TE Vwgh Beschluss 2007/4/24 2004/21/0326

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2007
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §5;
AVG §63 Abs1;
FrG 1997 §14 Abs2b;
FrG 1997 §14;
FrG 1997 §8 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs2;
FrG 1997 §94 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des D, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. November 2004, Zl. 1037603/FRB, betreffend Aufenthaltserlaubnis, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach den in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde war dem Beschwerdeführer, einem indischen Staatsangehörigen, am 23. Mai 2003 von der Österreichischen Botschaft New Delhi eine bis 2. November 2003 gültige Aufenthaltserlaubnis für eine befristete (unselbständige) Beschäftigung (§ 12 Abs. 2 des bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75) erteilt worden. Am 23. Oktober 2003 langte sein mit 22. Oktober 2003 datierter, als "Verlängerungsantrag" bezeichneter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der belangten Behörde ein. In diesem Antrag wurde eine inländische Wohnanschrift angegeben; dem Antrag war ein Bescheid des AMS Linz vom 2. Oktober 2003 beigelegt, demzufolge der Beschwerdeführer als selbständiger Erwerbstätiger iSd § 2 Abs. 2 AuslBG anzusehen sei. Die belangte Behörde nahm - wie nun auch in der Beschwerde ausdrücklich so bezeichnet - als Aufenthaltszweck "Selbständig - § 7 Abs. 4 Z. 4 FrG" an.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bundespolizeidirektion Linz diesen Antrag unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 FrG ab. In der Rechtsmittelbelehrung hielt sie fest, dass gegen den Bescheid gemäß § 94 Abs. 3 FrG eine Berufung nicht zulässig sei.

Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen unzulässig:

Die maßgeblichen Bestimmungen des FrG (in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002) lauteten auszugsweise:

"§ 7. (1) Die Aufenthaltstitel werden als

1.

Aufenthaltserlaubnis,

2.

Niederlassungsbewilligung oder

3.

Niederlassungsnachweis (langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG, § 24) erteilt.

(2) ...

(3) Auf Dauer niedergelassene Drittstaatsangehörige, das sind jene, die

1. in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben oder

2. in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem Wohnsitz niedergelassen sind,

brauchen außer in den in Abs. 4 genannten Fällen eine Niederlassungsbewilligung.

(4) Drittstaatsangehörige brauchen eine Aufenthaltserlaubnis, wenn

...

4. sie in Österreich erwerbstätig sind, ohne an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.

§ 8. (1) …

(2) Für die Erteilung der befristeten Aufenthaltstitel ist zwischen Erstniederlassungsbewilligung und weiterer Niederlassungsbewilligung sowie zwischen Erstaufenthaltserlaubnis und weiterer Aufenthaltserlaubnis zu unterscheiden.

§ 12. (1) …

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende Erwerbstätigkeit zulässt, ist zu versagen, es sei denn, es handelt sich um die Aufenthaltserlaubnis für Rotationsarbeitskräfte (§ 7 Abs. 4 Z 2) oder um eine Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, die als Grenzgänger (§ 1 Abs. 11), Pendler (§ 1 Abs. 12), befristet beschäftigte Fremde (§ 5 AuslBG), Betriebsentsandte (§ 18 Abs. 1 und 12 AuslBG), Volontäre oder Praktikanten (§ 3 Abs. 5 oder 9 AuslBG) oder kurzfristig Kunstausübende (§ 90 Abs. 4) erwerbstätig sind, ohne im Bundesgebiet an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.

§ 14. (1) …

(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können (§ 13 Abs. 3). Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für kurzfristig beschäftigte Fremde (§ 5 AuslBG) kann nach der Einreise gestellt werden, wenn der Fremde an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt ist. ...

(2a) …

(2b) Verfügt der Antragsteller über eine Aufenthaltserlaubnis, die auf Grund eines beschäftigungsrechtlichen Titels gemäß § 5 AuslBG erteilt wurde, ist der Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis im Inland nur dann zulässig, wenn die Aufenthaltserlaubnis unmittelbar an die erste Beschäftigungsbewilligung anschließt oder der Antrag bis zu vier Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Beschäftigungsbewilligung gestellt wird. Die maximale Gültigkeitsdauer der jeweils erteilten Aufenthaltserlaubnis darf sechs Monate nicht überschreiten.

§ 94. (1) …

(2) …

(3) Gegen die Versagung einer Erstaufenthaltserlaubnis ist eine Berufung nur zulässig, insoweit der Berufungswerber geltend macht, den Aufenthaltstitel zur Fortsetzung bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu benötigen.

…"

Nach dem Akteninhalt hat der Beschwerdeführer eine auf Grund eines beschäftigungsrechtlichen Titels gemäß § 5 AuslBG erteilte Aufenthaltserlaubnis besessen. Er hat auch vor Ablauf dieser Berechtigung eine weitere Aufenthaltserlaubnis beantragt, dies erschließbar zum Aufenthaltszweck "Selbständig - § 7 Abs. 4 Z 4 FrG". Die spruchgemäße Abweisung dieses Antrages stützte die belangte Behörde darauf, dass keine Ausnahme vom Erfordernis der Auslandantragstellung nach § 14 Abs. 2 FrG vorliege, weil der Beschwerdeführer nicht bereits niedergelassen sei.

Obwohl eine Person, der eine Aufenthaltserlaubnis als Saisonarbeitskraft erteilt wurde, nicht als im Bundesgebiet niedergelassen angesehen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/18/0182), räumt § 14 Abs. 2b FrG die Möglichkeit ein, dass nach Innehabung eines beschäftigungsrechtlichen Titels gemäß § 5 AuslBG (unter näher genannten Voraussetzungen) eine "weitere Aufenthaltserlaubnis" erteilt werden könne.

§ 8 Abs. 2 FrG normiert die Unterscheidung in Erstaufenthaltstitel und weiteren Aufenthaltstitel, wobei nach den Erläuterungen zur RV (685 BlgNR 20. GP 60) eine Zweckänderung, die auch zu einer Änderung der Art des Aufenthaltstitels führen kann, nicht die Erteilung des Erstaufenthaltstitels des anderen Aufenthaltstitels zur Folge hat, sondern ein weiterer Aufenthaltstitel erteilt wird. Die der Einteilung der Aufenthaltstitel in § 8 Abs. 1 FrG zu Grunde liegende Intention des Gesetzgebers hat auch auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 94 Abs. 3 FrG Anwendung zu finden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 2006, Zl. 2002/18/0290).

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass mangels Versagung einer "Erstaufenthaltserlaubnis" entgegen der in ihrer Rechtsmittelbelehrung zum Ausdruck gebrachten Ansicht der belangten Behörde und entgegen der Äußerung des zur Stellungnahme aufgeforderten Beschwerdeführers eine Ausnahme vom grundsätzlichen Instanzenzug zur Sicherheitsdirektion nicht gegeben ist. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob ein Antrag nach § 14 FrG zulässigerweise im Inland gestellt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2006, Zl. 2005/18/0598).

Somit war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 24. April 2007

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004210326.X00

Im RIS seit

02.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten