TE OGH 2005/6/30 3Ob52/05a

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Dr. Helga Maria G*****, vertreten durch Dr. Klaus Riedmüller, Rechtsanwalt in Innsbruck, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 7. Jänner 2005, GZ 52 R 173/04d-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 9. Dezember 2004, GZ 2 P 166/04s-4, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.römisch eins. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

II. Die am 16. Juni 2005 beim Obersten Gerichtshof eingelangte „Aktualisierung/Ergänzung" des außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen wird zurückgewiesen.römisch II. Die am 16. Juni 2005 beim Obersten Gerichtshof eingelangte „Aktualisierung/Ergänzung" des außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

I. Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, mit dem die Betroffene zur Einvernahme gemäß § 237 AußStrG 1854 geladen wurde. Die zweite Instanz sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Beurteilung der Frage, ob hinreichende Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, immer einer solche des Einzelfalls sei. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen ist nicht zulässig:römisch eins. Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, mit dem die Betroffene zur Einvernahme gemäß Paragraph 237, AußStrG 1854 geladen wurde. Die zweite Instanz sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Beurteilung der Frage, ob hinreichende Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, immer einer solche des Einzelfalls sei. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen ist nicht zulässig:

Rechtliche Beurteilung

Die im außerordentlichen Revisionsrekurs aufgezeigte erhebliche Rechtsfrage, dass der erstinstanzliche Beschluss keine Begründung aufweise, liegt nicht vor. Wie das Rekursgericht in seinem eingehend begründeten Beschluss bereits ausgeführt hat, sehen die Verfahrensvorschriften der §§ 236 ff AußStrG 1854 über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person einen formellen Beschluss auf Verfahrenseinleitung nicht vor, schließen ihn aber auch nicht aus (RIS-Justiz RS0008523).Die im außerordentlichen Revisionsrekurs aufgezeigte erhebliche Rechtsfrage, dass der erstinstanzliche Beschluss keine Begründung aufweise, liegt nicht vor. Wie das Rekursgericht in seinem eingehend begründeten Beschluss bereits ausgeführt hat, sehen die Verfahrensvorschriften der Paragraphen 236, ff AußStrG 1854 über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person einen formellen Beschluss auf Verfahrenseinleitung nicht vor, schließen ihn aber auch nicht aus (RIS-Justiz RS0008523).

Im Übrigen stellt die Beurteilung der Frage, ob begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen vorliegen, eine solche des Einzelfalls dar, die nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu lösen ist (RIS-Justiz RS0079855). Von einer auffallenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann keine Rede sein.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

II. Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt auch im Außerstreitverfahren. Nachträge, Ergänzungen und Berichtigungen sind daher grundsätzlich unzulässig (Fucik/Kloiber, AußStrG § 45 Rz 6 mwN; RIS-Justiz RS0007007).römisch II. Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt auch im Außerstreitverfahren. Nachträge, Ergänzungen und Berichtigungen sind daher grundsätzlich unzulässig (Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 45, Rz 6 mwN; RIS-Justiz RS0007007).

Der weiters von der Betroffenen eingebrachte Schriftsatz war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E77950 3Ob52.05a-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00052.05A.0630.000

Dokumentnummer

JJT_20050630_OGH0002_0030OB00052_05A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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