Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brunhilde M*****, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Reinhard M*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt aus Anlass des Antrages der beklagten Partei auf Berichtigung des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom 20. Juni 2002, GZ 2 Ob 94/02s-124, den Beschluss :
gefasst:
Spruch
Die Entscheidung über die Kosten der Stellungnahme der klagenden Partei zum (zweiten) Antrag der beklagten Partei auf Berichtigung des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom 20. 6. 2002, 2 Ob 94/02s-124, wird den Entscheidungen der Vorinstanzen über den hierin ebenfalls gestellten Antrag der beklagten Partei auf Berichtigung ihrer Entscheidungen vorbehalten.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hat inzwischen bereits zwei auf Berichtigung der im Spruch genannten Entscheidung gerichtete Anträge der beklagten Partei, nämlich vom 19. 9. 2002 mit Beschluss vom 10. 10. 2002, und vom 4. 11. 2002 mit Beschluss vom 21. 11. 2002, abgewiesen. Im letztgenannten Beschluss wurde im Spruch ausgeführt, dass - soweit der Antrag auch auf Berichtigung der Entscheidungen der Vorinstanzen (hinsichtlich behaupteter Rechenfehler) gerichtet ist - diese jeweils darüber zu entscheiden haben werden. In der Begründung wurde auch ausgeführt, dass dies auch für den (ersten) Berichtigungsantrag vom 19. 9. 2002, soweit darin ebenfalls Berechnungsfehler der Entscheidungen der Vorinstanzen behauptet werden, zu gelten habe. Zu beiden Berichtigungsanträgen hat die klagende Partei schriftlich Stellung genommen. Die erste wurde mit Beschluss des Senates vom 24. 10. 2002 zurückgewiesen. Am Tag der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über den zweiten Berichtigungsantrag der beklagten Partei langte im Nachhang noch eine weitere Stellungnahme der Klägerin ein, in welcher auf die Unberechtigtheit des gegnerischen Antrages hingewiesen wird und Kosten verzeichnet wurden. Die beklagte Partei hat mit ihrem zweiten Antrag ausdrücklich auch die Berichtigung der vorinstanzlichen Entscheidungen begehrt. Darüber - einschließlich allfälliger behaupteter (Rechen-)Fehler auch schon im ersten Berichtigungsantrag vom 19. 9. 2002 - haben aber die hiefür ausschließlich funktionell zuständigen Gerichte erster und zweiter Instanz zu befinden.
Auch das kostenmäßige Schicksal der Berichtigungsanträge und des Äußerungsschriftsatzes der klagenden Partei hängt von diesen noch zu fällenden Entscheiden ab, sodass die Kosten hierüber insoweit den Entscheidungen der Vorinstanzen vorzubehalten waren.
Anmerkung
E68024 2Ob94.02s-5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00094.02S.1219.000Dokumentnummer
JJT_20021219_OGH0002_0020OB00094_02S0000_000