TE OGH 2004/3/9 11Os19/04

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Veröffentlicht am 09.03.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. November 2003, GZ 033 Hv 164/03g-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 148 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. November 2003, GZ 033 Hv 164/03g-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter L***** der Verbrechen des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB (Punkt I des Urteilssatzes) und des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB (II) schuldig erkannt, weil er am 2. Juli 2003 in Wien gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem VorsatzMit dem angefochtenen Urteil wurde Peter L***** der Verbrechen des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 148 erster Fall StGB (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) und des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 erster Fall StGB (römisch II) schuldig erkannt, weil er am 2. Juli 2003 in Wien gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz

(I) Dr. Maria A***** durch Auftreten als zahlungsfähiger und zahlungswilliger Darlehensnehmer, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Gewährung und Auszahlung eines Darlehens in der Höhe von 70 EUR, somit zu einer Handlung verleitet hatte, die sie am Vermögen schädigte, und(römisch eins) Dr. Maria A***** durch Auftreten als zahlungsfähiger und zahlungswilliger Darlehensnehmer, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Gewährung und Auszahlung eines Darlehens in der Höhe von 70 EUR, somit zu einer Handlung verleitet hatte, die sie am Vermögen schädigte, und

(II) der Genannten fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Bargeldbetrag von ca 330 EUR, weggenommen hatte.(römisch II) der Genannten fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Bargeldbetrag von ca 330 EUR, weggenommen hatte.

Rechtliche Beurteilung

Nur den Ausspruch der Gewerbsmäßigkeit bekämpft der Angeklagte mit seiner auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt.Nur den Ausspruch der Gewerbsmäßigkeit bekämpft der Angeklagte mit seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt.

Soweit der Beschwerdeführer zunächst zu beiden Schuldsprüchen den substanzlosen Gebrauch der verba legalia der Definition der Gewerbsmäßigkeit in § 70 StGB als Feststellungsmangel moniert, unterlässt er den für die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes notwendigen Hinweis, welche nach dem Gesetz (§ 70 StGB) erforderliche oder nach der Aktenlage indizierte Konstatierung nach seiner Ansicht vom Schöffengericht über die Urteilsfeststellungen hinaus für eine die Annahme der Gewerbsmäßigkeit tragende Sachverhaltsgrundlage noch zu treffen gewesen wäre.Soweit der Beschwerdeführer zunächst zu beiden Schuldsprüchen den substanzlosen Gebrauch der verba legalia der Definition der Gewerbsmäßigkeit in Paragraph 70, StGB als Feststellungsmangel moniert, unterlässt er den für die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes notwendigen Hinweis, welche nach dem Gesetz (Paragraph 70, StGB) erforderliche oder nach der Aktenlage indizierte Konstatierung nach seiner Ansicht vom Schöffengericht über die Urteilsfeststellungen hinaus für eine die Annahme der Gewerbsmäßigkeit tragende Sachverhaltsgrundlage noch zu treffen gewesen wäre.

Aber auch der Einwand der Unvollständigkeit, mit welchem der Beschwerdeführer der Sache nach einen Begründungsmangel iSd Z 5 zweiter Fall geltend macht, geht fehl. Denn der Umstand, dass er die Straftaten während eines ihm vom Leiter der Justizanstalt Stein rund drei Monate vor dem urteilsmäßigen Ende des Strafvollzuges gewährten Ausganges beging, wurde vom Schöffengericht bedacht (US 7). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Aber auch der Einwand der Unvollständigkeit, mit welchem der Beschwerdeführer der Sache nach einen Begründungsmangel iSd Ziffer 5, zweiter Fall geltend macht, geht fehl. Denn der Umstand, dass er die Straftaten während eines ihm vom Leiter der Justizanstalt Stein rund drei Monate vor dem urteilsmäßigen Ende des Strafvollzuges gewährten Ausganges beging, wurde vom Schöffengericht bedacht (US 7). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E72915 11Os19.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00019.04.0309.000

Dokumentnummer

JJT_20040309_OGH0002_0110OS00019_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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