TE OGH 2004/2/26 7Nc3/04g

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2004
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*****, vertreten durch Dr. Horst Brunner, Dr. Emilio Stock und Mag. Gerhard Endstrasser, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei Ulrich P*****, Deutschland, wegen EUR 7.261,12 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung hinsichtlich des auf die Rechnung Nr. 230384 vom 18. 2. 2003 (über EUR 2.864,40 sA) gerichteten Klagebegehrens das Bezirksgericht Kitzbühel bestimmt; hinsichtlich des auf die Rechnung Nr. 230395 vom 18. 2. 2003 (über EUR 4.396,80 sA) gerichteten übrigen Klagebegehrens wird hingegen der Antrag, hiefür ebenfalls das Bezirksgericht Kitzbühel als örtlich zuständig zu bestimmen, abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung hinsichtlich des auf die Rechnung Nr. 230384 vom 18. 2. 2003 (über EUR 2.864,40 sA) gerichteten Klagebegehrens das Bezirksgericht Kitzbühel bestimmt; hinsichtlich des auf die Rechnung Nr. 230395 vom 18. 2. 2003 (über EUR 4.396,80 sA) gerichteten übrigen Klagebegehrens wird hingegen der Antrag, hiefür ebenfalls das Bezirksgericht Kitzbühel als örtlich zuständig zu bestimmen, abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit ihrer Klage, verbunden mit dem Antrag auf Ordination gemäß § 28 JN, begehrt die österreichische Klägerin die Zahlung von insgesamt EUR 7.261,12 sA vom beklagten deutschen Transportunternehmer mit der Begründung, über dessen Auftrag Transportleistungen von Budapest nach Gablitz sowie zwischen Gablitz und Wien erbracht zu haben; sämtliche Transportverträge unterlägen dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalem Straßengüterverkehr (CMR). Beide Rechnungen datierten vom 18. 2. 2003. Der Beklagte habe seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Nachdem es an einem örtlich zuständigen Gericht mangle, sei gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen, als welches zweckmäßigerweise das Bezirksgericht Kitzbühel bestimmt werden möge. Aus den in Kopie der Klage beigelegten Rechnungsurkunden ergibt sich, dass hinsichtlich der Rechnung Nr. 230384 über EUR 2.864,40 der Transport von Budapest (Ungarn) nach Gablitz (Österreich) und hinsichtlich der Rechnung Nr. 230395 über EUR 4.396,80 ein weiterer Transport von Gablitz nach Wien (also ausschließlich innerösterreichisch) erfolgte. Dass zwischen den beiden Forderungen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang bestehe, wurde in der Klage nicht behauptet (vgl 8 Nc 25/03y).Mit ihrer Klage, verbunden mit dem Antrag auf Ordination gemäß Paragraph 28, JN, begehrt die österreichische Klägerin die Zahlung von insgesamt EUR 7.261,12 sA vom beklagten deutschen Transportunternehmer mit der Begründung, über dessen Auftrag Transportleistungen von Budapest nach Gablitz sowie zwischen Gablitz und Wien erbracht zu haben; sämtliche Transportverträge unterlägen dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalem Straßengüterverkehr (CMR). Beide Rechnungen datierten vom 18. 2. 2003. Der Beklagte habe seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Nachdem es an einem örtlich zuständigen Gericht mangle, sei gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen, als welches zweckmäßigerweise das Bezirksgericht Kitzbühel bestimmt werden möge. Aus den in Kopie der Klage beigelegten Rechnungsurkunden ergibt sich, dass hinsichtlich der Rechnung Nr. 230384 über EUR 2.864,40 der Transport von Budapest (Ungarn) nach Gablitz (Österreich) und hinsichtlich der Rechnung Nr. 230395 über EUR 4.396,80 ein weiterer Transport von Gablitz nach Wien (also ausschließlich innerösterreichisch) erfolgte. Dass zwischen den beiden Forderungen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang bestehe, wurde in der Klage nicht behauptet vergleiche 8 Nc 25/03y).

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist nur teilweise berechtigt. Wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Auszugehen ist hiebei stets von den Klagebehauptungen (zuletzt 8 Nc 48/03f mwN). Da nach dem somit maßgeblichen Vorbringen in der Klage eine grenzüberschreitende Beförderung jedoch nur hinsichtlich der erstgenannten Rechnung nach Österreich erfolgte, ist die inländische Jurisdiktion auch nur für diesen Geschäftsfall gegeben. Sowohl Österreich als auch Ungarn (im Übrigen auch Deutschland) sind Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens (Schütz in Straube, HGB3 Rz 2 zu CMR, Anh I zu § 452). Zu verneinen ist diese jedoch hinsichtlich des zweiten, rein innerösterreichischen Transportvorganges, hinsichtlich dessen die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 1 JN sohin nicht vorliegen (3 Nd 516/99). Ein Verbesserungsverfahren hinsichtlich allfälligen weiteren die österreichische Jurisdiktion begründenden Vorbringens ist im Ordinationsverfahren nach ständiger Rechtsprechung nicht vorgesehen (3 Nd 517/00; 3 Nd 507/02; 7 Nd 504/01 uva).Der Ordinationsantrag ist nur teilweise berechtigt. Wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Auszugehen ist hiebei stets von den Klagebehauptungen (zuletzt 8 Nc 48/03f mwN). Da nach dem somit maßgeblichen Vorbringen in der Klage eine grenzüberschreitende Beförderung jedoch nur hinsichtlich der erstgenannten Rechnung nach Österreich erfolgte, ist die inländische Jurisdiktion auch nur für diesen Geschäftsfall gegeben. Sowohl Österreich als auch Ungarn (im Übrigen auch Deutschland) sind Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens (Schütz in Straube, HGB3 Rz 2 zu CMR, Anh römisch eins zu Paragraph 452,). Zu verneinen ist diese jedoch hinsichtlich des zweiten, rein innerösterreichischen Transportvorganges, hinsichtlich dessen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN sohin nicht vorliegen (3 Nd 516/99). Ein Verbesserungsverfahren hinsichtlich allfälligen weiteren die österreichische Jurisdiktion begründenden Vorbringens ist im Ordinationsverfahren nach ständiger Rechtsprechung nicht vorgesehen (3 Nd 517/00; 3 Nd 507/02; 7 Nd 504/01 uva).

Da die inländische Gerichtsbarkeit also nur hinsichtlich des Geschäftsfalles aus der Rechnung Nr. 230384 zu bejahen ist, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN mangels eines schon nach den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen zuständigen Gerichtes auch nur hiefür ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen; entsprechend dem hiefür ebenfalls maßgeblichen Klagevorbringen liegt die sachliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes vor, weshalb in Stattgebung des Ordinationsantrages das namhaft gemachte Bezirksgericht Kitzbühel als örtlich zuständiges Gericht bestimmt werden konnte. Hinsichtlich des zweiten Geschäftsfalles zur Rechnung Nr. 230395 kann eine derartige Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN iVm Art 31 Abs 1 lit b CMR hingegen nach dem Vorgesagten nicht stattfinden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei auch im Ordinationsverfahren Teilzuständigkeitsbestimmungen möglich und zulässig sind (vgl etwa 7 Nd 515/01 und 3 Nc 20/03a).Da die inländische Gerichtsbarkeit also nur hinsichtlich des Geschäftsfalles aus der Rechnung Nr. 230384 zu bejahen ist, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN mangels eines schon nach den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen zuständigen Gerichtes auch nur hiefür ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen; entsprechend dem hiefür ebenfalls maßgeblichen Klagevorbringen liegt die sachliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes vor, weshalb in Stattgebung des Ordinationsantrages das namhaft gemachte Bezirksgericht Kitzbühel als örtlich zuständiges Gericht bestimmt werden konnte. Hinsichtlich des zweiten Geschäftsfalles zur Rechnung Nr. 230395 kann eine derartige Ordination gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN in Verbindung mit Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR hingegen nach dem Vorgesagten nicht stattfinden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei auch im Ordinationsverfahren Teilzuständigkeitsbestimmungen möglich und zulässig sind vergleiche etwa 7 Nd 515/01 und 3 Nc 20/03a).

Anmerkung

E72340 7Nc3.04g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070NC00003.04G.0226.000

Dokumentnummer

JJT_20040226_OGH0002_0070NC00003_04G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten