TE OGH 2002/12/13 1Ob280/02m

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Veröffentlicht am 13.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva B*****, vertreten durch Dr. Lothar Stix, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr. Peter L*****, wegen Rechnungslegung und Leistung (Streitwert EUR 52.395,70), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. Mai 2002, GZ 4 R 78/02f-22, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

In der angefochtenen Entscheidung erklärte das Berufungsgericht, das (zur Gänze klageabweisende) Urteil des Erstgerichts insoweit mit "der Maßgabe zu bestätigen", als die Entscheidung über die Abweisung eines Teils des Klagebegehrens meritorisch bestätigt, die Klage im Umfang eines Betrags von EUR 28.287,30 samt Zinsen hingegen (wegen Unzulässigkeit des Klagewegs) zurückgewiesen werde. Zugleich wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. In ihrem als außerordentliche Revision bezeichneten Rechtsmittel erklärt die Klägerin, die Entscheidung des Berufungsgerichts ihrem gesamten Inhalt nach anzufechten; sie beantragt, das "Urteil" des Berufungsgerichts dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde.

Rechtliche Beurteilung

Ungeachtet der Bezeichnung als "Maßgabe-Bestätigung" ist die Entscheidung des Berufungsgerichts lediglich in ihrem die Sachentscheidung des Erstgerichts inhaltlich bestätigenden Teil als Urteil zu betrachten, gegen das angesichts des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (nur) ein außerordentliches Rechtsmittel erhoben werden kann. Der klagezurückweisende Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts stellt hingegen einen Beschluss im Sinne des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO dar, gegen den ein Rechtsmittel (Rekurs) an den Obersten Gerichtshof jedenfalls zulässig ist; über einen solchen Rekurs ist in einem zweiseitigen Rekursverfahren zu entscheiden (§ 521a Abs 1 Z 3 ZPO).Ungeachtet der Bezeichnung als "Maßgabe-Bestätigung" ist die Entscheidung des Berufungsgerichts lediglich in ihrem die Sachentscheidung des Erstgerichts inhaltlich bestätigenden Teil als Urteil zu betrachten, gegen das angesichts des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (nur) ein außerordentliches Rechtsmittel erhoben werden kann. Der klagezurückweisende Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts stellt hingegen einen Beschluss im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO dar, gegen den ein Rechtsmittel (Rekurs) an den Obersten Gerichtshof jedenfalls zulässig ist; über einen solchen Rekurs ist in einem zweiseitigen Rekursverfahren zu entscheiden (Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO).

Der Inhalt des Rechtsmittels der Klägerin, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass in Ansehung des zurückgewiesenen Teils der Klageforderung der Rechtsweg zulässig sei, lässt vermuten, dass die Revisionswerberin auch den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts anfechten will. Sie wird vom Erstgericht im Rahmen eines entsprechenden Verbesserungsauftrags zur Klarstellung und gegebenenfalls zur Formulierung geeigneter Rechtsmittelanträge aufzufordern sein. Sollte sich danach ergeben, dass auch die zurückweisende Entscheidung des Berufungsgerichts angefochten wird, wird dem Beklagten eine Gleichschrift des Rechtsmittels zuzustellen und der Akt erst nach Ablauf der dem Rekursgegner offen stehenden Frist für die Rekursbeantwortung wieder vorzulegen sein.

Anmerkung

E67823 1Ob280.02m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00280.02M.1213.000

Dokumentnummer

JJT_20021213_OGH0002_0010OB00280_02M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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