TE OGH 2002/8/14 6Fs501/02

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Veröffentlicht am 14.08.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Prückner als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Wien-Josefstadt zu 4 Nc 26/01i anhängigen Rechtssache über die Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den Fristsetzungsantrag des Antragstellers Thomas-Michael R*****, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller hatte beim Erstgericht Verfahrenshilfe beantragt. Er stellte am 4. 9. 2001 einen Fristsetzungsantrag, den das übergeordnete Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom 2. 5. 2002 mangels Beschwer zurückwies, weil das Erstgericht schon zuvor über den Verfahrenshilfeantrag entschieden hatte. Mit dem am 5. 6. 2002 beim Präsidium des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien eingelangten Schriftsatz stellte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag. Dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien möge eine angemessene Frist zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag vom 3. 9. 2001 gesetzt werden. Der Fristsetzungsantrag ist unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Eine Fristsetzung gemäß § 91 GOG ist nach der Entscheidung durch das vermeintlich säumige Gericht nicht mehr möglich. Eine Entscheidung bloß darüber, dass das Gericht säumig war, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine solche Entscheidung stünde im Widerspruch zu dem Beschleunigungseffekt, den der Gesetzgeber mit der Fristsetzungsregelung erreichen wollte (RS0059297).Eine Fristsetzung gemäß Paragraph 91, GOG ist nach der Entscheidung durch das vermeintlich säumige Gericht nicht mehr möglich. Eine Entscheidung bloß darüber, dass das Gericht säumig war, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine solche Entscheidung stünde im Widerspruch zu dem Beschleunigungseffekt, den der Gesetzgeber mit der Fristsetzungsregelung erreichen wollte (RS0059297).

Anmerkung

E66495 6Fs501.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060FS00501.02.0814.000

Dokumentnummer

JJT_20020814_OGH0002_0060FS00501_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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