TE OGH 2003/8/5 7Ob173/03x

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Veröffentlicht am 05.08.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Unterbringungssache des Andreas D*****, geboren am 24. April 1971, ***** vertreten durch Dr. Ferdinand W*****, als Sachwalter, über die Revisionsrekurse des Sachwalters, wie vor, sowie des Abteilungsleiters Prim. Dr. Robert Z*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 3. Juni 2003, GZ 10 R 57/03i-8, womit infolge Rekurses des Abteilungsleiters der Beschluss des Bezirksgerichtes Amstetten vom 26. Mai 2003, Ub 383/03y-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 16 Abs 3 AußStrG ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch der Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses durch das Rekursgericht nicht gebunden. Gemäß Abs 4 dieser Gesetzesstelle iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann er sich bei der Zurückweisung eines solchen Rechtsmittels auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Entgegen dem Zulassungsausspruch des Rekursgerichtes liegt zur Frage der Voraussetzungen für eine Unterbringung nach dem UbG im Falle (bloßer) Verwahrlosung eines Patienten (samt daraus resultierender "mittelbarer Gesundheitsgefährdung") bereits eine ausreichende und gefestigte Judikatur des Höchstgerichtes vor, an welche sich auch das Gericht zweiter Instanz gehalten hat. Demnach rechtfertigen bloße Behandlungsbedürftigkeit (hiezu RIS-Justiz RS0075902) oder Verwahrlosungsgefahr eine solche Unterbringung nicht, außer das Unterbleiben führte zu einer besonders schweren und ernstlichen Gefährdung der Gesundheit des Betroffenen (RIS-Justiz RS0075892; Hopf/Aigner, UbG Anm 10 zu § 3). Zur diesbezüglichen Tatfrage wurde von den Vorinstanzen - welche die weitere Unterbringung des Betroffenen (der zwischenzeitlich auch von einem Rechtsanwalt als Sachwalter vertreten ist) für unzulässig erklärt haben - ausgeführt, dass zwar in gewissem Sinne ein Verwahrlosungszustand (vor allem im hygienischen Sinne) festgestellt wurde (AS 31 iVm 113 ff), jedoch - jedenfalls in den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkten - keine akute Behandlungsnotwendigkeit bzw -bedürftigkeit gegeben ist (war), sodass für eine adäquate Lebensführung des Genannten durch andere Mittel als eine gegen den Willen des Betroffenen angeordnete Unterbringung Abhilfe geschaffen werden muss.Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch der Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses durch das Rekursgericht nicht gebunden. Gemäß Absatz 4, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann er sich bei der Zurückweisung eines solchen Rechtsmittels auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Entgegen dem Zulassungsausspruch des Rekursgerichtes liegt zur Frage der Voraussetzungen für eine Unterbringung nach dem UbG im Falle (bloßer) Verwahrlosung eines Patienten (samt daraus resultierender "mittelbarer Gesundheitsgefährdung") bereits eine ausreichende und gefestigte Judikatur des Höchstgerichtes vor, an welche sich auch das Gericht zweiter Instanz gehalten hat. Demnach rechtfertigen bloße Behandlungsbedürftigkeit (hiezu RIS-Justiz RS0075902) oder Verwahrlosungsgefahr eine solche Unterbringung nicht, außer das Unterbleiben führte zu einer besonders schweren und ernstlichen Gefährdung der Gesundheit des Betroffenen (RIS-Justiz RS0075892; Hopf/Aigner, UbG Anmerkung 10 zu Paragraph 3,). Zur diesbezüglichen Tatfrage wurde von den Vorinstanzen - welche die weitere Unterbringung des Betroffenen (der zwischenzeitlich auch von einem Rechtsanwalt als Sachwalter vertreten ist) für unzulässig erklärt haben - ausgeführt, dass zwar in gewissem Sinne ein Verwahrlosungszustand (vor allem im hygienischen Sinne) festgestellt wurde (AS 31 in Verbindung mit 113 ff), jedoch - jedenfalls in den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkten - keine akute Behandlungsnotwendigkeit bzw -bedürftigkeit gegeben ist (war), sodass für eine adäquate Lebensführung des Genannten durch andere Mittel als eine gegen den Willen des Betroffenen angeordnete Unterbringung Abhilfe geschaffen werden muss.

Textnummer

E70270

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00173.03X.0805.000

Im RIS seit

04.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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