Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosa K*****, vertreten durch Schatz & Partner Rechtsanwälte OEG in Mödling, gegen die beklagte Partei Erich B*****, vertreten durch Dr. Barbara Wagner, Rechtsanwältin in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 3. April 2003, GZ 39 R 99/03b-50, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Meidling vom 21. Oktober 2002, GZ 6 C 77/01h-46, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mehrere Mitbenützer einer Liegenschaft, die unterschiedliche Rechtstitel zur Benützung hatten, sind im Räumungsstreit keine einheitliche Streitgenossen (9 Ob 341/98g). Die Rechtsprechung geht zwar bei Räumungsklagen gegen Ehepartnern von einer einheitlichen Streitpartei aus, wenn der eine Ehepartner sein Benützungsrecht vom anderen ableitet (SZ 41/95; RIS-Justiz RS0035542). Im vorliegenden Fall leitete aber der Beklagte sein Benützungsrecht nicht von dem anderen, inzwischen verstorbenen Hausbewohner ab, auch wenn letzterer schon seit Jahrzehnten auf der Liegenschaft wohnte, als der Beklagte mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin den "Pachtvertrag" schloss. Die Räumungsverpflichtung des Beklagten lässt die Rechtsposition der Verlassenschaft nach dem anderen Benützer der Liegenschaft unberührt. "Unlösbare Verwirklichungen" durch verschiedene Entscheidungen (vgl die in der außerordentlichen Revision zitierte Entscheidung MietSlg 46.021 des Landesgerichtes für ZRS Wien) sind daher nicht zu besorgen. Befürchtete Schwierigkeiten tatsächlicher Art bei der exekutiven Durchsetzung des Räumungstitels (Zuordnung der Fahrnisse) stehen der Schaffung getrennter Titel gegen mehrere Mitbewohner nicht entgegen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Mehrere Mitbenützer einer Liegenschaft, die unterschiedliche Rechtstitel zur Benützung hatten, sind im Räumungsstreit keine einheitliche Streitgenossen (9 Ob 341/98g). Die Rechtsprechung geht zwar bei Räumungsklagen gegen Ehepartnern von einer einheitlichen Streitpartei aus, wenn der eine Ehepartner sein Benützungsrecht vom anderen ableitet (SZ 41/95; RIS-Justiz RS0035542). Im vorliegenden Fall leitete aber der Beklagte sein Benützungsrecht nicht von dem anderen, inzwischen verstorbenen Hausbewohner ab, auch wenn letzterer schon seit Jahrzehnten auf der Liegenschaft wohnte, als der Beklagte mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin den "Pachtvertrag" schloss. Die Räumungsverpflichtung des Beklagten lässt die Rechtsposition der Verlassenschaft nach dem anderen Benützer der Liegenschaft unberührt. "Unlösbare Verwirklichungen" durch verschiedene Entscheidungen vergleiche die in der außerordentlichen Revision zitierte Entscheidung MietSlg 46.021 des Landesgerichtes für ZRS Wien) sind daher nicht zu besorgen. Befürchtete Schwierigkeiten tatsächlicher Art bei der exekutiven Durchsetzung des Räumungstitels (Zuordnung der Fahrnisse) stehen der Schaffung getrennter Titel gegen mehrere Mitbewohner nicht entgegen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E70869European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00191.03M.0911.000Im RIS seit
11.10.2003Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012