TE OGH 2004/11/4 12Os123/04

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Veröffentlicht am 04.11.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 12 Hv 114/02m anhängigen Strafsache gegen Andreas G***** (geborener S*****) wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 28. März 2003, GZ 12 Hv 114/02m-313, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 12 Hv 114/02m anhängigen Strafsache gegen Andreas G***** (geborener S*****) wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 28. März 2003, GZ 12 Hv 114/02m-313, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Andreas G***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 28. März 2003, GZ 12 Hv 114/02m-313, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.Andreas G***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 28. März 2003, GZ 12 Hv 114/02m-313, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.

Mit Beschluss vom 23. September 2004 (AZ 12 Os 36/04) hat der Oberste Gerichtshof die vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen und die Akten dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung über seine Berufung zugeleitet.Mit Beschluss vom 23. September 2004 (AZ 12 Os 36/04) hat der Oberste Gerichtshof die vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Ziffer 4,, 5, 5a, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen und die Akten dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung über seine Berufung zugeleitet.

Rechtliche Beurteilung

Indem der Beschwerdeführer Einwände gegen das in Ansehung des Schuldspruchs bereits rechtskräftige Urteil erhebt, wendet er sich gegen keine für die Freiheitsbeschränkung funktionell grundrechtsrelevante strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung (wie die Verhängung der Untersuchungshaft oder die Anordnung ihrer Fortsetzung) im Sinn des § 1 Abs 1 GRBG, sondern gegen die Grundlage für den (späteren) Vollzug der Freiheitsstrafe, der nach Abs 2 leg cit ausdrücklich vom Wirkungsbereich des Grundrechtsbeschwerde-Gesetzes ausgenommen ist.Indem der Beschwerdeführer Einwände gegen das in Ansehung des Schuldspruchs bereits rechtskräftige Urteil erhebt, wendet er sich gegen keine für die Freiheitsbeschränkung funktionell grundrechtsrelevante strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung (wie die Verhängung der Untersuchungshaft oder die Anordnung ihrer Fortsetzung) im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, GRBG, sondern gegen die Grundlage für den (späteren) Vollzug der Freiheitsstrafe, der nach Absatz 2, leg cit ausdrücklich vom Wirkungsbereich des Grundrechtsbeschwerde-Gesetzes ausgenommen ist.

Die Grundrechtsbeschwerde ist daher unzulässig, weshalb sich ihre Zurückstellung zur Behebung des Mangels an der Verteidigerunterschrift sowie der Anführung des Tages, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist (Hager/Holzweber GRBG § 3 E 9 f), erübrigt.Die Grundrechtsbeschwerde ist daher unzulässig, weshalb sich ihre Zurückstellung zur Behebung des Mangels an der Verteidigerunterschrift sowie der Anführung des Tages, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist (Hager/Holzweber GRBG Paragraph 3, E 9 f), erübrigt.

Anmerkung

E75184 12Os123.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00123.04.1104.000

Dokumentnummer

JJT_20041104_OGH0002_0120OS00123_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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