TE OGH 2004/7/14 13Os80/04

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Veröffentlicht am 14.07.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin in der Strafsache gegen Miodrag B***** wegen des Vergehens der Schändung nach § 205 Abs 2 aF StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 23. Jänner 2004, GZ 24 Hv 276/03g-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin in der Strafsache gegen Miodrag B***** wegen des Vergehens der Schändung nach Paragraph 205, Absatz 2, aF StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 23. Jänner 2004, GZ 24 Hv 276/03g-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Miodrag B***** des Vergehens der Schändung nach dem § 205 Abs 2 aF StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 19. September 2003 in Innsbruck Mathilde T*****, die sich aufgrund Volltrunkenheit in einem Zustand befand, der sie zum Widerstand unfähig machte, dadurch, dass er sie jeweils unter ihrer Oberbekleidung an den Brüsten und im Genitalbereich abtastete, zur Unzucht missbraucht.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Miodrag B***** des Vergehens der Schändung nach dem Paragraph 205, Absatz 2, aF StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 19. September 2003 in Innsbruck Mathilde T*****, die sich aufgrund Volltrunkenheit in einem Zustand befand, der sie zum Widerstand unfähig machte, dadurch, dass er sie jeweils unter ihrer Oberbekleidung an den Brüsten und im Genitalbereich abtastete, zur Unzucht missbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Der aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider liegt keine Unvollständigkeit vor, weil die Tatrichter die unterschiedlichen Angaben des Tatopfers detailliert erörterten, wobei sie ihren belastenden Angaben nur eine eingeschränkte Zuverlässigkeit attestierten (US 7). Die weiters behauptete unzureichende Begründung zum konkreten Standort, von dem aus die Zeugen Sp*****, S***** und D***** das Tatgeschehen beobachteten, übergeht die eingehenden Erwägungen des Schöffengerichtes zur eine uneingeschränkte Sicht auf den inkriminierten Vorfall ermöglichenden Position dieser Zeugen (US 5 ff). Dass das erkennende Gericht der diesen Ortsangaben teilweise entgegenstehenden Meldung des einschreitenden Sicherheitswachebeamten Insp. Z***** keine Überzeugungskraft zuerkannte, weil die Anzeige insgesamt eine gewissenhafte Sachverhaltsaufnahme vermissen ließ, widerspricht weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen.Der aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 5a und 9 Litera a, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider liegt keine Unvollständigkeit vor, weil die Tatrichter die unterschiedlichen Angaben des Tatopfers detailliert erörterten, wobei sie ihren belastenden Angaben nur eine eingeschränkte Zuverlässigkeit attestierten (US 7). Die weiters behauptete unzureichende Begründung zum konkreten Standort, von dem aus die Zeugen Sp*****, S***** und D***** das Tatgeschehen beobachteten, übergeht die eingehenden Erwägungen des Schöffengerichtes zur eine uneingeschränkte Sicht auf den inkriminierten Vorfall ermöglichenden Position dieser Zeugen (US 5 ff). Dass das erkennende Gericht der diesen Ortsangaben teilweise entgegenstehenden Meldung des einschreitenden Sicherheitswachebeamten Insp. Z***** keine Überzeugungskraft zuerkannte, weil die Anzeige insgesamt eine gewissenhafte Sachverhaltsaufnahme vermissen ließ, widerspricht weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen.

In der Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholt der Beschwerdeführer zunächst die bereits zur Mängelrüge vorgebrachten Einwände, ohne damit sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wiederholt der Beschwerdeführer zunächst die bereits zur Mängelrüge vorgebrachten Einwände, ohne damit sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.

Gleiches gilt für den Verweis auf eine in der in der Hauptverhandlung vorgeführten Bild- und Tonaufzeichnung (S 161) über die kontradiktorische Einvernahme der Zeugin Mathilde T***** vorkommende, im darüber aufgenommenen Protokoll nicht aufscheinende "sinngemäße" Äußerung dieser Zeugin, wonach sie nur das wisse, was ihr die Privatbeteiligtenvertreterin gesagt habe, stützte sich doch das Schöffengericht nur insoweit auf belastende Angaben dieser Zeugin, als sie mit denen der Tatzeugen übereinstimmten (US 7). Im Übrigen erschöpft sich dieser Einwand in einer bloßen Spekulation über das Zustandekommen der vor der Polizei noch nicht vorgebrachten und erst vor der Untersuchungsrichterin deponierten belastenden Angaben des Tatopfers, mit der die anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung von dieser Zeugin dargelegte - von den Tatrichtern erwogene (US 7) - Erklärung übergangen wird, dass sie vor der Polizei einen an ihr begangenen sexuellen Missbrauch lediglich aus Scham nicht erwähnte. In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet der Beschwerdeführer inhaltlich einen Mangel an Feststellungen zu einer nicht bloß flüchtigen, sexualbezogenen Berührung (vgl Schick in WK2 § 205 Rz 18), übergeht aber prozessordnungswidrig die getroffenen Konstatierungen, wonach der Angeklagte Mathilde T***** nicht bloß zufällig flüchtig berührte, sondern zielgerichtet mit einiger Intensität unterhalb der Oberbekleidung im Bereich der Brüste und mit der Hand unter der Hose am Geschlechtsteil betastete, wogegen sich das Tatopfer - alkoholisierungsbedingt - erfolglos wehrte (US 4 und 6).Gleiches gilt für den Verweis auf eine in der in der Hauptverhandlung vorgeführten Bild- und Tonaufzeichnung (S 161) über die kontradiktorische Einvernahme der Zeugin Mathilde T***** vorkommende, im darüber aufgenommenen Protokoll nicht aufscheinende "sinngemäße" Äußerung dieser Zeugin, wonach sie nur das wisse, was ihr die Privatbeteiligtenvertreterin gesagt habe, stützte sich doch das Schöffengericht nur insoweit auf belastende Angaben dieser Zeugin, als sie mit denen der Tatzeugen übereinstimmten (US 7). Im Übrigen erschöpft sich dieser Einwand in einer bloßen Spekulation über das Zustandekommen der vor der Polizei noch nicht vorgebrachten und erst vor der Untersuchungsrichterin deponierten belastenden Angaben des Tatopfers, mit der die anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung von dieser Zeugin dargelegte - von den Tatrichtern erwogene (US 7) - Erklärung übergangen wird, dass sie vor der Polizei einen an ihr begangenen sexuellen Missbrauch lediglich aus Scham nicht erwähnte. In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet der Beschwerdeführer inhaltlich einen Mangel an Feststellungen zu einer nicht bloß flüchtigen, sexualbezogenen Berührung vergleiche Schick in WK2 Paragraph 205, Rz 18), übergeht aber prozessordnungswidrig die getroffenen Konstatierungen, wonach der Angeklagte Mathilde T***** nicht bloß zufällig flüchtig berührte, sondern zielgerichtet mit einiger Intensität unterhalb der Oberbekleidung im Bereich der Brüste und mit der Hand unter der Hose am Geschlechtsteil betastete, wogegen sich das Tatopfer - alkoholisierungsbedingt - erfolglos wehrte (US 4 und 6).

Die teilweise offenbar unbegründete, teilweise nicht gesetzesgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die teilweise offenbar unbegründete, teilweise nicht gesetzesgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E74220 13Os80.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00080.04.0714.000

Dokumentnummer

JJT_20040714_OGH0002_0130OS00080_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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