TE OGH 2004/6/4 2Ob119/04w

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Veröffentlicht am 04.06.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich F*****, vertreten durch Mag. Thomas Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Elisabeth S*****, 2. Josef S*****, beide ***** und 3. ***** Versicherungs AG, *****, alle vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zahlung von EUR 68.422,85 sA und Feststellung über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 15. Oktober 2003, GZ 15 R 152/03p-81, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 18. April 2003, GZ 6 Cg 173/99t-72, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge geben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes wie folgt zu lauten hat:

1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von EUR 44.613,25 samt 4 % Zinsen seit 16. 12. 1999 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand, die drittbeklagte Partei jedoch nur bis zur Höhe der Versicherungssumme, für sämtliche, zukünftigen, derzeit nicht vorhersehbaren unfallskausalen Schäden aus dem Unfall vom 3. 5. 1999 haften.

3. Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 23.809,68 samt Zinsen zu bezahlen, wird abgewiesen.

4. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 27.675,74 (darin enthalten USt von 3.731,14 und Barauslagen von EUR 5.288,90) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist schuldig den beklagten Parteien die mit EUR 931,58 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 687,84 (darin enthalten EUR 63,85 USt und EUR 304,75 Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 3. 5. 1999 ereignete sich ein Verkehrsunfall an dem der Kläger mit seinem Fahrrad und die Erstbeklagte mit einem vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug beteiligt waren. Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Grundsätzlich ist die Haftung der beklagten Parteien unstrittig.

Nebst einem Zahlungsbegehren erhob der Kläger ein Feststellungsbegehren. Das Erstgericht wies dieses ab, wobei es feststellte, mit zukünftig eintretenden Schäden, die auf den Unfall kausal zurückzuführen seien, sei nicht zu rechnen.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Meinung, mangels eines Nachweises zukünftiger Schäden sei das Feststellungsbegehren nicht gerechtfertigt.

Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach zunächst aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte aus, die Rechtsrüge des Klägers lasse nicht erkennen, inwieweit, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, ein Fehler in der rechtlichen Beurteilung unterlaufen sein solle. Über Antrag der klagenden Partei ergänzte das Berufungsgericht seine Entscheidung dahin, dass es aussprach, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige insgesamt EUR 4.000,--, nicht jedoch EUR 20.000,--. Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision änderte es dahin, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt wurde. Es begründete letzteren Ausspruch damit, dass sich nach der Rechtsprechung nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilen lasse, ob das Feststellungsinteresse auch dann schon zu verneinen sei, wenn mit zukünftigen unfallskausalen Schäden "nicht zu rechnen" sei.

Gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren insoweit stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagten Parteien haben sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht - wie im Folgenden noch darzulegen sein wird - von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, sie ist auch berechtigt. Die klagende Partei vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, die Feststellungen des Erstgerichtes böten keine ausreichende Grundlage um die Frage der Berechtigung des Feststellungsbegehrens rechtlich lösen zu können. Jedenfalls aber dürfe bei der Beurteilung des Feststellungsinteresses nicht kleinlich vorgegangen werden und sei ein solches zu bejahen.

Hiezu wurde erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Einbringung einer schadenersatzrechtlichen Feststellungsklage unter anderem immer dann zulässig, wenn unfallbedingte, jedoch erst künftig entstehende Ersatzansprüche nicht auszuschließen sind, also die Möglichkeit künftiger Unfallschäden besteht (RIS-Justiz RS0039018; ZVR 1997/75; JBl 2001, 107). Zur Bejahung des Feststellungsinteresses genügt, das weitere Schäden nicht mit Sicherheit auszuschließen sind, das Interesse ist schon dann zu bejahen, wenn nur die Möglichkeit offenbleibt, dass das schädigende Ereignis den Eintritt eines künftigen Schadens verursachen könnte (JBl 2001, 107 mwN). Aus der Feststellung, dass mit zukünftig eintretenden Schäden nicht zu rechnen ist, ergibt sich nicht mit Sicherheit, dass künftige Schäden nicht eintreten werden, weshalb das Feststellungsinteresse des Klägers zu bejahen ist. Es war daher seinem Rechtsmittel Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 43, 50 ZPO. Im Berufungsverfahren ist der Kläger lediglich mit 16 % durchgedrungen, weil er auch die Abweisung des Zahlungsmehrbegehrens bekämpft hat. Er ist daher zu 84 % unterlegen und hat den beklagten Parteien 68 % der Kosten der Berufungsbeantwortung in der Höhe von EUR 1.599,42 (darin enthalten EUR 266,57 USt, keine Barauslagen), sohin EUR 1.987,61 zu ersetzen. Die beklagten Parteien haben aber dem Kläger 16 % seiner Barauslagen zu ersetzen, sohin EUR 156,03, woraus sich ein Kostenersatzanspruch der beklagten Parteien in der Höhe von EUR 931,58 errechnet.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41,, 43, 50 ZPO. Im Berufungsverfahren ist der Kläger lediglich mit 16 % durchgedrungen, weil er auch die Abweisung des Zahlungsmehrbegehrens bekämpft hat. Er ist daher zu 84 % unterlegen und hat den beklagten Parteien 68 % der Kosten der Berufungsbeantwortung in der Höhe von EUR 1.599,42 (darin enthalten EUR 266,57 USt, keine Barauslagen), sohin EUR 1.987,61 zu ersetzen. Die beklagten Parteien haben aber dem Kläger 16 % seiner Barauslagen zu ersetzen, sohin EUR 156,03, woraus sich ein Kostenersatzanspruch der beklagten Parteien in der Höhe von EUR 931,58 errechnet.

Anmerkung

E73716 2Ob119.04w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00119.04W.0604.000

Dokumentnummer

JJT_20040604_OGH0002_0020OB00119_04W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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