TE OGH 2003/11/17 16Ok18/03

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Veröffentlicht am 17.11.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Birgit Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Manfred Vogel und Dr. Wolfgang Schramm gemäß § 92 Abs 2 KartG in der Kartellrechtssache K*****-Kartell *****, über den Kostenrekurs des Kartellbevollmächtigten Dr. Wolfgang Z*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 17. Juni 2003, GZ 26 Kt 218/02-22, betreffend Rahmengebühr den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Birgit Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Manfred Vogel und Dr. Wolfgang Schramm gemäß Paragraph 92, Absatz 2, KartG in der Kartellrechtssache K*****-Kartell *****, über den Kostenrekurs des Kartellbevollmächtigten Dr. Wolfgang Z*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 17. Juni 2003, GZ 26 Kt 218/02-22, betreffend Rahmengebühr den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 19. 6. 2002 beantragte der Kartellbevollmächtigte die Verlängerung der Genehmigung des Kartells "möglichst um fünf Jahre".

Mit Schriftsatz vom 14. 8. 2002 beantragte der Kartellbevollmächtigte weiters die Änderung der Kartellvereinbarung in ihrem Punkt I, "Zahlungsziele", betreffend die Höhe der Verzugszinsen zu genehmigen. Am 30. 4. 2003 beschloss das Erstgericht die Änderung des Kartellvertrags und die Verlängerung der Genehmigung des Kartells bis 31. 12. 2005 in das Kartellregister einzutragen (ON 19). Die Eintragung ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Schriftsatz vom 14. 8. 2002 beantragte der Kartellbevollmächtigte weiters die Änderung der Kartellvereinbarung in ihrem Punkt römisch eins, "Zahlungsziele", betreffend die Höhe der Verzugszinsen zu genehmigen. Am 30. 4. 2003 beschloss das Erstgericht die Änderung des Kartellvertrags und die Verlängerung der Genehmigung des Kartells bis 31. 12. 2005 in das Kartellregister einzutragen (ON 19). Die Eintragung ist in Rechtskraft erwachsen.

Das Erstgericht bestimmte mit dem angefochtenen Beschluss die gerichtliche Rahmengebühr mit 2.500 EUR und trug deren Bezahlung den Kartellmitgliedern zur ungeteilten Hand auf. Bei Abwägung der in § 84 KartG genannten Kriterien sei zu berücksichtigen, dass das Verfahren nicht besonders aufwendig und wirtschaftspolitisch von nicht allzu großer Bedeutung gewesen sei. Angesichts des von den Kartellmitgliedern erzielten Jahresumsatzes von rund 2 Milliarden S sei allerdings die Bedeutung des den Gegenstand der Prüfung bildenden Kartells nicht gänzlich zu vernachlässigen und überdies nicht anzunehmen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kartellmitglieder der Aufbringung des festgesetzten Betrages entgegenstünden.Das Erstgericht bestimmte mit dem angefochtenen Beschluss die gerichtliche Rahmengebühr mit 2.500 EUR und trug deren Bezahlung den Kartellmitgliedern zur ungeteilten Hand auf. Bei Abwägung der in Paragraph 84, KartG genannten Kriterien sei zu berücksichtigen, dass das Verfahren nicht besonders aufwendig und wirtschaftspolitisch von nicht allzu großer Bedeutung gewesen sei. Angesichts des von den Kartellmitgliedern erzielten Jahresumsatzes von rund 2 Milliarden S sei allerdings die Bedeutung des den Gegenstand der Prüfung bildenden Kartells nicht gänzlich zu vernachlässigen und überdies nicht anzunehmen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kartellmitglieder der Aufbringung des festgesetzten Betrages entgegenstünden.

Der dagegen erhobene Rekurs des Kartellbevollmächtigten, der die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend beantragt, die Rahmengebühr auf 1.500 EUR herabzusetzen, ist nicht berechtigt. Der Rekurswerber wendet sich mit folgenden Argumenten gegen eine Ausmessung der Rahmengebühr mit dem rund 3,5-fachen Mindestbetrag:

Die festgesetzte Rahmengebühr sei mehr als doppelt so hoch wie jene, die bei der Verlängerung des Kartells im Jahr 2000 bestimmt worden sei. Damals habe das Kartell neun Mitglieder umfasst, die einen Umsatz von 5,8 Milliarden S erzielten. Nun seien nur noch vier Unternehmen Kartellmitglieder und betrage der Gesamtumsatz 2 Milliarden S, wobei sich aber der dem Kartellvertrag unterworfene Inlandsumsatz auf nur 377,000.000 S belaufe. Außerdem sei aufgrund des enormen und weiter wachsenden Importdrucks und des dadurch verursachten intensiven Preiswettbewerbs die wirtschaftliche Situation der Baumwollweber angespannt.

Rechtliche Beurteilung

Dem ist entgegenzuhalten:

Gemäß § 80 Z 2 KartG ist für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung eines Kartells sowie auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von 750 EUR bis 15.000 EUR zu entrichten; werden ein Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung und ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells verbunden, so ist die Gebühr nur einmal zu entrichten. Gemäß § 84 KartG wird die Höhe der Rahmengebühr nach Abschluss des Verfahrens nach freiem Ermessen festgesetzt; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat.Gemäß Paragraph 80, Ziffer 2, KartG ist für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung eines Kartells sowie auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von 750 EUR bis 15.000 EUR zu entrichten; werden ein Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung und ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells verbunden, so ist die Gebühr nur einmal zu entrichten. Gemäß Paragraph 84, KartG wird die Höhe der Rahmengebühr nach Abschluss des Verfahrens nach freiem Ermessen festgesetzt; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat.

Die Kartellmitglieder verweisen zwar auf eine angespannte wirtschaftliche Situation der Baumwollweber, legen aber nicht dar, dass sie wirtschaftlich nicht in der Lage seien, die im Durchschnitt auf sie entfallende Rahmengebühr von 625 EUR zu bezahlen. Die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens ist nicht zu gering zu veranschlagen, beträgt doch der Anteil des Kartells am inländischen Markt für Baumwollgewebe immerhin 6,5 %. Mit der Festsetzung der Rahmengebühr in Höhe von 1/6tel des Höchstbetrags hat das Erstgericht seinen Ermessensspielraum auch unter Berücksichtigung des mit der Amtshandlung verbundenen Aufwands nicht in einer der Korrektur bedürftigen Weise überschritten. Das Verfahren endete zwar in einem Rechtsgang mit einem in Rechtskraft erwachsenen Eintragungsbeschluss. Es darf aber nicht übersehen werden, dass der Antrag auf Verlängerung der Genehmigung des Kartells verbesserungsbedürftig war, dies das Einschreiten und die Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde veranlasste und zu einem Verbesserungsauftrag des Erstgerichts führte, und auch ein Antrag auf Genehmigung der Änderung des Kartells Verfahrensgegenstand war. Vor diesem Hintergrund ist ein Vergleich mit der im Jahr 2000 für das Verfahren über den Antrag auf Verlängerung des Kartells zu entrichtenden Rahmengebühr nicht angebracht. Schließlich musste sich der Paritätische Ausschuss für Kartellangelegenheiten in fünf Sitzungen mit dieser Sache befassen. Auch dieser Sitzungsaufwand kann nicht gänzlich unbeachtet bleiben, weil auch die Tätigkeit des Paritätischen Ausschusses vom Gericht zu bearbeitendes Verfahrensmaterial erzeugt (16 Ok 5/00).

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E71414 16Ok18.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0160OK00018.03.1117.000

Dokumentnummer

JJT_20031117_OGH0002_0160OK00018_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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