TE OGH 2004/9/24 8ObA89/04b

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Veröffentlicht am 24.09.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Brandl und Dr. Herbert Stegmüller und als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Franz T*****, Hausbesorger, *****, vertreten durch Dr. Heinrich Berger, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei Eigentümergemeinschaft des Objektes *****, vertreten durch Dr. Andreas Konrad & Mag. Johannes Schröttner Rechtsanwälte-OEG in Graz, wegen EUR 2.416,05 sA brutto, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Juli 2004, GZ 7 Ra 54/04z-43, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger² § 503 Rz 3). Diesen Grundsatz kann der Revisionswerber auch nicht dadurch umgehen, dass er die Verneinung der von ihm behaupteten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens als Mängel des Berufungsverfahrens rügt.Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger² Paragraph 503, Rz 3). Diesen Grundsatz kann der Revisionswerber auch nicht dadurch umgehen, dass er die Verneinung der von ihm behaupteten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens als Mängel des Berufungsverfahrens rügt.

Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass die vom Kläger in zweiter Instanz erhobene Rechtsrüge über weite Strecken nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Dem Revisionswerber ist allerdings zuzugestehen, dass er in seiner Rechtsrüge - wenngleich sehr undeutlich und nur völlig kursorisch - auch das Fehlen von für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen über sein Vorbringen, er habe die in Rede stehende Vereinbarung nur unter Druck unterschrieben, gerügt hat. Auf diesen Einwand kommt er aber in seiner Revision nicht mehr zurück. Er wäre überdies ungeeignet, die Richtigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen in Frage zu stellen. Von einem unzulässigen Verzicht auf zwingende Ansprüche aus einem laufenden Arbeitsverhältnis kann nicht die Rede sein, weil Gegenstand der Vereinbarung eine Vertragsänderung im Sinne einer Klarstellung war, dass der Kläger einen Teil der damals in Rede stehenden Fläche nicht zu reinigen hat (und demgemäß auch kein Entgelt hierfür bekommt), während insgesamt die (bis dahin unrichtig berechnete) Fläche der zu reinigenden Fläche korrigiert und sein Einkommen auf diese Weise erhöht wurde. Der vom Kläger behauptete Willensmangel hätte ihn - wäre er tatsächlich vorgelegen - zur (nie erfolgten) Anfechtung der Vereinbarung berechtigt, aber nicht dazu, sie - wie er behauptet - einfach zu ignorieren. Der in der Revision ohne jede Konkretisierung vorgebrachte Hinweis auf eine Mentalreservation des Klägers vermag die Zulässigkeit des Rechtsmittels ebenfalls nicht zu begründen. Aus dem Vertrauensprinzip ergibt sich die Gültigkeit einer unter einem geheimen Vorbehalt abgegebenen Erklärung, wenn der Erklärungsempfänger berechtigt auf die Erklärung vertraut hat (JBl 1982,197; Koziol/Welser I12 129). Dass dies hier nicht der Fall gewesen wäre, wurde mit keinem Wort behauptet. Auf das konkludente Zustandekommen einer Vereinbarung über die Abänderung der oben genannten Vereinbarung hat sich der Revisionswerber in zweiter Instanz ebenso wenig berufen, wie auf den Rechtsgrund der Geschäftsführung ohne Auftrag. Eine in zweiter Instanz nicht erhobene Rechtsrüge kann aber in dritter Instanz nicht mehr nachgetragen werden (Kodek in Rechberger² § 503 Rz 5).Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass die vom Kläger in zweiter Instanz erhobene Rechtsrüge über weite Strecken nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Dem Revisionswerber ist allerdings zuzugestehen, dass er in seiner Rechtsrüge - wenngleich sehr undeutlich und nur völlig kursorisch - auch das Fehlen von für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen über sein Vorbringen, er habe die in Rede stehende Vereinbarung nur unter Druck unterschrieben, gerügt hat. Auf diesen Einwand kommt er aber in seiner Revision nicht mehr zurück. Er wäre überdies ungeeignet, die Richtigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen in Frage zu stellen. Von einem unzulässigen Verzicht auf zwingende Ansprüche aus einem laufenden Arbeitsverhältnis kann nicht die Rede sein, weil Gegenstand der Vereinbarung eine Vertragsänderung im Sinne einer Klarstellung war, dass der Kläger einen Teil der damals in Rede stehenden Fläche nicht zu reinigen hat (und demgemäß auch kein Entgelt hierfür bekommt), während insgesamt die (bis dahin unrichtig berechnete) Fläche der zu reinigenden Fläche korrigiert und sein Einkommen auf diese Weise erhöht wurde. Der vom Kläger behauptete Willensmangel hätte ihn - wäre er tatsächlich vorgelegen - zur (nie erfolgten) Anfechtung der Vereinbarung berechtigt, aber nicht dazu, sie - wie er behauptet - einfach zu ignorieren. Der in der Revision ohne jede Konkretisierung vorgebrachte Hinweis auf eine Mentalreservation des Klägers vermag die Zulässigkeit des Rechtsmittels ebenfalls nicht zu begründen. Aus dem Vertrauensprinzip ergibt sich die Gültigkeit einer unter einem geheimen Vorbehalt abgegebenen Erklärung, wenn der Erklärungsempfänger berechtigt auf die Erklärung vertraut hat (JBl 1982,197; Koziol/Welser I12 129). Dass dies hier nicht der Fall gewesen wäre, wurde mit keinem Wort behauptet. Auf das konkludente Zustandekommen einer Vereinbarung über die Abänderung der oben genannten Vereinbarung hat sich der Revisionswerber in zweiter Instanz ebenso wenig berufen, wie auf den Rechtsgrund der Geschäftsführung ohne Auftrag. Eine in zweiter Instanz nicht erhobene Rechtsrüge kann aber in dritter Instanz nicht mehr nachgetragen werden (Kodek in Rechberger² Paragraph 503, Rz 5).

Textnummer

E74779

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00089.04B.0924.000

Im RIS seit

24.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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