TE OGH 2004/6/24 8Ob56/04z

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Veröffentlicht am 24.06.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache der Mathilde N*****, vertreten durch Dr. Karl Haas, Rechtsanwalt in St. Pölten, als Sachwalter, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Konkursgericht vom 11. März 2004, GZ 7 R 29/04a-40, womit über Rekurs der Gläubigerin R***** reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Dr. Franz Kampel, Rechtsanwalt in Neulengbach, der Beschluss des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 4. November 2003, GZ 1 SE 15/02y-28, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht überwies die Schuldenregulierungssache gemäß § 63 KO iVm § 44 JN dem örtlich zuständigen Bezirksgericht Waidhofen/Ybbs, da die Schuldnerin in dessen Sprengel den gewöhnlichen Aufenthalt habe.Das Erstgericht überwies die Schuldenregulierungssache gemäß Paragraph 63, KO in Verbindung mit Paragraph 44, JN dem örtlich zuständigen Bezirksgericht Waidhofen/Ybbs, da die Schuldnerin in dessen Sprengel den gewöhnlichen Aufenthalt habe.

Dem dagegen von der Gläubigerin erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach unter Berufung auf § 171 KO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Der bereits gegen den Beschluss des Erstgerichtes erhobene Rekurs der Schuldnerin wurde deren Sachwalter zur Verbesserung durch Unterfertigung binnen vier Wochen zurückgestellt (ON 35). Eine Verbesserung dieses von der Schuldnerin persönlich verfassten Rekurses erfolgte nicht.Dem dagegen von der Gläubigerin erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach unter Berufung auf Paragraph 171, KO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Der bereits gegen den Beschluss des Erstgerichtes erhobene Rekurs der Schuldnerin wurde deren Sachwalter zur Verbesserung durch Unterfertigung binnen vier Wochen zurückgestellt (ON 35). Eine Verbesserung dieses von der Schuldnerin persönlich verfassten Rekurses erfolgte nicht.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Schuldnerin persönlich erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs", der pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde (ON 46), ist unzulässig.

Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Schuldenregulierungsverfahren gemäß den §§ 181, 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren ausdrücklich 8 Ob 218/02w; 8 Ob 157/03a; zuletzt 8 Ob 24/04v).Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Schuldenregulierungsverfahren gemäß den Paragraphen 181,, 171 KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren ausdrücklich 8 Ob 218/02w; 8 Ob 157/03a; zuletzt 8 Ob 24/04v).

Ein Eingehen auf die Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses erübrigt sich daher.

Das Rechtsmittel der Schuldnerin ist daher, ohne dass auf die Sache selbst einzugehen wäre, zurückzuweisen.

Textnummer

E73960

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00056.04Z.0624.000

Im RIS seit

24.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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