Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Mag. Günter S*****, wider die beklagte Partei H*****, vertreten durch Prunbauer, Themmer & Toth, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 5.400 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2004, GZ 7 Ra 151/03g-17, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Ausübung des dem Angestellten nach § 20 Abs 4 AngG zustehenden Kündigungsrechtes nicht solche Nachteile zur Folge haben darf, die für den Angestellten unzumutbar sind (DRdA 1993/19 [Runggaldier]; DRdA 1993/12 [Grillberger]; 8 Ob 167/97k; 9 ObA 57/97s; RIS-Justiz RS0028876). Dieser Grundsatz äußert sich darin, dass dem Arbeitnehmer im Fall der Ausübung des Kündigungsrechtes nicht finanzielle Opfer in einem Ausmaß auferlegt werden dürfen, dass sie die Kündigungsfreiheit wirtschaftlich in erheblichem Umfang beeinträchtigen (8 ObA 167/97k uva).1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Ausübung des dem Angestellten nach Paragraph 20, Absatz 4, AngG zustehenden Kündigungsrechtes nicht solche Nachteile zur Folge haben darf, die für den Angestellten unzumutbar sind (DRdA 1993/19 [Runggaldier]; DRdA 1993/12 [Grillberger]; 8 Ob 167/97k; 9 ObA 57/97s; RIS-Justiz RS0028876). Dieser Grundsatz äußert sich darin, dass dem Arbeitnehmer im Fall der Ausübung des Kündigungsrechtes nicht finanzielle Opfer in einem Ausmaß auferlegt werden dürfen, dass sie die Kündigungsfreiheit wirtschaftlich in erheblichem Umfang beeinträchtigen (8 ObA 167/97k uva).
2. Die Vorinstanzen haben die Vereinbarung, womit sich der Kläger verpflichtete, im Fall der Selbstkündigung des Dienstverhältnisses die durch die vorzeitige Auflösung des Leasingvertrages über das dem Kläger zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug entstehenden Kosten zu tragen, im Hinblick auf die Höhe dieser Kosten unter Berufung auf § 20 Abs 4 AngG als erhebliche Beeinträchtigung der Kündigungsfreiheit qualifiziert, nicht aber entsprechende Vereinbarungen als generell unzulässig beurteilt. Die in der Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage der grundsätzlichen Zulässigkeit vergleichbarer Klauseln stellt sich daher hier nicht.2. Die Vorinstanzen haben die Vereinbarung, womit sich der Kläger verpflichtete, im Fall der Selbstkündigung des Dienstverhältnisses die durch die vorzeitige Auflösung des Leasingvertrages über das dem Kläger zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug entstehenden Kosten zu tragen, im Hinblick auf die Höhe dieser Kosten unter Berufung auf Paragraph 20, Absatz 4, AngG als erhebliche Beeinträchtigung der Kündigungsfreiheit qualifiziert, nicht aber entsprechende Vereinbarungen als generell unzulässig beurteilt. Die in der Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage der grundsätzlichen Zulässigkeit vergleichbarer Klauseln stellt sich daher hier nicht.
3. Die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer in seiner Kündigungsfreiheit wirtschaftlich in erheblichem Umfang beeinträchtigt wurde, beruht immer auf den Umständen des Einzelfalls (9 ObA 167/97k mH auf SZ 65/103). Auch unter Berücksichtigung des Bruttojahresgehaltes des Klägers von 94.773 EUR ist die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der den Kläger treffende Verlust von 5.400 EUR (Kosten der vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages) eine wirtschaftlich erhebliche Erschwerung des Kündigungsrechtes des Klägers darstelle, jedenfalls vertretbar. Dabei ist klarzustellen, dass es sich dabei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht nahezu um ein Nettomonatsgehalt, sondern um etwa das Anderthalbfache eines Nettomonatsgehaltes handelt.
4. Die in der Revision zitierte Entscheidung 8 ObA 288/94 betraf einen gänzlich anderen Sachverhalt: Dort wurde erkannt, dass die Vereinbarung, dass der Beklagte nach Ausscheiden aus den Diensten der klagenden Partei die weiterlaufenden Kosten für das auf seinen Wunsch angeschaffte Luxusfahrzeug aus Eigenem zu tragen habe, nicht gegen die Erwerbsfreiheit verstoße. Zum Unterschied dazu wurde hier dem Kläger, zu dessen Aufgaben unter anderem die Kundenakquisition gehörte, die überwiegend im Außendienst stattfand, ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Anders als bei dem der Entscheidung 8 ObA 288/94 zugrunde liegenden Sachverhalt steht hier weder fest, dass der Leasingvertrag über ausdrückliches Verlangen des Klägers geschlossen wurde, noch, dass es sich bei dem geleasten Dienstfahrzeug um ein für den Betrieb der beklagten Partei unübliches Luxusfahrzeug handelte.
Textnummer
E73965European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00056.04Z.0624.000Im RIS seit
24.07.2004Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012