TE OGH 2004/10/12 1Ob213/04m

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Veröffentlicht am 12.10.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Johanna W*****, 2. Maria S*****, 3. Christine F*****, 4. Maria M*****, 5. Mag. Karl-Franz F*****, 6. Herbert S*****, 7. Dr. Herwig F*****, und 8. Gundlinde F*****, beide *****, sämtliche vertreten durch Dr. Erich Portschy, Rechtsanwalt in Feldbach, wider die beklagten Parteien 1. Erich U*****, und 2. Erika U*****, beide *****, vertreten durch Dr. Barbara Jantscher, Rechtsanwältin in Feldbach, wegen Unterlassung (Streitwert 7.267,28 EUR) infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 4. Februar 2004, GZ 5 R 210/03v-69, womit das Urteil des Bezirksgerichts Feldbach vom 19. Juni 2003, GZ 6 C 259/02k-59, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erkannte die Beklagten sowie deren Rechtsnachfolger im Eigentum eines Grundstücks zur ungeteilten Hand schuldig, es zu unterlassen, den entlang der Grenze eines anderen Grundstücks verlaufenden Privatweg von unterschiedlicher Breite einzuschränken, insbesondere durch Unterlassen der Aufstellung von Absperrungsvorrichtungen entlang der durch die Beklagten angebrachten Straßenmarkierung.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige. Die ordentliche Revision wurde letztlich für zulässig erklärt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist verspätet.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts wurde der Beklagtenvertreterin - wie in der Revision selbst zugestanden wird - am 8. 4. 2004 zugestellt. Damit begann die gemäß § 505 Abs 2 ZPO vierwöchige Revisionsfrist zu laufen. Der letzte Tag der Revisionsfrist war sohin der 6. 5. 2004. Das Rechtsmittel der Beklagten wurde aber erst am 7. 5. 2004 bei Gericht überreicht, weshalb es verspätet ist. Die Revision der Beklagten ist demgemäß als verspätet zurückzuweisen.Die Entscheidung des Berufungsgerichts wurde der Beklagtenvertreterin - wie in der Revision selbst zugestanden wird - am 8. 4. 2004 zugestellt. Damit begann die gemäß Paragraph 505, Absatz 2, ZPO vierwöchige Revisionsfrist zu laufen. Der letzte Tag der Revisionsfrist war sohin der 6. 5. 2004. Das Rechtsmittel der Beklagten wurde aber erst am 7. 5. 2004 bei Gericht überreicht, weshalb es verspätet ist. Die Revision der Beklagten ist demgemäß als verspätet zurückzuweisen.

Anmerkung

E74923 1Ob213.04m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00213.04M.1012.000

Dokumentnummer

JJT_20041012_OGH0002_0010OB00213_04M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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