TE OGH 2004/7/21 3Ob171/04z

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Veröffentlicht am 21.07.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. jur. Friedrich Wilhelm K*****, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wider die verpflichtete Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 3.784,87 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. April 2004, GZ 47 R 214/04z-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 31. März 2004, GZ 68 E 1213/04y-7, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte im vereinfachten Verfahren dem Betreibenden gegen die verpflichtete Republik zur Hereinbringung einer Forderung von 3.784,87 EUR sA die Forderungsexekution. Ein Betrag in derselben Höhe ist sowohl im Antrag als auch im Bewilligungsbeschluss unter "Kosten" angeführt und wird in dessen automatisationsunterstützter Ausfertigung im errechneten Gesamtbetrag in dieser Höhe unter "Kosten (Titel)" berücksichtigt. Das Erstgericht wies den Einspruch der verpflichteten Partei gegen die Exekutionsbewilligung ab.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht deren dagegen erhobenen Rekurs teilweise dahin Folge, dass die Exekution mangels Deckung des Antrags im Titel um Kosten von 3.784,87 EUR eingeschränkt wurde.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Mit seinem auf § 78 EO iVm § 528 Abs 2a, § 508 ZPO gestützten, unzweifelhaft an die zweite Instanz gerichteten Antrag begehrt der Betreibende die Abänderung dieser Aussprüche dahin, dass der Wert des Streitgegenstands 4.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Nur für den Fall dessen nachträglicher Zulassung erhebt er auch Revisionsrekurs.Mit seinem auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a,, Paragraph 508, ZPO gestützten, unzweifelhaft an die zweite Instanz gerichteten Antrag begehrt der Betreibende die Abänderung dieser Aussprüche dahin, dass der Wert des Streitgegenstands 4.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Nur für den Fall dessen nachträglicher Zulassung erhebt er auch Revisionsrekurs.

Das Erstgericht legte den Akt direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Revisionsrekurs vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorlage erfolgte ohne ausreichende gesetzliche Grundlage. Ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen für einen derartigen Antrag tatsächlich vorliegen, machte der Betreibende sein Rechtsmittel vom Eintritt einer - in § 508 Abs 1 ZPO nicht vorgesehenen, allerdings als innerprozessual zulässigen (RIS-Justiz RS0006441) - Bedingung abhängig. Noch ist ungewiss, ob diese Bedingung je eintritt. Demnach liegt derzeit ein wirksames Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht vor. Daher ist der Exekutionsakt dem Erstgericht zurückzustellen, das ihn der zweiten Instanz zur Entscheidung über den in erster Linie gestellten Antrag des Verpflichteten vorzulegen haben wird.Diese Vorlage erfolgte ohne ausreichende gesetzliche Grundlage. Ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen für einen derartigen Antrag tatsächlich vorliegen, machte der Betreibende sein Rechtsmittel vom Eintritt einer - in Paragraph 508, Absatz eins, ZPO nicht vorgesehenen, allerdings als innerprozessual zulässigen (RIS-Justiz RS0006441) - Bedingung abhängig. Noch ist ungewiss, ob diese Bedingung je eintritt. Demnach liegt derzeit ein wirksames Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht vor. Daher ist der Exekutionsakt dem Erstgericht zurückzustellen, das ihn der zweiten Instanz zur Entscheidung über den in erster Linie gestellten Antrag des Verpflichteten vorzulegen haben wird.

Anmerkung

E74110 3Ob171.04z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00171.04Z.0721.000

Dokumentnummer

JJT_20040721_OGH0002_0030OB00171_04Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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