TE OGH 2003/1/8 8Fsc101/02y

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2003
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Walter F*****, infolge Fristsetzungsantrages des Betroffenen den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag des Betroffenen vom 11. 11. 2002, gerichtet an das Oberlandesgericht Wien, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit an das Erstgericht gerichtetem Antrag vom 21. 6. 2002 (ON 59) begehrte der Betroffene, "einen anderen, verlässlicheren vorläufigen Sachwalter" zu bestellen. Mit Schreiben vom 23. 8. 2002 (ON 61) stellte er an das übergeordnete Landesgericht gemäß § 91 GOG den Antrag, dem "säumigen BG XXII eine kurze Frist zur Erledigung jenes Antrages" zu setzen. Obwohl mittlerweile zwei Monate verstrichen seien, sei sein Antrag vom 21. 6. 2002 noch nicht erledigt worden. Den vom Betroffenen direkt an das Landesgericht gesandten Fristsetzungsantrag übermittelte dieses dem Erstgericht. Mit direkt an das Oberlandesgericht Wien gerichtetem Schreiben vom 11. 11. 2002 beantragte der Betroffene, dem Landesgericht eine angemessene kurze Frist zur Erledigung des dort behängenden Antrages vom 23. 8. 2002 zu setzen. Diesen Antrag übermittelte das Oberlandesgericht zuständigkeitshalber dem Landesgericht, das vom Erstgericht den Akt beischaffte und diesen dem Obersten Gerichtshof mit der Stellungnahme vorlegte, dass kein offener Antrag, über den entschieden werden könnte, behänge.Mit an das Erstgericht gerichtetem Antrag vom 21. 6. 2002 (ON 59) begehrte der Betroffene, "einen anderen, verlässlicheren vorläufigen Sachwalter" zu bestellen. Mit Schreiben vom 23. 8. 2002 (ON 61) stellte er an das übergeordnete Landesgericht gemäß Paragraph 91, GOG den Antrag, dem "säumigen BG römisch XXII eine kurze Frist zur Erledigung jenes Antrages" zu setzen. Obwohl mittlerweile zwei Monate verstrichen seien, sei sein Antrag vom 21. 6. 2002 noch nicht erledigt worden. Den vom Betroffenen direkt an das Landesgericht gesandten Fristsetzungsantrag übermittelte dieses dem Erstgericht. Mit direkt an das Oberlandesgericht Wien gerichtetem Schreiben vom 11. 11. 2002 beantragte der Betroffene, dem Landesgericht eine angemessene kurze Frist zur Erledigung des dort behängenden Antrages vom 23. 8. 2002 zu setzen. Diesen Antrag übermittelte das Oberlandesgericht zuständigkeitshalber dem Landesgericht, das vom Erstgericht den Akt beischaffte und diesen dem Obersten Gerichtshof mit der Stellungnahme vorlegte, dass kein offener Antrag, über den entschieden werden könnte, behänge.

Rechtliche Beurteilung

Der Fristsetzungantrag ist nicht berechtigt.

Als im Instanzenzug übergeordnetes Gericht, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über den das Landesgericht betreffenden Fristsetzungsantrag zuständig, wobei die unrichtige Adressierung des Antrags an das Oberlandesgericht Wien dem Einschreiter nicht zu schaden vermag.

Gemäß § 91 Abs 1 GOG ist der an das übergeordnete Gericht zu richtende Fristsetzungsantrag stets bei dem säumigen Gericht einzubringen, das - ausgenommen es führt gemäß Absatz 2 der genannten Gesetzesstelle alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen binnen vier Wochen durch und verständigt hievon die Partei - den Antrag mit seiner Stellungnahme dem übergeordneten Gericht sofort vorzulegen hat. Wird der Fristsetzungsantrag fälschlich direkt beim übergeordneten Gericht eingebracht und übermittelt dieses den Antrag zur weiteren Behandlung dem betroffenen Gericht, besteht keine Überwachungspflicht. Das übergeordnete Gericht kann davon ausgehen, dass inzwischen eine Klaglosstellung im Sinne des § 91 Abs 2 GOG erfolgte. Säumigkeit des übergeordneten Gerichts liegt in diesem Fall nicht vor (3 Fs 1/91). Nach der Aktenlage wurde der dem Erstgericht übersandte Fristsetzungsantrag ON 61 dem Landesgericht noch gar nicht mit einer Stellungnahme des Erstgerichtes vorgelegt, sodass eine Säumnis des Landesgerichtes nicht gegeben sein kann (3 Fs 501/97;10 Fs 501/00; 9 Fs 501/02 ua).Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG ist der an das übergeordnete Gericht zu richtende Fristsetzungsantrag stets bei dem säumigen Gericht einzubringen, das - ausgenommen es führt gemäß Absatz 2 der genannten Gesetzesstelle alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen binnen vier Wochen durch und verständigt hievon die Partei - den Antrag mit seiner Stellungnahme dem übergeordneten Gericht sofort vorzulegen hat. Wird der Fristsetzungsantrag fälschlich direkt beim übergeordneten Gericht eingebracht und übermittelt dieses den Antrag zur weiteren Behandlung dem betroffenen Gericht, besteht keine Überwachungspflicht. Das übergeordnete Gericht kann davon ausgehen, dass inzwischen eine Klaglosstellung im Sinne des Paragraph 91, Absatz 2, GOG erfolgte. Säumigkeit des übergeordneten Gerichts liegt in diesem Fall nicht vor (3 Fs 1/91). Nach der Aktenlage wurde der dem Erstgericht übersandte Fristsetzungsantrag ON 61 dem Landesgericht noch gar nicht mit einer Stellungnahme des Erstgerichtes vorgelegt, sodass eine Säumnis des Landesgerichtes nicht gegeben sein kann (3 Fs 501/97;10 Fs 501/00; 9 Fs 501/02 ua).

Anmerkung

E68176 8Fsc101.02y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:008FSC00101.02Y.0108.000

Dokumentnummer

JJT_20030108_OGH0002_008FSC00101_02Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten