Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Franz W***** OEG, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Hein, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Georg K*****, wegen EUR 914,50 sA infolge Delegierungsantrages der Klägerin in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz das Bezirksgericht Linz bestimmt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte die Bezahlung des Werklohnes für diverse Installationsarbeiten in einer Wohnung in der Beethovenstraße in Linz. Zum Beweis wurde ein Gesellschafter der Klägerin sowie ein Zeuge namhaft gemacht, die beide ihren Wohnsitz im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz haben. Weiters wurde ein Lokalaugenschein bzw die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Der Beklagte beantragte die Klagsabweisung im Wesentlichen mit der Begründung, dass maximal die Hälfte der verrechneten Arbeitsstunden geleistet worden seien. Einer der beiden von ihm namhaft gemachten Zeugen hat seinen Wohnsitz in Linz.
Die Klägerin beantragt im Hinblick auf die Notwendigkeit der Begutachtung der Wohnung und den Sitz der klagenden Partei und ihres Zeugen die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Linz. Der Beklagte erklärte sich mit dem Delegierungsantrag einverstanden. Das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz sprach sich ebenfalls für eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen iSd § 31 JN aus, da das Verfahren ökonomischer vor dem Bezirksgericht Linz zu führen sei.Die Klägerin beantragt im Hinblick auf die Notwendigkeit der Begutachtung der Wohnung und den Sitz der klagenden Partei und ihres Zeugen die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Linz. Der Beklagte erklärte sich mit dem Delegierungsantrag einverstanden. Das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz sprach sich ebenfalls für eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen iSd Paragraph 31, JN aus, da das Verfahren ökonomischer vor dem Bezirksgericht Linz zu führen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung der Rechtssache beitragen kann (7 Nc 16/04v, RIS-Justiz RS0053169).Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (Paragraph 31, Absatz 2, JN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung der Rechtssache beitragen kann (7 Nc 16/04v, RIS-Justiz RS0053169).
Im vorliegenden Fall ist eine Wohnung im Sprengel des Bezirksgerichtes Linz von einem Sachverständigen aufzusuchen, um Befund und Gutachten über die von der Klägerin erbrachten Installationsarbeiten zu erstatten. Weiters hat noch ein Zeuge seinen Wohnsitz in Linz. Da mit der beantragten Delegierung, mit der auch der Beklagte einverstanden ist, eine Verbilligung die Vereinfachung des Verfahrens im Hinblick auf die örtliche Nahebeziehung zu erwarten ist, konnte dem Delegierungsantrag stattgegeben werden.
Anmerkung
E74949 5Nc29.04sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050NC00029.04S.1027.000Dokumentnummer
JJT_20041027_OGH0002_0050NC00029_04S0000_000