Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Franz A*****, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Herbert Fink, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die Antragsgegnerin Gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft B***** reg. Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Paul Sutterlüty und andere, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen §§ 22 Abs 1 Z 6, 6a WGG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 19. August 2004, GZ 2 R 248/04t-48, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 16. April 2004, GZ 14 Nc 312/95g-44, bestätigt wurde, nachstehendenDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Franz A*****, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Herbert Fink, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die Antragsgegnerin Gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft B***** reg. Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Paul Sutterlüty und andere, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Paragraphen 22, Absatz eins, Ziffer 6,, 6a WGG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 19. August 2004, GZ 2 R 248/04t-48, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 16. April 2004, GZ 14 Nc 312/95g-44, bestätigt wurde, nachstehenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 29. 2. 1996, GZ 14 Nc 312/95g-3, wurde der Preis für die Übertragung des Wohnungseigentums an der Wohnung top 1 im Haus ***** in ***** gemäß § 15c Abs 2 WGG mit S 1,356.472 festgesetzt. Ein dagegen erhobener Rekurs des Antragstellers wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 7. 3. 1997, 2 R 78/97d, zurückgewiesen. Auch eine am 28. 3. 2000 erhobene "Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage" ist rechtskräftig abgewiesen (durch Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 13. 12. 2002, 2 R 360/02k). Mit seinen Eingaben vom 1. 7. und 3. 7. 2004 (ON 42 und ON 43) stellte der Antragsteller folgende Anträge:Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 29. 2. 1996, GZ 14 Nc 312/95g-3, wurde der Preis für die Übertragung des Wohnungseigentums an der Wohnung top 1 im Haus ***** in ***** gemäß Paragraph 15 c, Absatz 2, WGG mit S 1,356.472 festgesetzt. Ein dagegen erhobener Rekurs des Antragstellers wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 7. 3. 1997, 2 R 78/97d, zurückgewiesen. Auch eine am 28. 3. 2000 erhobene "Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage" ist rechtskräftig abgewiesen (durch Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 13. 12. 2002, 2 R 360/02k). Mit seinen Eingaben vom 1. 7. und 3. 7. 2004 (ON 42 und ON 43) stellte der Antragsteller folgende Anträge:
Den damals von Richter Mag. R***** geführten Schriftverkehr mit Rechtsanwalt Dr. A. M***** zu suchen, wiederherzustellen und zugänglich zu machen.
Den Richter Mag. R***** bezüglich seiner irreführenden Manuduzierung und seines Schriftverkehrs mit dem Rechtsanwalt als Zeugen anzuhören. Die Unzulässigkeit der Manuduzierung bzw Missachtung des Rechtsmittels des Antragstellers und die offenbare Gesetzwidrigkeit des Preisfestsetzungsbeschlusses unter Berücksichtigung des Schriftverkehrs und der Ergebnisse der Anhörung im Sinne dieses Antrags festzustellen.
Den Preisfestsetzungsbeschluss amtswegig aufzuheben und das Verfahren wieder aufzunehmen (oder in den vorigen Stand zurückzuversetzen) und den Preis in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des WGG, AußStrG und der Genossenschaftssatzung unter Anberaumung einer Tagsatzung zu bestimmen und festzusetzen (ON 42).
Weiters wolle das Bezirksgericht Bregenz als zuständiges Gericht seiner Verantwortung nach dem AußStrG nachkommen und im Sinn dieses Antrags die bezeichneten Abweichungen im beiliegenden Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag amtswegig prüfen und feststellen, in eventu zu deren Prüfung und Feststellung eine Tagsatzung anberaumen.
Für den Fall, dass von den §§ 13 bis 22 WGG zum Nachteil des Antragstellers abweichende, dispositive Normen in der genossenschaftlichen Kauf- und Wohnungseigentumsvertragsurkunde gerichtlich festgestellt werden, wolle das Gericht amtswegig feststellen, dass alle gleichlautenden Kauf- und Wohnungseigentumsvertragsurkunden der beklagten Wohnungseigentumsorganisatorin nach § 21 Abs 1 Z 1 WGG rechtsunwirksam sind und durch geeignet erscheinende Mitteilung (Anschlag) allen Betroffenen auch die Gründe für die Rechtsunwirksamkeit ihrer Kaufverträge gemäß § 2 AußStrG zur Kenntnis zu bringen.Für den Fall, dass von den Paragraphen 13 bis 22 WGG zum Nachteil des Antragstellers abweichende, dispositive Normen in der genossenschaftlichen Kauf- und Wohnungseigentumsvertragsurkunde gerichtlich festgestellt werden, wolle das Gericht amtswegig feststellen, dass alle gleichlautenden Kauf- und Wohnungseigentumsvertragsurkunden der beklagten Wohnungseigentumsorganisatorin nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WGG rechtsunwirksam sind und durch geeignet erscheinende Mitteilung (Anschlag) allen Betroffenen auch die Gründe für die Rechtsunwirksamkeit ihrer Kaufverträge gemäß Paragraph 2, AußStrG zur Kenntnis zu bringen.
Für den Fall, dass die beklagte Wohnungseigentumsorganisatorin binnen 14-tägiger Frist nach Zustellung dieser Rechtswirksamkeitsfeststellung ein neuerliches Übereignungsverfahren streng nach WGG nicht einleitet, wolle das Gericht den Preisbeschluss 14 Nc 312/95g-3 vom 29. 2. 1996 im Sinne des Antrags des Antragstellers vom 1. Juli 2004 amtswegig als nichtig aufheben, den Aufhebungsbeschluss der beklagten Wohnungseigentumsorganisatorin zustellen und für die Wiederaufnahme des Übereignungsverfahrens nach WGG eine Tagsatzung anberaumen, zur Verhandlung über den Antrag auf gerichtliche Preisfestsetzung vom 19. 12. 1995, aber unter Ladung beider Verfahrensbeteiligter (ON 43).
Das Erstgericht wies diese Anträge zurück.
Das Verfahren sei rechtskräftig beendet, es könnten daher, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften bestünden, wie zB über eine Wiederaufnahmsklage, in diesem beendeten Verfahren keine weiteren Anträge gestellt werden.
Einem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Im Rahmen seiner weitwendigen und von Wiederholungen gekennzeichneten Ausführungen versuche der Rekurswerber darzulegen, dass die vorliegende rechtskräftige Entscheidung eine Neuaufrollung des Preisfestsetzungsverfahrens nicht ausschließe. Die Entscheidung sei jedoch in materielle Rechtskraft erwachsen, was bedeute, dass eine Wiederholung desselben Rechtsstreits ausgeschlossen sei und die Gerichte und Parteien an die Entscheidung gebunden seien. Die Einmaligkeitswirkung schließe zwischen denselben Parteien die neuerliche Anhängigmachung desselben Streitgegenstandes aus und verwehre eine Sachverhandlung und neuerliche Entscheidung über das identische Rechtsschutzbegehren.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG lägen nicht vor.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG lägen nicht vor.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag auf Abänderung des zweitinstanzlichen Beschlusses dahin, dass dem Antrag, den seinerzeitigen Beschluss des Erstgerichtes 14 Nc 312/95g ON 3 dem Antragsteller ordnungsgemäß zuzustellen, stattgegeben werde. In eventu beantragt der Antragsteller die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes ist das Rechtsmittels des Antragstellers nicht nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes zu beurteilen, sondern gem. § 22 Abs 4 WGG nach den Bestimmungen des § 37 Abs 2, 3 Z 6, 8 bis 21 und Abs 4 MRG. Demnach ist für Rekurse, die sich nicht gegen Sachbeschlüsse richten, der 3. Abschnitt des 4. Teils der Zivilprozessordnung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt anzuwenden.Entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes ist das Rechtsmittels des Antragstellers nicht nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes zu beurteilen, sondern gem. Paragraph 22, Absatz 4, WGG nach den Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 2,, 3 Ziffer 6,, 8 bis 21 und Absatz 4, MRG. Demnach ist für Rekurse, die sich nicht gegen Sachbeschlüsse richten, der 3. Abschnitt des 4. Teils der Zivilprozessordnung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt anzuwenden.
Demnach erweist sich das Rechtsmittel zufolge der Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO als unzulässig. Es liegen nämlich konforme Entscheidungen der Vorinstanzen vor.Demnach erweist sich das Rechtsmittel zufolge der Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO als unzulässig. Es liegen nämlich konforme Entscheidungen der Vorinstanzen vor.
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung kommt die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nur dann nicht zum Tragen, wenn im Ergebnis mit der angefochtenen Entscheidung eine Verweigerung der Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag des Betroffenen verbunden ist. Wenn aber eine prozessbeendende Entscheidung oder ein gleichzuhaltender prozessbeendender Vergleich aktenkundig ist, sind in dem Verfahren über den danach gestellten Fortsetzungsantrag die Ausnahmebestimmungen der §§ 519 Abs 1 Z 1 und § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Fall ZPO nicht anwendbar. In einem solchen Fall kann die Frage der Wirksamkeit der prozessbeendenden Entscheidung oder des prozessbeendenden Vergleichs bei einer bestätigenden Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (vgl RZ 1997/18 EFSlg 91.093; RIS-Justiz RS0105321, insbesondere 1 Ob 178/02m ua). Ist daher eine Sachentscheidung bereits ergangen, der Antragsteller aber aus irgendwelchen Gründen der Auffassung, dass diese Entscheidung nichtig oder mangelhaft und daher in einem fortzusetzenden Verfahren neuerlich zu entscheiden sei, wird in Wahrheit nicht eine (erste) Entscheidung über den Rechtsschutzantrag, sondern eine neue (zweite) Entscheidung begehrt.Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung kommt die Ausnahmebestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nur dann nicht zum Tragen, wenn im Ergebnis mit der angefochtenen Entscheidung eine Verweigerung der Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag des Betroffenen verbunden ist. Wenn aber eine prozessbeendende Entscheidung oder ein gleichzuhaltender prozessbeendender Vergleich aktenkundig ist, sind in dem Verfahren über den danach gestellten Fortsetzungsantrag die Ausnahmebestimmungen der Paragraphen 519, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall ZPO nicht anwendbar. In einem solchen Fall kann die Frage der Wirksamkeit der prozessbeendenden Entscheidung oder des prozessbeendenden Vergleichs bei einer bestätigenden Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden vergleiche RZ 1997/18 EFSlg 91.093; RIS-Justiz RS0105321, insbesondere 1 Ob 178/02m ua). Ist daher eine Sachentscheidung bereits ergangen, der Antragsteller aber aus irgendwelchen Gründen der Auffassung, dass diese Entscheidung nichtig oder mangelhaft und daher in einem fortzusetzenden Verfahren neuerlich zu entscheiden sei, wird in Wahrheit nicht eine (erste) Entscheidung über den Rechtsschutzantrag, sondern eine neue (zweite) Entscheidung begehrt.
Das jedenfalls unzulässige Rechtsmittel des Antragstellers war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E75362 5Ob253.04yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00253.04Y.1123.000Dokumentnummer
JJT_20041123_OGH0002_0050OB00253_04Y0000_000