TE OGH 2003/8/5 11Os81/03

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Veröffentlicht am 05.08.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weber als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ing. Emil L***** wegen des Verbrechens nach § 3g VG, AZ 20m Hv 8028/94/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Eingabe des Ing. L***** zum Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. Mai 2003, AZ 17 Fs 2/03, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weber als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ing. Emil L***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VG, AZ 20m Hv 8028/94/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Eingabe des Ing. L***** zum Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. Mai 2003, AZ 17 Fs 2/03, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Im obzitierten Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien stellte Ing. Emil L***** am 5. November sowie am 6. und 8. Dezember 2002 Fristsetzungsanträge, welche das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 12. Mai 2003 zurückgewiesen hat.

Ersichtlich gegen diese Entscheidung und aus deren Anlass brachte Ing. L***** beim Obersten Gerichtshof einen mit 5. Juni 2003 datierten Schriftsatz ein, in dem er, unter Überschreitung des den Gegenstand dieses Beschlusses bildenden Entscheidungsthemas, vor allem die

  • -Strichaufzählung
    Aufhebung des Beschlusses
  • -Strichaufzählung
    Fristsetzung iSd Anträge vom 5. November, 6. und 8. Dezember 2003
  • -Strichaufzählung
    Bekanntgabe der die Anzeige vom 26. November 1996 betreffenden Einstellungsentscheidung
  • -Strichaufzählung
    Einleitung von Strafverfahren gegen die mit der Strafsache befassten Richter und Staatsanwälte sowie gegen den Sachverständigen Dr. P*****, den Leiter des Dokumentationsarchivs des Österreichischen Widerstandes Dr. N***** und gegen die "diesen begünstigten Richter"
  • -Strichaufzählung
    Feststellung der Verwirkung des Anklageanspruchs der Staatsanwaltschaft
  • -Strichaufzählung
    Einleitung eines Gesetzesprüfungverfahrens hinsichtlich "§ 91 GOG, §§ 114 Abs 2, 210 Abs 3 und Abs 4 usw StPO"Einleitung eines Gesetzesprüfungverfahrens hinsichtlich "§ 91 GOG, Paragraphen 114, Absatz 2,, 210 Absatz 3 und Absatz 4, usw StPO"
  • -Strichaufzählung
    Aufhebung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. P***** vom 9. April 1996
  • -Strichaufzählung
    Ausfolgung von Urkunden
  • -Strichaufzählung
    Befolgung der Entscheidungen des EGMR
  • -Strichaufzählung
    Feststellung der rechtswidrigen Anwendung des § 412 StPO sowie dieFeststellung der rechtswidrigen Anwendung des Paragraph 412, StPO sowie die
  • -Strichaufzählung
    Ausstellung von Amtszeugnissen über die Einstellung des medienrechtlichen Verfahrens
beantragte.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Eingabe ihrer Zielsetzung nach als Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien aufzufassen ist, ist sie unzulässig, weil nach dem Gesetz eine solche Beschwerde nicht vorgesehen ist.

Aber auch die übrigen Anträge samt dem ihnen zugrundeliegenden Vorbringen ist einer Erledigung durch den Obersten Gerichtshof mangels einer entsprechenden Zuständigkeitsvorschrift entzogen. Die Eingabe war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E70433 11Os81.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00081.03.0805.000

Dokumentnummer

JJT_20030805_OGH0002_0110OS00081_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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