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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VermG 1968 §8 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, in der Beschwerdesache der C P in W, vertreten durch Proksch & Fritzsche Rechtsanwälte OEG in Wien 1, Nibelungengasse 11/4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 9. Juni 2006, Zl. BMWA-96.205/0001- I/11/2006, betreffend eine Sache nach dem Vermessungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund (Österreichische Bundesforste AG)), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der (ergänzten) Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides und der von der Beschwerdeführerin weiters vorgelegten Beilagen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft, bestehend aus zwei Grundstücken, die auf Grundlage eines Teilungsplanes vom 1. April 1983 seit 1984 im Grenzkataster einliegen. Die beiden Grundstücke der Beschwerdeführerin grenzen, soweit hier erheblich, an das Grundstück Nr. 1512/1 KG S (kurz: S), das gemäß dem Grundbuch im Eigentum der "Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)" steht (mitbeteiligte Partei; Bezeichnung des Eigentümers gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 BundesforsteG 1996, BGBl. Nr. 793). Es handelt sich dabei um ein "A-Grundstück" (wie es im angefochtenen Bescheid heißt), das allerdings gemäß dem vorliegenden Grundbuchsauszug nicht ausschließlich aus Seefläche (Gewässer), sondern auch zu einem geringen Teil aus Bauflächen und einem Garten besteht. Kern des vorliegenden Streites ist die Frage des Verlaufes der Grenze zwischen den beiden Grundstücken der Beschwerdeführerin zum A.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Vermessungsamtes V vom 23. Mai 2005, der an die "Republik Österreich Österreichische Bundesforste" adressiert ist, wurde wie folgt entschieden:
"Auf Grund des Antrags vom 10.11.1986 und den im Plan des Vermessungsamtes V vom 15.4.1991, GZ A-239/86, dargestellten Grenzen ergänzt durch die u.a. Pläne wird der Grundsteuerkataster hinsichtlich des Grundstückes 1512/1 der Katastralgemeinde S (50320), das an Ihr Grundstück angrenzt, in den Grenzkataster umgewandelt." (Es folgt im Spruch eine mit "ergänzende Pläne" überschriebene Tabelle mit einer Auflistung von Plänen.)
Als Rechtsgrundlage wird § 17 Z 2 und § 34 Abs. 1 VermG angeführt. Im Abschnitt "Begründung" heißt es, eine Begründung entfalle gemäß § 58 Abs. 2 AVG 1991, da dem Antrag stattgegeben worden sei. Im "Verteiler" des Bescheides ist angeführt, der Bescheid ergehe weiters an die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke mit einem Ausschnitt aus den betroffenen Plänen; es folgt eine Auflistung von 328 (natürlichen und juristischen) Personen, darunter auch die Republik Österreich und die Beschwerdeführerin.
Die Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid wurde mit Berufungsbescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 22. Dezember 2005 als unbegründet abgewiesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, der mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben wurde. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, heißt es begründend, am 7. November 1986 habe der Landeshauptmann von Oberösterreich als Verwalter des öffentlichen Wassergutes den Antrag auf Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung der A-Grundstücke Nr. 2755/1, KG N, und Nr. 1512/1, KG S, gestellt. Am 6. August 1987 habe die Grenzverhandlung des Vermessungsamtes über die Grenze des A mit dem Grundstück Nr. 1512/1 stattgefunden, bei der die Beschwerdeführerin als Eigentümerin anwesend gewesen sei und eine näher bezeichnete Beilage unterschrieben habe. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge den erstinstanzlichen Bescheid und sodann auch den zweitinstanzlichen Bescheid bekämpft. Mit der nunmehrigen Berufung begehre sie, die Umwandlung des Grundstückes Nr. 1512/1 (vom Grundsteuer- in den Grenzkataster) im Bereich der gemeinsamen Grenze mit ihren beiden Grundstücken aufzuheben.
Den verschiedenen Punkten in der Berufung sei zu entgegnen, dass die Frage, ob ein entsprechender Antrag auf Umwandlung des Grundstückes Nr. 1512/1 vorliege oder nicht, nicht in die Parteienrechte der Beschwerdeführerin eingreife. Darüber hinaus liege ein entsprechender Antrag des zuständigen Verwalters des öffentlichen Wassergutes und somit des zuständigen Vertreters des Grundstückseigentümers vor. Das im erstinstanzlichen Bescheid falsch angeführte Datum habe keine Auswirkungen auf den Bescheidinhalt (Anmerkung: die Beschwerdeführerin hat eine Ablichtung dieses Antrages vorgelegt; bei der angeführten Diskrepanz bei der Datierung geht es offenbar darum, dass dieser Antrag vom 7. November 1986 gemäß dem Eingangsvermerk am 10. November 1986 beim Vermessungsamt eingelangt ist und im erstinstanzlichen Bescheid das Datum des Einlangens genannt wird.)
Die angeblich fehlende Unterschrift des Eigentümervertreters liege vor. Es sei nicht vorgesehen, dass die Beschwerdeführerin auf der Grenzverhandlungsskizze unterschreibe. Maßgebend für die Umwandlung eines Grundstückes in den Grenzkataster seien unter anderem die Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Diese Zustimmung sei durch die Unterschrift auf einer näher bezeichneten Beilage nachweislich gegeben. Da die beiden Grundstücke der Beschwerdeführerin bereits seit 1984 (noch vor dem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin sie erworben habe) im Grenzkataster einverleibt gewesen seien, sei diese Unterschrift darüber hinaus auch nicht mehr notwendig gewesen. Auch in der Grenzverhandlungsskizze sei "das Grundstück" der Beschwerdeführerin als Grenzkatastergrundstück (durch die strichlierte Linie unter der Grundstücksnummer) dargestellt.
Zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke seien an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligten Eigentümer zu laden seien (Hinweis auf § 24 VermG). Bei bereits im Grenzkataster enthaltenen Grundstücken hätten gemäß § 32 Z 1 VermG die Grenzverhandlung und die Vermessung zu entfallen; an Stelle der Niederschriften und der Vermessungen träten die Angaben des Grenzkatasters. Da die Grenzverhandlung der Festlegung der Grenzen der Grundstücke diene, seien die Grenzen von bereits im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke nicht Inhalt der Verhandlung. Die Eigentümer der angrenzenden Grenzkatastergrundstücke sollten aber von der Grenzverhandlung informiert werden.
Die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die Beschwerdeführerin wäre daher nicht notwendig gewesen; durch die doch erfolgte Zustellung des Bescheides sei aber "kein neues Berufungsrecht" für die Beschwerdeführerin entstanden.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 28. Februar 2007, B 1377/06-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Nach dem gesamten Beschwerdevorbringen erachtet sich die Beschwerdeführerin durch die Umwandlung des Grundsteuerkatasters betreffend das Grundstück Nr. 1512/1 in den Grenzkataster in ihren Rechten verletzt, weil der Verlauf der gemeinsamen Grenze zu ihren Grundstücken unrichtig angenommen worden sei, wodurch in ihre Eigentumsrechte eingegriffen werde. Eine Grenzverhandlung sei zu Unrecht unterblieben. Dem Umwandlungsbescheid liege kein wirksamer Antrag zu Grunde. Der Umwandlungsbescheid richte sich an eine "Nichtperson". Außerdem sei der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides (der durch die Berufungsbescheide vollinhaltlich bestätigt worden sei) widersprüchlich; nach der Formulierung "... das an Ihr Grundstück angrenzt ..." ergebe sich offenbar die Auffassung der Behörde, dass die Republik Österreich gar nicht Eigentümerin, sondern nur Nachbarin des A sei. Dadurch werde in das "Treuhandeigentum des Bundes" am A aber auch in die Rechte der Nachbarn eingegriffen.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Unstrittig ist, dass die beiden Grundstücke der Beschwerdeführerin im Grenzkataster einverleibt sind.
Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, sie habe die beiden Grundstücke mit Kaufvertrag mit 20. Juni 1984 von der Voreigentümerin B. erworben. Diese habe seinerzeit die Parzellierung der Grundstücke in Auftrag gegeben. Wie eine Einsicht im Grundbuch ergeben habe, habe das Vermessungsamt V mit Bescheid vom 27. Mai 1983 die Teilung bewilligt und auch gemäß § 20 Abs. 1 VermG die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster verfügt. Dieser Bescheid samt Teilungsplan sei vor dem Kauvertrag der Beschwerdeführerin verbüchert worden. Wie es zu der Grenze zwischen den beiden Grundstücken der Beschwerdeführerin und der "Seefläche 1512/1" gekommen sei, sei nicht erklärlich. Der Teilungsplan sei dem Kaufvertrag zugrundegelegt geworden und in der Folge sei die Beschwerdeführerin der Meinung gewesen, dass eine Fläche von ca. 30 m2, die in ihrem alleinigen Besitz stehe, und nur von ihren beiden Grundstücken bzw. vom See aus erreichbar sei, möglicherweise im Eigentum der Republik Österreich stünde. Ein Pachtvertrag zwischen der Republik Österreich und der Beschwerdeführerin sei nicht zu Stande gekommen, weil die Gewässerverwaltung den alten Pachtvertrag mit der Voreigentümerin habe auslaufen lassen. Seit Jahren benütze die Beschwerdeführerin diese von der Ufermauer begrenzte Teilfläche unbeanstandet und es sei die Grenze vom A eindeutig in der Natur erkennbar. Die "Behörde" müsse auch seinerzeit bei der Errichtung der Ufermauer durch die "Voreigentümer B ..." dem Bauwerk zugestimmt haben, widrigenfalls es nicht hätte errichtet werden dürfen. Weshalb zwischen der Voreigentümerin und der Gewässerverwaltung ein Pachtvertrag für eine gewisse Zeit bestanden habe, sei völlig unklar.
Die Beschwerdeführerin übersieht, dass gemäß § 8 Z 1 VermG, BGBl. Nr. 306/1968 (das Gesetz in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß BGBl. I Nr 136/2005), der Grenzkataster zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke (Z 1) und (Z 2) zur bloßen Ersichtlichmachung der Benützungsarten, Flächenausmaße und sonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke bestimmt ist.
Da die beiden Grundstücke der Beschwerdeführerin schon seit 1984 im Grenzkataster einliegen, sind schon damit (und seither) deren Grenzen, somit auch zum streitgegenständlichen Seegrundstück Nr. 1512/1, verbindlich festgelegt und nicht, wie man der Tendenz der Beschwerde entnehmen könnte, erst durch die Umwandlung des Grundsteuerkatasters betreffend das Grundstück Nr. 1512/1 in den Grenzkataster. Da der angesprochene Grenzverlauf schon 1984 verbindlich feststand, kam eine Grenzverhandlung (wie bei der Festlegung einer noch nicht im Grenzkataster aufgenommenen Grenze) im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren nicht in Betracht, worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend verwiesen hat. (Im Übrigen ist die den Beschwerdeausführungen möglicherweise zugrundeliegende unausgesprochene Auffassung der Beschwerdeführerin, ein "A-Grundstück" könne nur die Wasseroberfläche umfassen, nicht zwingend, zumal sich die Konfiguration und das Ausmaß der Wasseroberfläche schon nach dem Wasserstand immer wieder ändert, das Grundstück somit "bewegliche Grenzen" haben müsste; im Beschwerdefall ist ja auch gemäß dem genannten Grundbuchsauszug davon auszugehen, dass das fragliche "A-Grundstück" Nr. 1512/1 nicht ausschließlich aus der Wasseroberfläche besteht.)
Die Richtigkeit des auf Grund des Teilungsplanes aus dem Jahr 1983 im Grenzkataster einverleibten Grenzverlaufes ist nämlich auf Grund der Verbindlichkeit des Grenzkatasters im nunmehr zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren nicht mehr zu hinterfragen. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass nun, davon ausgehend, dass sämtliche Grenzen (und nicht etwa bloß Teilabschnitte wie mit den Grundstücken der Beschwerdeführerin) des Grundstückes Nr. 1512/1 feststehen und demgemäß die Umwandlung des Grundsteuerkatasters betreffend das Grundstücke Nr. 1512/1 in den Grenzkataster angeordnet wurde, konnte dies (eben weil die Grundstücke der Beschwerdeführerin bereits im Grenzkataster einliegen) die Beschwerdeführerin in ihren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Rechten nicht verletzen. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob ein wirksamer Antrag (nämlich jener vom 7. November 1986) vorlag (was die Beschwerdeführerin ebenfalls in Zweifel zieht). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vermeint, der erstinstanzliche Bescheid richte sich an eine "Nichtperson", weil es die Österreichischen Bundesforste seit "der Verfassungsbestimmung zur Errichtung der Österreichischen Bundesforste AG nicht mehr" gebe, übersieht sie überdies, dass die "Republik Österreich" sehr wohl existent ist und die "Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)" (Eigentümerbezeichnung gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 BundesforsteG 1996) und die Österreichischen Bundesforste AG (§ 2 BundesforsteG 1996) zweierlei sind.
Normativer Inhalt des (durch die Oberinstanzen bestätigten) erstinstanzlichen Bescheides ist die grundstücksbezogene Umwandlung des Grundstückkatasters in den Grenzkataster. Die nach Auffassung der Beschwerdeführerin missverständliche Formulierung "... das an Ihr Grundstück angrenzt ..." im Spruch ist nicht geeignet, in Rechte der Beschwerdeführerin einzugreifen, zumal sie auch nicht geeignet ist, die Eigentumsverhältnisse am See zu verändern. Im Übrigen ergibt sich schon aus der von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Ablichtung des Antrages vom 7. November 1986, dass der A aus mehr als einem Grundstück besteht, daher schon aus diesem Gesichtspunkt zwanglos das fragliche Grundstück Nr. 1512/1 und ein angrenzendes Grundstück denselben Eigentümer haben können.
Da somit die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in den geltend gemachten Rechten nicht verletzt werden konnte, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 5. Juli 2007
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007060095.X00Im RIS seit
28.09.2007