Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt T***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. April 2003, GZ 031 Hv 100/02d-24, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt T***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. April 2003, GZ 031 Hv 100/02d-24, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt T***** des Verbrechens (richtig der Verbrechen) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er im Frühjahr und Sommer 1997 in Wien eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen bzw von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, indem er die Hand der am 19. März 1987 geborenen Nicole A***** auf seinen Penis legte sowie sie einmal auf sich setzte und seinen erigierten Penis an ihrem Körper rieb.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt T***** des Verbrechens (richtig der Verbrechen) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er im Frühjahr und Sommer 1997 in Wien eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen bzw von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, indem er die Hand der am 19. März 1987 geborenen Nicole A***** auf seinen Penis legte sowie sie einmal auf sich setzte und seinen erigierten Penis an ihrem Körper rieb.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Entgegen den Ausführungen der Mängelrüge liegt die inhaltlich geltend gemachte Unvollständigkeit der Begründung nicht vor. Denn die Tatrichter setzten sich mit dem Gutachten, insbesondere auch mit der von der Sachverständigen Dr. Angelika G***** aus psychologischer Sicht als auffällig gewerteten Tatsache auseinander, die Zeugin Nicole A***** habe im Jahr 1999 ihrer Mutter gegenüber vorerst behauptet, vom leiblichen Vater sexuell missbraucht worden zu sein (US 5 f). Dass aus den vorliegenden Umständen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse gezogen werden könnten, vermag - entgegen der Beschwerde - den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht zu begründen.Entgegen den Ausführungen der Mängelrüge liegt die inhaltlich geltend gemachte Unvollständigkeit der Begründung nicht vor. Denn die Tatrichter setzten sich mit dem Gutachten, insbesondere auch mit der von der Sachverständigen Dr. Angelika G***** aus psychologischer Sicht als auffällig gewerteten Tatsache auseinander, die Zeugin Nicole A***** habe im Jahr 1999 ihrer Mutter gegenüber vorerst behauptet, vom leiblichen Vater sexuell missbraucht worden zu sein (US 5 f). Dass aus den vorliegenden Umständen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse gezogen werden könnten, vermag - entgegen der Beschwerde - den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht zu begründen.
Mit dem weiteren Vorbringen, wonach die Beweiswürdigung des Schöffensenates zur Glaubwürdigkeit des Zeugen René A***** nicht lebensnah sei und durchaus die Möglichkeit bestehe, das eine Falschbeschuldigung zwecks Erlangung eines Schadenersatzbetrages erhoben wurde, versucht der Beschwerdeführer abermals lediglich in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die zu seinem Nachteil ausgefallene Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E69983 14Os81.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00081.03.0624.000Dokumentnummer
JJT_20030624_OGH0002_0140OS00081_0300000_000