Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weber als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ing. Emil L***** wegen des Verbrechens nach § 3g VG, AZ 20m Hv 8028/94/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Eingabe des Ing. L***** zum Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. Mai 2003, AZ 17 Fs 2/03, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weber als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ing. Emil L***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VG, AZ 20m Hv 8028/94/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Eingabe des Ing. L***** zum Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. Mai 2003, AZ 17 Fs 2/03, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Im obzitierten Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien stellte Ing. Emil L***** am 5. November sowie am 6. und 8. Dezember 2002 Fristsetzungsanträge, welche das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 12. Mai 2003 zurückgewiesen hat.
Ersichtlich gegen diese Entscheidung und aus deren Anlass brachte Ing. L***** beim Obersten Gerichtshof einen mit 5. Juni 2003 datierten Schriftsatz ein, in dem er, unter Überschreitung des den Gegenstand dieses Beschlusses bildenden Entscheidungsthemas, vor allem die
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Eingabe ihrer Zielsetzung nach als Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien aufzufassen ist, ist sie unzulässig, weil nach dem Gesetz eine solche Beschwerde nicht vorgesehen ist.
Aber auch die übrigen Anträge samt dem ihnen zugrundeliegenden Vorbringen ist einer Erledigung durch den Obersten Gerichtshof mangels einer entsprechenden Zuständigkeitsvorschrift entzogen. Die Eingabe war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E70433 11Os81.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00081.03.0805.000Dokumentnummer
JJT_20030805_OGH0002_0110OS00081_0300000_000