Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AWG 2002 §2 Abs7 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des AM in A, vertreten durch Dr. Johannes Klausner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 26. November 2003, Zl. U- 30.059/11, betreffend abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S (kurz: BH) vom 25. Juli 2003 wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I.1) gemäß § 16 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 9 lit. e) des Tiroler Naturschutzgesetzes und unter Spruchpunkt I.2) gemäß § 73 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 AWG 2002, untersagt, jegliche weitere Geländeschüttungen auf den Grundstücken Nrn. 358 und 361, beide KG A., durchzuführen sowie das auf den gegenständlichen Grundstücken bereits abgelagerte Aushub- und Bauschuttmaterial anzuplanieren.
Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis spätestens 30. September 2003 das abgelagerte Aushub-, Bauschutt- und Sperrmüllmaterial auf eigene Kosten vollständig zu entfernen, ordnungsgemäß zu entsorgen und den Entsorgungsnachweis der Behörde vorzulegen.
Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II, zweiter Absatz, aufgetragen, bis 30. August 2003 der Behörde ein Projekt einer Fachperson vorzulegen, aus dem planliche Unterlagen hervorgehen, die den bisherigen geschütteten Schüttkörper mit Längs- und Querprofilen beschreibt und aus dem nachvollziehbar hervorgeht, wie der ursprüngliche Standort wieder hergestellt werden soll. Nach Überprüfung des Projektes hat der "Beschuldigte" (gemeint wohl: der "Beauftragte") 6 Monate Zeit, mit den notwendigen Arbeiten zu beginnen, und weitere 6 Monate, um diese abzuschließen. Schließlich wurden einige Nebenbestimmungen für die Durchführung der Arbeiten aufgenommen.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Juli 2001 die Fa. G. beauftragt, auf seinen Grundstücken Nrn. 358 und 361, KG A., Geländeablagerungen und -aufschüttungen durchzuführen. Die Grundstücke befänden sich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft und würden landwirtschaftlich genutzt. Am Grundstück vorbei führe nordöstlich ein unbenannter Bach, der in den A.-Bach münde. Durch die Fa. G. seien in den folgenden Monaten bis April 2003 auf einer Fläche von ca. 4.500 m2 Geländeabtragungen und -aufschüttungen durchgeführt worden. Als Verfüllung sei Bodenaushub, u.a. vom Neubau des Stallgebäudes des Beschwerdeführers verwendet worden. Der Uferbereich und der Verlauf des vorbeiführenden Baches seien durch Aufschüttungen und Ausbaggerungen verändert worden. Im östlichen Bereich der Grundstücke seien vom Beschwerdeführer und angeblich unbekannten anderen Personen Abfall, darunter Altholz, Baurestmassen, Haushaltsmüll, Kunststoff- und Metallabfälle etc. deponiert worden. Der Beschwerdeführer habe zwischen April und Mitte Juli 2003 an dieser Stelle Altholz, Papier und auch nicht biogene Materialien verbrannt. Bei den betroffenen Grundflächen handle es sich um einen Feuchtstandort, der in der Biotopkartierung des Amtes der Tiroler Landesregierung vermerkt sei und in dem geschützte und gefährdete Pflanzenarten vorkämen. Auf Grund der Größe der Ablagerungen und auf Grund des Zeitraumes, in dem auf den gegenständlichen Grundstücken diverses Material abgelagert worden sei, handle es sich um ein Vorhaben, das auf Grund des AWG 2002 bewilligungspflichtig sei. Ein Antrag liege jedoch nicht vor.
Zur Frage, welche Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlich seien, sei die Stellungnahme eines naturkundlichen Amtssachverständigen eingeholt worden, aus der hervorgehe, dass zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw., um den Interessen des Naturschutzes bestmöglich zu entsprechen, aus naturkundlicher Sicht die im Spruch genannten Maßnahmen durchzuführen seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 2003 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 25. Juli 2003, "soweit er sich auf die Bestimmungen des AWG stützt" gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und die Frist zur Entfernung des Aushub-, Bauschutt- und Sperrmüllmaterials neu mit 31. Jänner 2004, jene in Spruchpunkt II. zweiter Satz zur Vorlage eines Rekultivierungsprojekts mit 31. März 2004 neu festgesetzt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf den gegenständlichen Grundstücken eine Deponie betreibe. Auf der Deponie würden im Wesentlichen Bodenaushub und inerte Baurestmassen gelagert. Die abgelagerten Abfälle ergäben sich aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfalltechnik vom 15. Juli 2003, welche auszugsweise wie folgt laute:
"Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins wurden Bodenaushubablagerungen festgestellt, welche z.T. geringe Verunreinigungen durch Ziegel-, Beton- und Asphaltaufbruch aufweisen. Auf der Deponie - außerhalb des Schüttbereiches - werden weiters mehrere LKW-Fuhren Humus (zwischen)gelagert. Das gesamte Schüttvolumen der Deponie beträgt derzeit etwa 5.000 m3."
Aus den Unterlagen der Erstbehörde habe sich ergeben, dass für die gegenständlichen Grundstücke keine Bewilligung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz vorliege. Auch dies sei vom Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nicht bestritten worden.
Für die Deponie bestehe weder eine Betriebsanlagengenehmigung gemäß den §§ 74 ff Gewerbeordnung 1994, noch eine solche nach dem Mineralrohstoffgesetz oder nach dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen. Nachdem die Deponie auch nicht als "Komposthaufen" (§ 37 Abs. 2 Z. 6 AWG) zu qualifizieren sei, unterliege sie der Genehmigungspflicht des § 37 Abs. 1 AWG.
Auf den Grundstücken Nrn. 358 und 361 sei keine Deponie genehmigt worden, sodass das Vorgehen des Ablagerns von Abfällen einen Verstoß gegen die §§ 37 Abs. 1 und 15 Abs. 3 AWG 2002 darstelle. Der Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 sei somit zu Recht ergangen. Nachdem sich die Rechtsmittelbehörde im Zuge des Berufungsverfahrens von der unverändert bestehenden (illegalen) Schüttung überzeugt habe und sich die Sachlage zwischen Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und des vorliegenden Berufungserkenntnisses nicht verändert habe, habe die erstinstanzliche Entscheidung, weil sie sich in all ihren Teilen auch auf das AWG 2002 stütze, bestätigt werden können. In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid seien die vorgeworfenen abfallwirtschaftsrechtlichen Tatbestände (illegale Deponie) nicht angefochten, sondern teilweise sogar bestätigt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, die belangte Behörde gehe davon aus, dass eine Deponie im Sinne des AWG 2002 vorliege. Es gehe dabei um die Lagerung von Abfällen. Beim gegenständlichen Aushubmaterial könne jedoch nicht von Abfällen gesprochen werden. Richtig sei, dass dritte Personen auf der gegenständlichen Fläche Bauschutt und sonstige Abfälle ohne Zustimmung des Grundeigentümers gelagert hätten. Der Beschwerdeführer habe jedoch unverzüglich dafür Sorge getragen, dass sämtliche Abfälle von seinen Grundstücken wieder entfernt würden bzw. habe sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf den gegenständlichen Grundparzellen lediglich reines Aushubmaterial befunden.
Weiter heißt es in der Beschwerde, dass Aushubmaterial nicht unter die in Anhang 1 des AWG 2002 angeführten Gruppen falle. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um Abfall handle, sei daher auch § 15 Abs. 3 AWG 2002 nicht anwendbar bzw. sei somit für die gegenständliche Ablagerung des Aushubmaterials eine Bewilligung nach den Bestimmungen des AWG 2002 nicht erforderlich.
Es möge zwar sein, dass der Beschwerdeführer in der Berufung gegen den Bescheid erster Instanz selbst von einer Deponie gesprochen habe. Dies rechtfertige jedoch noch nicht die Annahme, dass schon auf Grund seiner eigenen Angaben in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid von einer Deponie im Sinne der Bestimmungen des AWG 2002 auszugehen sei. Tatsache sei, dass das Aushubmaterial zur Kultivierung landwirtschaftlich genutzter Flächen verwendet werde bzw. worden sei.
Der Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 sei daher zu Unrecht ergangen. Jedenfalls unzulässig sei der Auftrag der Behörde an den Beschwerdeführer, bis 31. März 2004 ein Projekt einer Fachperson vorzulegen, aus dem planliche Unterlagen hervorgingen, die den bisherigen geschütteten Schüttkörper mit Längs- und Querprofilen beschrieben und aus dem nachvollziehbar hervorgehe, wie der ursprüngliche Standort wieder hergestellt werden solle. Nach Überprüfung des Projektes durch die Behörde habe der Beschwerdeführer sechs Monate Zeit, mit den notwendigen Arbeiten zu beginnen, und weitere sechs Monate, um diese abzuschließen. Diesen Auftrag stütze die belangte Behörde offensichtlich auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturkunde, wobei dieser zu naturschutzrechtlichen Anliegen, insbesondere zur Frage der Feuchtflächen Stellung genommen habe. Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergebe, ergehe eine Entscheidung über die naturschutzrechtliche Entscheidung der Erstbehörde gesondert. Im angefochtenen Bescheid hätte sich daher die belangte Behörde auf die Ausführungen des naturschutzrechtlichen Sachverständigen nicht stützen dürfen, sodass jedenfalls der Auftrag zur Vorlage eines Projektes in der oben beschriebenen Weise an den Beschwerdeführer unzulässig sei.
Da laut den Feststellungen des angefochtenen Bescheides auf der gegenständlichen Fläche im Wesentlichen Bodenaushub und inerte Baurestmassen gelagert und letztere vom Beschwerdeführer bereits zur Gänze entfernt worden seien, hätte die belangte Behörde den Auftrag zur Entfernung und Entsorgung von Bauschutt- und Sperrmüllmaterial keinesfalls aufrechterhalten dürfen.
Die belangte Behörde habe mit ihrer Auffassung, dass die gegenständlichen Aufschüttungen der Bewilligung nach den Bestimmungen des AWG 2002 bedürften und der Beschwerdeführer eine Deponie ohne die erforderliche Bewilligung errichtet habe, die Rechtslage verkannt.
Weiters macht die Beschwerde geltend, dass der Amtssachverständige für Naturkunde, auf dessen Ausführungen die belangte Behörde ihren Auftrag zur Vorlage eines Rekultivierungsprojektes offensichtlich stütze, vorwiegend auf die Problematik des Feuchtgebietes verwiesen habe und ganz offensichtlich aus dieser Sicht heraus die Vorlage eines Projektes zur Entfernung des gesamten geschütteten Materials verlange. Selbst wenn man davon ausginge, dass die gegenständlichen Aufschüttungen in einem Feuchtgebiet erfolgten, was jedoch vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten werde, gehe der Behandlungsauftrag bezüglich der Vorlage eines Rekultivierungsprogramms jedenfalls zu weit, zumal die belangte Behörde über die naturschutzrechtliche Entscheidung der Erstbehörde nicht abgesprochen habe. Soweit erkennbar, wäre ein entsprechendes Rekultivierungsprogramm laut Gutachter wohl nur deshalb notwendig, wenn tatsächlich ein Feuchtgebiet vorläge. Die belangte Behörde hätte daher zumindest vom Auftrag zur Vorlage eines Rekultivierungsprojektes Abstand nehmen müssen oder jedenfalls ergänzende Erhebungen dahingehend führen müssen, ob auch bei Außerachtlassung der naturschutzrechtlichen Überlegungen ein derartiges Rekultivierungsprojekt überhaupt erforderlich sei. Konkret sei im AWG 2002 die Vorlage eines solchen Rekultivierungsprojektes jedenfalls nicht vorgesehen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde begründete ihren Auftrag damit, dass der Beschwerdeführer rechtswidrigerweise eine Deponie betreibe. Festgehalten wird im angefochtenen Bescheid dazu, dass das Betreiben der Deponie vom Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht bestritten worden sei. Diesen Schluss zieht die belangte Behörde offensichtlich auf Grund des vom Beschwerdeführer in seiner Berufung für die festgestellten Ablagerungen durchgehend verwendeten Ausdrucks "Deponie".
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung selbst den Ausdruck "Deponie" verwendet, lässt für sich allein nicht den Schluss zu, dass es sich bei den Ablagerungen um eine "Deponie" i.S.d. § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 handelt.
Die Beschwerde wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid mit der Begründung, dass es sich bei den Ablagerungen nicht um Abfall handle und eine Deponie nicht vorliege.
§ 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 lautet in seinen für den Beschwerdefall maßgeblichen Teilen:
"(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
...
4. 'Deponien' Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, ...".
Voraussetzung für das Vorliegen einer Deponie ist demnach unter anderem die Zweckwidmung oder die tatsächliche Verwendung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen.
Was das AWG 2002 unter "Abfällen" versteht, ergibt sich aus § 2. Dessen Abs. 1 bis 3 lauten auszugsweise:
"§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
1.
eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2.
sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht".
Weder die belangte Behörde noch die Erstbehörde haben sich damit auseinander gesetzt, ob die Ablagerungen, deren Beseitigung dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, den Abfallbegriff des AWG 2002 erfüllen. Auch der von den Behörden festgestellt Sachverhalt lässt kein verlässliches Urteil darüber zu, ob Abfall vorliegt.
Die Erstbehörde scheint selbst davon auszugehen, dass nur ein (räumlich abgrenzbarer) Teil der Ablagerungen Abfall darstellt, heißt es doch in der Begründung ihres Bescheides, am östlichen Rand der Deponie habe Abfall festgestellt werden können (es folgt eine Aufzählung).
Hiezu kommt, dass der Beschwerdeführer behauptet hat, diese letztgenannten, auch von ihm als Abfall eingestuften Ablagerungen stammten von anderen Personen, von denen er eine bereits ausgeforscht und dazu gebracht habe, die Ablagerungen wieder zu beseitigen. Damit hat sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt.
Insoweit sich die Beschwerde schließlich gegen die ihr aufgetragene Vorlage eines Rekultivierungsprojektes wendet, zeigt sie hinsichtlich dieses Auftrags im Ergebnis eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Wie sich aus dem im Akt erliegenden Schriftsatz der Behörde erster Instanz vom 21. Juli 2003 ergibt, beruht der unter Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides u.a. erteilte und von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen bestätigte Auftrag zur Vorlage eines Projektes auf einer Ergänzung "aus naturfachkundlicher Sicht" der von DI. R. verfassten Stellungnahme durch Mag. C. L.
Darin heißt es, dass der gesamte Schüttkörper im Bereich einer artenreichen Feuchtfläche getätigt worden sei. Aus naturfachkundlicher Sicht sei es erforderlich, jegliche Schüttung, Ausbringung von Material etc. sofort einzustellen. Es sei der Behörde ein dafür geeignetes Fachbüro oder eine geeignete Fachperson (z.B. ein ausgebildeter Biologe) zu nennen. Diese Person habe der Behörde planliche Unterlagen vorzulegen, die den bisher geschütteten Schuttkörper mit Längs- und Querprofilen beschrieben. Daraufhin habe diese Fachperson als ökologische Bauaufsicht das Entfernen des gesamten geschütteten Materials zu überwachen.
Die Behörde erster Instanz begründete die oben wiedergegebene, in Spruchpunkt II. ihres Bescheides vorgeschriebene Vorlage des Projektes damit, dass zur Frage, welche Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlich seien, die Stellungnahme eines naturfachkundlichen Amtssachverständigen eingeholt worden sei, aus der hervorgehe, dass zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. "um den Interessen des Naturschutzes bestmöglich zu entsprechen", "aus naturkundlicher Sicht" die im Spruch genannten Maßnahmen durchzuführen seien.
Eine Stellungnahme eines abfallwirtschaftsrechtlichen Amtssachverständigen wurde demgegenüber in diesem Zusammenhang nicht eingeholt.
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid, welcher ausschließlich auf die Bestimmungen des AWG 2002 gestützt ist, im Wesentlichen mit einer Abweisung der Berufung auch gegen Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides vor. Dies geht aus der durch den Spruch des angefochtenen Bescheides angeordneten Neufestsetzung der Frist "zur Vorlage des Rekultivierungsprojektes" laut "Spruchpunkt II zweiter Satz" hervor. (Begründete) Ausführungen im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 zur Erforderlichkeit des darin erteilten Auftrages zur Projektvorlage finden sich jedoch weder im erstinstanzlichen, noch im angefochtenen Bescheid.
Im Hinblick auf das vor der Behörde erster Instanz gemeinsam mit dem hier gegenständlichen Verfahren nach dem AWG 2002 geführte Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz und der unterlassenen Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme aus dem Bereich der Abfallwirtschaft fehlen nunmehr für den Verwaltungsgerichtshof begründete Feststellungen zur Erforderlichkeit der Vorschreibung der Projektvorlage aus abfallrechtlicher Sicht. Dabei konnte sich die belangte Behörde auch nicht auf die Ausführungen des im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen naturkundlichen Amtssachverständigen und des darauf gestützten erstinstanzlichen Bescheides zurückziehen. Diese Ausführungen legten nämlich ausdrücklich dar, dass die in Rede stehenden Maßnahmen "aus naturkundlicher Sicht" durchzuführen seien.
Damit kann aber durch den Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt werden, ob es sich bei der Vorschreibung dieser Auflage bezüglich eines von einer Fachperson auszuarbeitenden Projektes, gegen die sie sich die Beschwerde nunmehr ausdrücklich wendet, um eine - über einen Entfernungsauftrag hinaus - "erforderliche Maßnahme" im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 handelt. Der Bescheid bedarf in dieser Hinsicht einer Ergänzung.
Aus den dargelegten Gründen hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II. Nr. 333/2003.
Wien, am 19. Juli 2007
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004070011.X00Im RIS seit
13.08.2007Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012