Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Dr. Helge R*****, vertreten durch Dr. Michael Brunner und Dr. Elmar Reinitzer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin S*****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wegen Einräumung eines Notwegs, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Oktober 2003, GZ 42 R 585/03w-36, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmungen des Notwegegesetzes sind einschränkend auszulegen. Der in der früheren Rechtsprechung mehrfach ausgesprochene Rechtssatz, dass der Ankauf eines Grundstücks ohne Verbindung zum öffentlichen Wegenetz noch keine auffallende Sorglosigkeit iSd § 2 NWG begründe, entspricht in dieser Allgemeinheit nicht mehr dem Stand der Judikatur. Die Frage, ob der Mangel der Wegverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit zurückgeht, ist vielmehr stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Daher kann nach den konkreten Umständen bereits der Ankauf eines Grundstückes ohne notwendige Wegverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz eine auffallende Sorglosigkeit begründen, die gemäß § 2 Abs 1 NWG dem Begehren auf Einräumung eines Notweges entgegensteht. Die tragenden Entscheidungsgründe des Rekursgerichtes, der Käufer einer Liegenschaft handle auffallend sorglos, wenn er den Mangel der Wegverbindung gekannt und sich damit abgefunden hat, entspricht diesen Grundsätzen (2 Ob 229/00s = bbl 2001/15; auch die Entscheidung 3 Ob 183/03p hebt zu diesem Entscheidungskriterium die Maßgeblichkeit der jeweiligen Umstände des Einzelfalls hervor). Dass es sich im gegenständlichen Fall um Bauland handelt, für dessen (bessere) Erschließung bereits vor vielen Jahren Grundabtretungen an die Gemeinde erfolgt sind, wird durch die dem Revisionsrekurswerber schon vor seiner Kaufentscheidung bekannt gewordene Tatsache relativiert, dass die Gemeinde in absehbarer Zeit keine Errichtung eines Weges vorsah. Damit eignet sich der konkrete Fall nicht für eine die Rechtsentwicklung vorantreibende Leitentscheidung; eine aus Gründen der Rechtssicherheit wahrzunehmende grobe Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes liegt nicht vor.Die Bestimmungen des Notwegegesetzes sind einschränkend auszulegen. Der in der früheren Rechtsprechung mehrfach ausgesprochene Rechtssatz, dass der Ankauf eines Grundstücks ohne Verbindung zum öffentlichen Wegenetz noch keine auffallende Sorglosigkeit iSd Paragraph 2, NWG begründe, entspricht in dieser Allgemeinheit nicht mehr dem Stand der Judikatur. Die Frage, ob der Mangel der Wegverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit zurückgeht, ist vielmehr stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Daher kann nach den konkreten Umständen bereits der Ankauf eines Grundstückes ohne notwendige Wegverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz eine auffallende Sorglosigkeit begründen, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NWG dem Begehren auf Einräumung eines Notweges entgegensteht. Die tragenden Entscheidungsgründe des Rekursgerichtes, der Käufer einer Liegenschaft handle auffallend sorglos, wenn er den Mangel der Wegverbindung gekannt und sich damit abgefunden hat, entspricht diesen Grundsätzen (2 Ob 229/00s = bbl 2001/15; auch die Entscheidung 3 Ob 183/03p hebt zu diesem Entscheidungskriterium die Maßgeblichkeit der jeweiligen Umstände des Einzelfalls hervor). Dass es sich im gegenständlichen Fall um Bauland handelt, für dessen (bessere) Erschließung bereits vor vielen Jahren Grundabtretungen an die Gemeinde erfolgt sind, wird durch die dem Revisionsrekurswerber schon vor seiner Kaufentscheidung bekannt gewordene Tatsache relativiert, dass die Gemeinde in absehbarer Zeit keine Errichtung eines Weges vorsah. Damit eignet sich der konkrete Fall nicht für eine die Rechtsentwicklung vorantreibende Leitentscheidung; eine aus Gründen der Rechtssicherheit wahrzunehmende grobe Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes liegt nicht vor.
Anmerkung
E72624 5Ob1.04iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00001.04I.0224.000Dokumentnummer
JJT_20040224_OGH0002_0050OB00001_04I0000_000