TE OGH 2005/6/23 6Ob262/02a

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Veröffentlicht am 23.06.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien, 1082 Wien, Rathaus, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Hazbi B*****, vertreten durch Burghofer & Pacher Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Räumung, über den Berichtigungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 23. Jänner 2003, AZ 6 Ob 262/02a, wird dahin berichtigt, dass die Kostenentscheidung lautet:

„Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit insgesamt 2.299,89 EUR (darin enthalten 267,67 EUR Barauslagen und 338,69 EUR USt) bestimmten Verfahrenskosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Kostenentscheidung des die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Klagestattgebung abändernden Urteils des Obersten Gerichtshofs wurde die in der wiedereröffneten Tagsatzung vom 10. Jänner 2002 gelegte Kostennote der klagenden Partei irrtümlich nicht berücksichtigt. Die Kostenentscheidung ist daher gemäß § 419 ZPO durch Hinzurechnung der für diese Tagsatzung richtig verzeichneten Kosten der klagenden Partei von 269,88 EUR (einschließlich 3,20 EUR Barauslagen und 44,44 EUR USt) zu berichtigen. Dies ergibt die im Spruch dieses Beschlusses genannten Beträge und nicht jene, die dem Berichtigungsantrag entsprechen, worauf von Amts wegen Bedacht zu nehmen war (vgl RIS-Justiz RS0041550).Bei der Kostenentscheidung des die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Klagestattgebung abändernden Urteils des Obersten Gerichtshofs wurde die in der wiedereröffneten Tagsatzung vom 10. Jänner 2002 gelegte Kostennote der klagenden Partei irrtümlich nicht berücksichtigt. Die Kostenentscheidung ist daher gemäß Paragraph 419, ZPO durch Hinzurechnung der für diese Tagsatzung richtig verzeichneten Kosten der klagenden Partei von 269,88 EUR (einschließlich 3,20 EUR Barauslagen und 44,44 EUR USt) zu berichtigen. Dies ergibt die im Spruch dieses Beschlusses genannten Beträge und nicht jene, die dem Berichtigungsantrag entsprechen, worauf von Amts wegen Bedacht zu nehmen war vergleiche RIS-Justiz RS0041550).

Anmerkung

E78066 6Ob262.02a-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00262.02A.0623.000

Dokumentnummer

JJT_20050623_OGH0002_0060OB00262_02A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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