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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, in der Beschwerdesache des HO in W, vertreten durch Mag. Stefan Ganahl, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 17. August 2006, Zl. 000011867053, betreffend Ratenzahlung einer Geldstrafe, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 330,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit E-Mail vom 15. August 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung, eine wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Parkabgabegesetz verhängte Strafe (einschließlich Kosten) in Höhe von EUR 65,-- in monatlichen Raten von EUR 30,-- zu entrichten. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit längerem arbeitslos und beziehe Notstandshilfe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dem Ansuchen seien keinerlei Unterlagen bzw. Nachweise über die finanzielle Situation des Beschwerdeführers angeschlossen gewesen. Die Behörde gehe daher davon aus, dass die Geldstrafe uneinbringlich sei.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, legte aber
keine Verwaltungsakten vor.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Unter "Erschöpfung des Instanzenzuges" ist die restlose Ausschöpfung aller Anfechtungsmöglichkeiten des Verwaltungsverfahrens zu verstehen. Dies hat zur Folge, dass immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor der Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann (vgl. beispielsweise den hg. Beschluss vom 18. Oktober 2006, Zl. 2005/04/0169, mwN).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck, mit welchem der Antrag auf Gewährung von Ratenzahlung abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Der Instanzenzug im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist daher nicht erschöpft.
Daran vermag auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern, zumal diese die Befugnis zur Berufungserhebung an den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht beschneiden kann. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann nur einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 24 VStG iVm § 71 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen.
Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG durch Beschluss in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Das Kostenmehrbegehren war mangels Aktenvorlage durch die belangte Behörde abzuweisen.
Wien, am 30. Mai 2007
Schlagworte
Instanzenzug Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007170032.X00Im RIS seit
17.10.2007