Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Simma Rechtsanwältepartnerschaft in Dornbirn, wider die beklagte Partei Michael M*****, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Osmo, O*****, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Feststellung (Revisionsinteresse EUR 36.336,42 sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2004, GZ 1 R 241/03f-79, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In ihrer Revision releviert es die Beklagte als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, dass es der Bestimmung des § 48 IPRG und gültigem EU-Recht widerspreche österreichisches Recht anzuwenden. Welche gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dabei angesprochen werden sollten, führt die Revision nicht aus. Zur Frage der Anwendbarkeit des österreichischen Rechtes ist im Wesentlichen auf die Feststellungen zu verweisen, wonach die Beklagte ihr maßgebliches Produkt, das im Hinblick auf die Selbstentzündung zu dem Brand führte, vorwiegend über Heimwerkermärkte aber auch an Tischlereien und Malereien verkaufte. Die Tischlerei, die hier von dem Brand betroffen war, hat das Produkt über eine Handelsgesellschaft in Österreich bezogen. Das Berufungsgericht ist hier davon ausgegangen, dass im Hinblick auf den Vertriebsort in Österreich ein Anknüpfungspunkt im Sinne des § 48 IPRG für die Anwendung von österreichischem Recht für die geltend gemachte außervertragliche Haftung gegeben ist. Auch die Beklagte hat sich im erstinstanzlichen Verfahren auf österreichisches Recht berufen. Des weiteren entspricht es aber der Judikatur zu § 48 Abs 1 zweiter Satz IPRG - wonach dann, wenn die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates haben, dieses Recht maßgeblich ist - für die Haftung des Produzenten das Recht des Vertriebsortes der Waren anzuwenden (vgl RIS-Justiz RS0077274 mwN, etwa SZ 74/62). Eine Auseinandersetzung damit findet sich in der Revision nicht. Soweit das Berufungsgericht die getroffenen Feststellungen - von der Beklagten bis dahin auch unbekämpft - dahin verstanden hat, dass es sich bei der Vertriebsfirma in Österreich um eine solche gehandelt hat, über die die Beklagte ihre Produkte vertreibt und nunmehr die Beklagte die theoretische Möglichkeit in den Raum stellt, dass diese Vertriebsfirma ihr Produkt ja auch von jemanden anderen in Deutschland gekauft haben könnte, ist dies eine Frage der Auslegung der Feststellungen im Einzelfall, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3 und 5).In ihrer Revision releviert es die Beklagte als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, dass es der Bestimmung des Paragraph 48, IPRG und gültigem EU-Recht widerspreche österreichisches Recht anzuwenden. Welche gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dabei angesprochen werden sollten, führt die Revision nicht aus. Zur Frage der Anwendbarkeit des österreichischen Rechtes ist im Wesentlichen auf die Feststellungen zu verweisen, wonach die Beklagte ihr maßgebliches Produkt, das im Hinblick auf die Selbstentzündung zu dem Brand führte, vorwiegend über Heimwerkermärkte aber auch an Tischlereien und Malereien verkaufte. Die Tischlerei, die hier von dem Brand betroffen war, hat das Produkt über eine Handelsgesellschaft in Österreich bezogen. Das Berufungsgericht ist hier davon ausgegangen, dass im Hinblick auf den Vertriebsort in Österreich ein Anknüpfungspunkt im Sinne des Paragraph 48, IPRG für die Anwendung von österreichischem Recht für die geltend gemachte außervertragliche Haftung gegeben ist. Auch die Beklagte hat sich im erstinstanzlichen Verfahren auf österreichisches Recht berufen. Des weiteren entspricht es aber der Judikatur zu Paragraph 48, Absatz eins, zweiter Satz IPRG - wonach dann, wenn die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates haben, dieses Recht maßgeblich ist - für die Haftung des Produzenten das Recht des Vertriebsortes der Waren anzuwenden vergleiche RIS-Justiz RS0077274 mwN, etwa SZ 74/62). Eine Auseinandersetzung damit findet sich in der Revision nicht. Soweit das Berufungsgericht die getroffenen Feststellungen - von der Beklagten bis dahin auch unbekämpft - dahin verstanden hat, dass es sich bei der Vertriebsfirma in Österreich um eine solche gehandelt hat, über die die Beklagte ihre Produkte vertreibt und nunmehr die Beklagte die theoretische Möglichkeit in den Raum stellt, dass diese Vertriebsfirma ihr Produkt ja auch von jemanden anderen in Deutschland gekauft haben könnte, ist dies eine Frage der Auslegung der Feststellungen im Einzelfall, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellt vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 502, Rz 3 und 5).
Die Ausführungen der Revision der Beklagten, wonach es sich bei der hier festgestellten Haftung um eine solche für eine atypische Gefahr handle und die Tischlerei das Produkt in einer völlig widmungswidrigen Art und Weise verwendet habe, in dem sie es auf Papiertüchern aufgetragen und diese Papiertücher in einem geschlossenen System aufbewahrt habe, entfernen sich von den konkret getroffenen Feststellungen. Soweit könnte die Rechtsrüge auch einer näheren Behandlung nicht zugeführt werden (vgl allgemein Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 5).Die Ausführungen der Revision der Beklagten, wonach es sich bei der hier festgestellten Haftung um eine solche für eine atypische Gefahr handle und die Tischlerei das Produkt in einer völlig widmungswidrigen Art und Weise verwendet habe, in dem sie es auf Papiertüchern aufgetragen und diese Papiertücher in einem geschlossenen System aufbewahrt habe, entfernen sich von den konkret getroffenen Feststellungen. Soweit könnte die Rechtsrüge auch einer näheren Behandlung nicht zugeführt werden vergleiche allgemein Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, Rz 5).
Insgesamt vermag die Revision der Beklagten aber jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt vermag die Revision der Beklagten aber jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.
Anmerkung
E73175 8Ob29.04dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00029.04D.0429.000Dokumentnummer
JJT_20040429_OGH0002_0080OB00029_04D0000_000