Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut S*****, vertreten durch Dr. Günther Reiffenstuhl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Alois S*****, vertreten durch Dr. Rudolf Breuer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen 7.813,49 EUR und Feststellung über die "außerordentliche" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 25. September 2002, GZ 17 R 204/02z-46, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 29. März 2002, GZ 3 C 3173/00a-38, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Klagebegehren ist auf Zahlung von 7.813,49 EUR und Feststellung gerichtet. Das Berufungsgericht hat anlässlich seiner Entscheidung ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentliche" Revision des Klägers ist nach § 508 ZPO zu beurteilen. In den im § 508 Abs 1 ZPO genannten Fällen, in denen wie hier der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig. Es kann jedoch eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision doch nachträglich für zulässig erklärt werde und im selben Schriftsatz eine ordentliche Revision ausführen. Dieser Antrag verbunden mit der ordentlichen Revision ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO beim Prozessgericht einzubringen und nach § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RIS-Justiz RS0109623). Erhebt in diesen Fällen - wie hier - eine Partei eine Revision, so ist diese gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn die Revision als "außerordentliche" Revision bezeichnet wird. Der Oberste Gerichtshof darf über diese nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei.Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentliche" Revision des Klägers ist nach Paragraph 508, ZPO zu beurteilen. In den im Paragraph 508, Absatz eins, ZPO genannten Fällen, in denen wie hier der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig. Es kann jedoch eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision doch nachträglich für zulässig erklärt werde und im selben Schriftsatz eine ordentliche Revision ausführen. Dieser Antrag verbunden mit der ordentlichen Revision ist gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO beim Prozessgericht einzubringen und nach Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RIS-Justiz RS0109623). Erhebt in diesen Fällen - wie hier - eine Partei eine Revision, so ist diese gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn die Revision als "außerordentliche" Revision bezeichnet wird. Der Oberste Gerichtshof darf über diese nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei.
Anmerkung
E68593 6Ob11.03sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00011.03S.0220.000Dokumentnummer
JJT_20030220_OGH0002_0060OB00011_03S0000_000