TE Vwgh Beschluss 2007/6/28 2005/09/0176

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Veröffentlicht am 28.06.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §32a;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §58 Abs1 idF 1997/I/088;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, in der Beschwerdesache des A A in Wien, vertreten durch Kerres & Diwok, Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schubertring 2, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 29. August 2005, Zl. LGSW/Abt.3/08117/2005, betreffend Freizügigkeitsbestätigung nach § 32a AuslBG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2005 auf Bestätigung seines Rechtes auf Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß § 32a AuslBG ab.

Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde und Vorlage der Akten durch die belangte Behörde teilte diese in ihrer Gegenschrift mit, dass dem Beschwerdeführer aufgrund eines neuen Antrages mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 6. Februar 2006 die Freizügigkeitsbestätigung gemäß § 32a Abs. 2 und 3 AuslBG ausgestellt worden sei.

Der Beschwerdeführer erklärte sich auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes durch den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom 6. Februar 2006 klaglos gestellt und beantragte die Einstellung des Verfahrens.

Wie sich aus den Bestimmungen des § 33 Abs. 1 VwGG und des § 34 Abs. 3 VwGG ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen. Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich weiters entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht (hg. Beschluss vom 11. August 2005, Zl. 2004/02/0394). Damit ist zu prüfen, ob eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit deshalb eingetreten ist, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über den angefochtenen Bescheid weggefallen ist.

Mit der Ausstellung der begehrten Bestätigung hat der Beschwerdeführer nunmehr jene Rechtsstellung erlangt, die von ihm mit seinem der gegenständlichen Beschwerde zugrunde liegenden Antrag angestrebt wurde, weshalb ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung darüber nicht mehr besteht. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Da keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war bei der Kostenentscheidung nicht § 56 erster Satz VwGG, sondern § 58 VwGG anzuwenden. Dessen Absatz 2 hat zum Inhalt, dass der im § 58 Abs. 1 VwGG verankerte Grundsatz, dass mangels einer ausdrücklichen Regelung über einen Aufwandersatz jede Partei ihren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat, im Falle einer Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nicht zum Tragen kommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in solchen Fällen eine Kostenentscheidung zu treffen. Welcher Partei er Kosten zuzusprechen hat, hängt davon ab, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren aller Voraussicht nach ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgegangen wäre. Bei offenkundiger Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wäre dem Beschwerdeführer also ein Aufwandersatz zuzusprechen gewesen, im Fall einer offenkundigen Unbegründetheit der Beschwerde hingegen der belangten Behörde. Würde die Entscheidung über diese Frage einen - angesichts der weggefallenen Beschwer - unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes erfordern, kann dieser die Kostenfrage nach freier Überzeugung entscheiden. Dies kann, wenn der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht völlig eindeutig ist, zur Rückkehr zum Grundsatz des § 58 Abs. 1 VwGG, mithin zur gegenseitigen Aufhebung der Kosten führen (vgl. beispielsweise den hg. Beschluss vom 14. Oktober 2005, Zl. 2005/05/0098, mwN).

Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu, weshalb der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 58 Abs. 2 VwGG keinen Aufwandersatz zuspricht.

Wien, am 28. Juni 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090176.X00

Im RIS seit

01.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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