TE OGH 2005/1/11 1Nc2/05t

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Veröffentlicht am 11.01.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Gerhart R***** unsteten Aufenthalts, vertreten durch Dr. Eva Wagner, Rechtsanwältin in Wr. Neustadt, als einstweilige Sachwalterin, infolge der vom Bezirksgericht Wr. Neustadt am 28. Dezember 2004 verfügten Vorlage der Akten zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Gerhart R***** unsteten Aufenthalts, vertreten durch Dr. Eva Wagner, Rechtsanwältin in Wr. Neustadt, als einstweilige Sachwalterin, infolge der vom Bezirksgericht Wr. Neustadt am 28. Dezember 2004 verfügten Vorlage der Akten zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 16. Februar 2004, GZ 3 P 57/04w-923, gemäß § 111 Abs 1 JN ausgesprochene Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Wiener Neustadt wird genehmigt.Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 16. Februar 2004, GZ 3 P 57/04w-923, gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN ausgesprochene Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Wiener Neustadt wird genehmigt.

Text

Begründung:

Das Landesgericht Wiener Neustadt sprach als Rekursgericht mit Beschluss vom 26. 9. 2003 (ON 867) aus, dass das Bezirksgericht Wiener Neustadt "örtlich unzuständig" sei; deshalb überwies es die Pflegschaftssache nach § 44 Abs 1 JN an das gemäß § 109 Abs 2 JN zuständige Bezirksgericht Salzburg. Im Übrigen bestätigte es die Bestellung einer bestimmten Rechtsanwältin als einstweilige Sachwalterin gemäß § 238 Abs 1 und 2 AußStrG und sprach noch aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil bei der Entscheidung eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zu lösen gewesen sei. Dieser Beschluss wurde am 30. 10. 2003 der einstweiligen Sachwalterin des Betroffenen zugestellt. Sie ergriff kein Rechtsmittel. Später wurde dieser Beschluss auch dem Betroffenen zugestellt. Der Betroffene hatte in dem mit diesem Beschluss erledigten Rekurs die Ansicht vertreten, für seine Sachwalterschaftssache sei das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.Das Landesgericht Wiener Neustadt sprach als Rekursgericht mit Beschluss vom 26. 9. 2003 (ON 867) aus, dass das Bezirksgericht Wiener Neustadt "örtlich unzuständig" sei; deshalb überwies es die Pflegschaftssache nach Paragraph 44, Absatz eins, JN an das gemäß Paragraph 109, Absatz 2, JN zuständige Bezirksgericht Salzburg. Im Übrigen bestätigte es die Bestellung einer bestimmten Rechtsanwältin als einstweilige Sachwalterin gemäß Paragraph 238, Absatz eins und 2 AußStrG und sprach noch aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil bei der Entscheidung eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zu lösen gewesen sei. Dieser Beschluss wurde am 30. 10. 2003 der einstweiligen Sachwalterin des Betroffenen zugestellt. Sie ergriff kein Rechtsmittel. Später wurde dieser Beschluss auch dem Betroffenen zugestellt. Der Betroffene hatte in dem mit diesem Beschluss erledigten Rekurs die Ansicht vertreten, für seine Sachwalterschaftssache sei das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.

Mit Beschluss vom 16. 2. 2004 übertrug das Bezirksgericht Salzburg die "Zuständigkeit zur Besorgung dieser Sachwalterschaftssache" gemäß § 111 Abs 1 JN dem Bezirksgericht Wiener Neustadt. Im Übrigen sprach es gemäß § 111 Abs 2 JN aus, dass diese Übertragung mit "der Übernahme der übertragenen Geschäfte" durch das Bezirksgericht Wr. Neustadt wirksam werde (ON 923). Unter Beifügung von Beschlussausfertigungen und Übersendung der Aktenbände 26 ff ersuchte es das Bezirksgericht Wr. Neustadt "um Zustellung dieses Beschlusses". Die Zustellung wurde zunächst nicht bewirkt. Das Bezirksgericht Wiener Neustadt erklärte jedoch in einem Amtsvermerk vom 25. 2. 2003, es verweigere "im Hinblick auf die rk. EntscheidungMit Beschluss vom 16. 2. 2004 übertrug das Bezirksgericht Salzburg die "Zuständigkeit zur Besorgung dieser Sachwalterschaftssache" gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN dem Bezirksgericht Wiener Neustadt. Im Übrigen sprach es gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN aus, dass diese Übertragung mit "der Übernahme der übertragenen Geschäfte" durch das Bezirksgericht Wr. Neustadt wirksam werde (ON 923). Unter Beifügung von Beschlussausfertigungen und Übersendung der Aktenbände 26 ff ersuchte es das Bezirksgericht Wr. Neustadt "um Zustellung dieses Beschlusses". Die Zustellung wurde zunächst nicht bewirkt. Das Bezirksgericht Wiener Neustadt erklärte jedoch in einem Amtsvermerk vom 25. 2. 2003, es verweigere "im Hinblick auf die rk. Entscheidung

des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 26. 9. 2003 ... die Übernahme des Sachwalterschaftsverfahrens ... gem dem Beschluss des Bezirksgerichts

Salzburg vom 16. 2. 2004". Am gleichen Tag verfügte es die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof "zur Entscheidung im Zuständigkeitsstreit".

Der Oberste Gerichtshof stellte den vorgelegten (Teil-)Akt mit Beschluss vom 3. 3. 2004 dem Bezirksgericht Salzburg zurück und führte aus, dieses Gericht, an das die Sachwalterschaftssache gemäß § 44 Abs 1 JN überwiesen worden sei, müsse zunächst gemäß § 44 Abs 2 JN die Zustellung des Beschlusses des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. 9. 2003 an den Betroffenen bewirken. Erst dann, wenn dieser Beschluss unbekämpft bliebe oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs des Betroffenen entweder mangels Zulässigkeit oder mangels sachlicher Berechtigung scheitern sollte, stelle sich die weitere Frage nach der Wirksamkeit der vom Bezirksgericht Salzburg mit Beschluss vom 16. 2. 2004 angeordneten Übertragung der Zuständigkeit für die Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Wiener Neustadt. Wäre ein allfälliger Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. 9. 2003 erfolgreich und würde etwa der die Überweisung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Salzburg betreffende Ausspruch abgeändert, so wäre dem Beschluss vom 16. 2. 2004 der Boden entzogen, fehlte es doch dann an einer Zuständigkeit des Bezirksgerichts Salzburg. Im fortgesetzten Verfahren sei daher die Zustellung des Beschlusses des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 26. 9. 2003 an den Betroffenen und des Beschlusses des Bezirksgerichts Salzburg vom 16. 2. 2004 an diesen und an seine einstweilige Sachwalterin zu bewirken (1 Nc 34/04x).Der Oberste Gerichtshof stellte den vorgelegten (Teil-)Akt mit Beschluss vom 3. 3. 2004 dem Bezirksgericht Salzburg zurück und führte aus, dieses Gericht, an das die Sachwalterschaftssache gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN überwiesen worden sei, müsse zunächst gemäß Paragraph 44, Absatz 2, JN die Zustellung des Beschlusses des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. 9. 2003 an den Betroffenen bewirken. Erst dann, wenn dieser Beschluss unbekämpft bliebe oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs des Betroffenen entweder mangels Zulässigkeit oder mangels sachlicher Berechtigung scheitern sollte, stelle sich die weitere Frage nach der Wirksamkeit der vom Bezirksgericht Salzburg mit Beschluss vom 16. 2. 2004 angeordneten Übertragung der Zuständigkeit für die Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Wiener Neustadt. Wäre ein allfälliger Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. 9. 2003 erfolgreich und würde etwa der die Überweisung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Salzburg betreffende Ausspruch abgeändert, so wäre dem Beschluss vom 16. 2. 2004 der Boden entzogen, fehlte es doch dann an einer Zuständigkeit des Bezirksgerichts Salzburg. Im fortgesetzten Verfahren sei daher die Zustellung des Beschlusses des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 26. 9. 2003 an den Betroffenen und des Beschlusses des Bezirksgerichts Salzburg vom 16. 2. 2004 an diesen und an seine einstweilige Sachwalterin zu bewirken (1 Nc 34/04x).

Mit Beschluss vom 17. 5. 2004 wies der Oberste Gerichtshof den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 26. 9. 2003 zurück (1 Ob 100/04v). Mit Beschluss vom 11. 8. 2004 bestätigte das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht (auch) den Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 16. 2. 2004. Es führte insoweit aus, die Weiterführung der Sachwalterschaftssache durch das Bezirksgericht Wiener Neustadt liege - den zutreffenden Erwägungen des Erstgerichts folgend - "im objektiven Interesse des Betroffenen". Es mangle an Anhaltspunkten dafür, dass sich der Betroffene, der keinen festen Wohnsitz habe, ständig in Salzburg aufhalte (ON 1026). Mit Verfügung vom 28. 12. 2004 legte das Bezirksgericht Wiener Neustadt die Akten "zur Entscheidung im Zuständigkeitsstreit" neuerlich dem Obersten Gerichtshof vor und legte dar, nach der rechtskräftigen Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 44 JN an das Bezirksgericht Salzburg sei "eine Rücküberweisung nicht zulässig". Der erkennende Senat hat erwogen:Mit Beschluss vom 17. 5. 2004 wies der Oberste Gerichtshof den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 26. 9. 2003 zurück (1 Ob 100/04v). Mit Beschluss vom 11. 8. 2004 bestätigte das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht (auch) den Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 16. 2. 2004. Es führte insoweit aus, die Weiterführung der Sachwalterschaftssache durch das Bezirksgericht Wiener Neustadt liege - den zutreffenden Erwägungen des Erstgerichts folgend - "im objektiven Interesse des Betroffenen". Es mangle an Anhaltspunkten dafür, dass sich der Betroffene, der keinen festen Wohnsitz habe, ständig in Salzburg aufhalte (ON 1026). Mit Verfügung vom 28. 12. 2004 legte das Bezirksgericht Wiener Neustadt die Akten "zur Entscheidung im Zuständigkeitsstreit" neuerlich dem Obersten Gerichtshof vor und legte dar, nach der rechtskräftigen Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 44, JN an das Bezirksgericht Salzburg sei "eine Rücküberweisung nicht zulässig". Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Übertragungsbeschluss des Bezirksgerichts Salzburg gemäß § 111 Abs 1 JN ist nach dessen Bestätigung durch das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht (ON 1026) in Rechtskraft erwachsen. Das Bezirksgericht Wiener Neustadt verkennt mit der für die Ablehnung der vom Bezirksgericht Salzburg gemäß § 111 Abs 1 JN ausgesprochenen Übertragung der Zuständigkeit ins Treffen geführten Begründung, dass insoweit nicht ein Bindungsproblem nach § 44 JN (siehe dazu die in diesem Verfahren ergangene Entscheidung 1 Nc 34/04x) zu lösen ist, sondern ein Beschluss gemäß § 111 Abs 1 JN in formeller Hinsicht (lediglich) die Zuständigkeit des übertragenden Gerichts voraussetzt (Fucik in Fasching² I § 111 JN Rz 2), wobei für einen solchen Beschluss inhaltlich nur den Interessen des Betroffenen dienende Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend sind.1. Der Übertragungsbeschluss des Bezirksgerichts Salzburg gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN ist nach dessen Bestätigung durch das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht (ON 1026) in Rechtskraft erwachsen. Das Bezirksgericht Wiener Neustadt verkennt mit der für die Ablehnung der vom Bezirksgericht Salzburg gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN ausgesprochenen Übertragung der Zuständigkeit ins Treffen geführten Begründung, dass insoweit nicht ein Bindungsproblem nach Paragraph 44, JN (siehe dazu die in diesem Verfahren ergangene Entscheidung 1 Nc 34/04x) zu lösen ist, sondern ein Beschluss gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN in formeller Hinsicht (lediglich) die Zuständigkeit des übertragenden Gerichts voraussetzt (Fucik in Fasching² römisch eins Paragraph 111, JN Rz 2), wobei für einen solchen Beschluss inhaltlich nur den Interessen des Betroffenen dienende Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend sind.

2. Der Betroffene ist unsteten Aufenthalts, sein im Sprengel des Bezirksgerichts Wiener Neustadt gelegenes Liegenschaftsvermögen bildet indes den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen, wie auch aus seinen zahllosen Eingaben folgt. Die einstweilige Sachwalterin - eine Rechtsanwältin aus Wiener Neustadt - hat den Betroffenen ua in dem beim Bezirksgericht Wiener Neustadt anhängigen Verfahren auf Zwangsversteigerung dessen Liegenschaft zu vertreten (ON 855). Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 5. 4. 2004 wurde der Wirkungskreis der einstweiligen Sachwalterin überdies auf die Herbeiführung einer allfälligen freihändigen Veräußerung der Liegenschaft des Betroffenen - jedoch nicht unter deren Verkehrswert - erweitert (ON 935 - siehe dazu ferner auch die Rekursentscheidung ON 1026). Angesichts solcher Umstände liegt es im Interesse des Verpflichteten, dass das Sachwalterschaftsverfahren vom Bezirksgericht Wiener Neustadt geführt wird. Die erörterte

Übertragung der Zuständigkeit ist somit gemäß § 111 Abs 2 JN - die Bestimmung des § 111 JN erfuhr durch Art III des AußStr-BegleitG BGBl I 2003/112 keine Änderung - zu genehmigen.Übertragung der Zuständigkeit ist somit gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN - die Bestimmung des Paragraph 111, JN erfuhr durch Art römisch III des AußStr-BegleitG BGBl römisch eins 2003/112 keine Änderung - zu genehmigen.

Anmerkung

E75912 1Nc2.05t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010NC00002.05T.0111.000

Dokumentnummer

JJT_20050111_OGH0002_0010NC00002_05T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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