TE OGH 2004/2/26 8ObS2/04h

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Robert Hauser als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Tatjana A*****, vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei IAF-Service GmbH, Geschäftsstelle ***** vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, wegen 146,70 EUR an Insolvenz-Ausfallsgeld, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2003, GZ 10 Rs 173/03i-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, dass nach der nunmehrigen ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ZAS 2000/18 [Spitzl]; DRdA 2004/5 [Spitzl]; 8 ObA 10/03h) im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein anteiliger Überbezug von Sonderzahlungen stets rückverrechnet werden kann, wenn sich im anzuwendenden Kollektivvertrag keine Rückverrechnungsregelung findet. Regelt hingegen der Kollektivvertrag die Frage der anteilsmäßigen Rückverrechnung ausdrücklich, kommt eine Rückverrechnung nur in den im Kollektivvertrag vorgesehenen Fällen in Betracht. Damit ist aber für die Revisionswerberin nichts zu gewinnen: Zum Unterschied von § 12 Abs 4 und 5 des Kollektivvertrages der Angestellten der Industrie, der in den Entscheidungen DRdA 2004/5 und 8 ObA 10/03h zu beurteilen war, sieht Punkt C.E) der Gehaltsordnung des hier anzuwendenden Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs nur vor, dass der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe gebührt, wenn entweder zum Zeitpunkt des Urlaubsantrittes die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits feststeht oder wenn bestimmte Beendigungsgründe (Selbstkündigung; unberechtigter vorzeitiger Austritt; berechtigte Entlassung) vorliegen. Im hier zu beurteilenden Fall ist allerdings die Klägerin berechtigt vorzeitig gemäß § 25 KO ausgetreten. Die zum Austrittszeitpunkt bereits fällige Urlaubsbeihilfe gebührt ihr daher ungekürzt. Die Frage des gutgläubigen Verbrauchs stellt sich nicht, weil die Klägerin, hätte sie die geschuldete Urlaubsbeihilfe zum Fälligkeitszeitpunkt bezogen, wegen Punkt C.) und E.) der Gehaltsordnung, nicht aber wegen "gutgläubigen Verbrauchs" keine Rückzahlungsverpflichtung getroffen hätte.Richtig ist, dass nach der nunmehrigen ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ZAS 2000/18 [Spitzl]; DRdA 2004/5 [Spitzl]; 8 ObA 10/03h) im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein anteiliger Überbezug von Sonderzahlungen stets rückverrechnet werden kann, wenn sich im anzuwendenden Kollektivvertrag keine Rückverrechnungsregelung findet. Regelt hingegen der Kollektivvertrag die Frage der anteilsmäßigen Rückverrechnung ausdrücklich, kommt eine Rückverrechnung nur in den im Kollektivvertrag vorgesehenen Fällen in Betracht. Damit ist aber für die Revisionswerberin nichts zu gewinnen: Zum Unterschied von Paragraph 12, Absatz 4 und 5 des Kollektivvertrages der Angestellten der Industrie, der in den Entscheidungen DRdA 2004/5 und 8 ObA 10/03h zu beurteilen war, sieht Punkt C.E) der Gehaltsordnung des hier anzuwendenden Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs nur vor, dass der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe gebührt, wenn entweder zum Zeitpunkt des Urlaubsantrittes die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits feststeht oder wenn bestimmte Beendigungsgründe (Selbstkündigung; unberechtigter vorzeitiger Austritt; berechtigte Entlassung) vorliegen. Im hier zu beurteilenden Fall ist allerdings die Klägerin berechtigt vorzeitig gemäß Paragraph 25, KO ausgetreten. Die zum Austrittszeitpunkt bereits fällige Urlaubsbeihilfe gebührt ihr daher ungekürzt. Die Frage des gutgläubigen Verbrauchs stellt sich nicht, weil die Klägerin, hätte sie die geschuldete Urlaubsbeihilfe zum Fälligkeitszeitpunkt bezogen, wegen Punkt C.) und E.) der Gehaltsordnung, nicht aber wegen "gutgläubigen Verbrauchs" keine Rückzahlungsverpflichtung getroffen hätte.

Textnummer

E72496

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBS00002.04H.0226.000

Im RIS seit

27.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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