TE OGH 2005/3/17 8Ob28/05h

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der prot. Firma R***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** , Masseverwalter Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, über den Rekurs des Konkursgläubigers Dr. Helmut R*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 12. Jänner 2005, GZ 1 R 213/04i-124, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 2. Dezember 2004, 1 R 213/04i-120, wurde der Rekurs des Konkursgläubigers Dr. Helmut R*****, soweit er sich gegen den Entlohnungsbeschluss vom 26. 8. 2004 richtete, zurückgewiesen; darüber hinaus wurde dem Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 1. 9. 2004 keine Folge gegeben, sondern der angefochtene Beschluss mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag des Konkursgläubigers, ihm eventuelle Kostenbestimmungsanträge bzw Kostenbestimmungsbeschlüsse zuzustellen, abgewiesen wurde.

Darüber hinaus sprach das Oberlandesgericht Innsbruck aus, dass im Umfang der Zurückweisung des Rekurses gemäß § 125 Abs 2 letzter Satz KO ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig und im Umfang der Beschlussbestätigung ein weiteres Rechtsmittel gemäß §§ 171 KO und 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Gegen diesen Beschluss erhob Dr. Helmut R***** Revisionsrekurs.Darüber hinaus sprach das Oberlandesgericht Innsbruck aus, dass im Umfang der Zurückweisung des Rekurses gemäß Paragraph 125, Absatz 2, letzter Satz KO ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig und im Umfang der Beschlussbestätigung ein weiteres Rechtsmittel gemäß Paragraphen 171, KO und 528 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei. Gegen diesen Beschluss erhob Dr. Helmut R***** Revisionsrekurs.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Revisionsrekurs zurück.

§ 125 Abs 2 KO regle ua die endgültige Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über Beschlüsse, betreffend Ansprüche des Masseverwalters.Paragraph 125, Absatz 2, KO regle ua die endgültige Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über Beschlüsse, betreffend Ansprüche des Masseverwalters.

Gegen zur Gänze bestätigende Entscheidungen sei gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, der gemäß § 171 KO auch auf das Konkursverfahren anzuwenden sei, ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Beschlüsse gegen die ein Rekurs nicht stattfinde, seien gemäß § 523 ZPO zurückzuweisen.Gegen zur Gänze bestätigende Entscheidungen sei gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, der gemäß Paragraph 171, KO auch auf das Konkursverfahren anzuwenden sei, ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Beschlüsse gegen die ein Rekurs nicht stattfinde, seien gemäß Paragraph 523, ZPO zurückzuweisen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Rechtsmittelwerbers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs zugelassen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers, wonach „die Einschränkung des § 125 KO auf die gegenständliche Situation und die gegenständlichen Vorkommnisse nicht Anwendung finden könne, sondern es sich um eine „rechtswidrige Vorgangsweise" handle, die letztendlich „in einer manipulierten Vereinbarung zwischen dem Konkursgericht und dem Masseverwalter zum Nachteil der Gläubiger gipfle" vermögen der zutreffenden rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes nichts von Relevanz entgegenzusetzen.Die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers, wonach „die Einschränkung des Paragraph 125, KO auf die gegenständliche Situation und die gegenständlichen Vorkommnisse nicht Anwendung finden könne, sondern es sich um eine „rechtswidrige Vorgangsweise" handle, die letztendlich „in einer manipulierten Vereinbarung zwischen dem Konkursgericht und dem Masseverwalter zum Nachteil der Gläubiger gipfle" vermögen der zutreffenden rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes nichts von Relevanz entgegenzusetzen.

Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers vermag der Oberste Gerichtshof weder in der Bestimmung, dass das Gericht zweiter Instanz über die Ansprüche des Masseverwalters endgültig entscheidet (§ 125 Abs 2 KO) noch in der Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO einen Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens nach der MRK oder eine Verfassungswidrigkeit zu erblicken.Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers vermag der Oberste Gerichtshof weder in der Bestimmung, dass das Gericht zweiter Instanz über die Ansprüche des Masseverwalters endgültig entscheidet (Paragraph 125, Absatz 2, KO) noch in der Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO einen Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens nach der MRK oder eine Verfassungswidrigkeit zu erblicken.

Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.

Textnummer

E76552

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00028.05H.0317.000

Im RIS seit

16.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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