Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Medienstrafsache des Privatanklägers Gert L***** gegen Dr. Stefan B***** und Dr. Gert F***** wegen §§ 111 ff StGB über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 25. Oktober 2002, AZ 18 Bs 251/02 (GZ 9b EVr 11.453/98-27 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Medienstrafsache des Privatanklägers Gert L***** gegen Dr. Stefan B***** und Dr. Gert F***** wegen Paragraphen 111, ff StGB über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 25. Oktober 2002, AZ 18 Bs 251/02 (GZ 9b EVr 11.453/98-27 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Privatanklägers gegen den seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abweisenden Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. September 2002, GZ 9b EVr 11.453/98-23, - unter Festlegung seiner Kostenersatzpflicht für das Rechtsmittelverfahren - nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, in den prozessrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt sind, zu denen Beschwerdeentscheidungen der angeführten Art nicht gehören.
Anmerkung
E68716 14Os16.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00016.03.0311.000Dokumentnummer
JJT_20030311_OGH0002_0140OS00016_0300000_000