TE OGH 2002/10/10 2Ob93/02v

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Veröffentlicht am 10.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jörg Mario S*****, vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Renate P*****, vertreten durch Kortschak & Höfler, Rechtsanwälte OEG in Leibnitz, wegen Feststellung und Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2001, GZ 7 R 134/01d-15, womit das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27. Juni 2001, GZ 1 C 322/01v-9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 399,74 (darin EUR 66,62 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger möchte das Befahren des über sein Grundstück führenden Servitutsweges mit LKWs über 3,5 t Gesamtgewicht (insbesondere Heizöltransporte zum Haus der Beklagten, seiner Tante) verhindern. Auch eine solche Benutzung ist aber nach der seit 1980 gegebenen Vertragslage (Fahren mit Fahrzeugen aller Art) grundsätzlich zulässig. Es gab den den Feststellungen der Vorinstanzen auch niemals Zweifel daran, dass die Bewirtschaftung des Hauses und des Waldes der Beklagten nur bei Benützung des Servitutsweges auch mit LKWs möglich ist. Von der behaupteten Erweiterung der Servitut kann daher keine Rede sein.

§ 484 ABGB ordnet allerdings eine Einschränkung auf das nach Natur und Zweck der Bestellung nötige Maß an. Das bedeutet nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass der Widerstreit zwischen den Interessen der Parteien in ein billiges Verhältnis zu setzen ist; es gilt der Grundsatz der schonenden Ausübung der Servitut (3 Ob 260/99b = MietSlg 52.044 = bbl 2001/17; Hofmann in Rummel I3 § 484 ABGB Rz 1, 3 mwN).Paragraph 484, ABGB ordnet allerdings eine Einschränkung auf das nach Natur und Zweck der Bestellung nötige Maß an. Das bedeutet nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass der Widerstreit zwischen den Interessen der Parteien in ein billiges Verhältnis zu setzen ist; es gilt der Grundsatz der schonenden Ausübung der Servitut (3 Ob 260/99b = MietSlg 52.044 = bbl 2001/17; Hofmann in Rummel I3 Paragraph 484, ABGB Rz 1, 3 mwN).

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes, das der Beklagten ein Befahren des Servitutsweges mit Schwerfahrzeugen dann zugebilligt hat, wenn es die Witterungsverhältnisse erlauben (zB nicht bei aufgeweichtem Boden), entspricht den Grundsätzen dieser Rechtsprechung. Wenn das Berufungsgericht hievon ausgehend im konkreten Fall die Unterlassung der Aufnahme des Sachverständigenbeweises und der Beischaffung eines Aktes aus rechtlichen Erwägungen gebilligt hat, so liegt jedenfalls keine auffallende Fehlbeurteilung vor, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste:

Dass der Weg durch das Befahren mit Schwerfahrzeugen ganz allgemein einer stärkeren Beanspruchung ausgesetzt wird, ist ohnehin notorisch. Zu einer Zerstörung des Weges oder gravierenden Schäden ist es hier nicht gekommen, wie auch die im Akt liegenden Fotos zeigen. Die vom Privatsachverständigen aufgezeigte Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Neubaues des Klägers durch Setzung ist selbst nach diesem Gutachten darauf zurückzuführen, dass der Kläger sein Haus (1998) in sehr geringem Abstand zum Servitutsweg und ohne Unterkellerung errichtet hat, was bei der gebotenen Interessenabwägung zu seinem Nachteil zu berücksichtigen ist. Maßgeblich sind hiebei im Übrigen die besonderen Umstände des Einzelfalles, was gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels spricht (vgl RIS-Justiz RS0044201 T8 und T10, RS0016365).Dass der Weg durch das Befahren mit Schwerfahrzeugen ganz allgemein einer stärkeren Beanspruchung ausgesetzt wird, ist ohnehin notorisch. Zu einer Zerstörung des Weges oder gravierenden Schäden ist es hier nicht gekommen, wie auch die im Akt liegenden Fotos zeigen. Die vom Privatsachverständigen aufgezeigte Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Neubaues des Klägers durch Setzung ist selbst nach diesem Gutachten darauf zurückzuführen, dass der Kläger sein Haus (1998) in sehr geringem Abstand zum Servitutsweg und ohne Unterkellerung errichtet hat, was bei der gebotenen Interessenabwägung zu seinem Nachteil zu berücksichtigen ist. Maßgeblich sind hiebei im Übrigen die besonderen Umstände des Einzelfalles, was gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels spricht vergleiche RIS-Justiz RS0044201 T8 und T10, RS0016365).

Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des auf Antrag des Klägers geänderten, den Obersten Gerichtshof aber nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des auf Antrag des Klägers geänderten, den Obersten Gerichtshof aber nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Textnummer

E67313

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00093.02V.1010.000

Im RIS seit

09.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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