TE OGH 2005/7/21 8Ob40/04x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.07.2005
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1) Mag. Jaro H*****, und 2) DI Rudolf H*****, beide vertreten durch Braunegg-Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin B*****, vertreten durch Dr. Puschner, Mag. Spernbauer, Mag. Rosenauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Entschädigung nach § 12 Wiener Nationalparkgesetz, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Jänner 2004, GZ 44 R 12/04x-24, womit der Zwischenbeschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 7. November 2003, GZ 3 Nc 10032/02a-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1) Mag. Jaro H*****, und 2) DI Rudolf H*****, beide vertreten durch Braunegg-Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin B*****, vertreten durch Dr. Puschner, Mag. Spernbauer, Mag. Rosenauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Entschädigung nach Paragraph 12, Wiener Nationalparkgesetz, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Jänner 2004, GZ 44 R 12/04x-24, womit der Zwischenbeschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 7. November 2003, GZ 3 Nc 10032/02a-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Landpachtvertrag vom 24. Juli 1979 wurde der Rechtsvorgänger der Antragsteller Pächter größerer landwirtschaftlicher Grundflächen. Diese Flächen wurden in weiterer Folge noch ergänzt. Die Einbeziehung der Pachtflächen in das Nationalparkgebiet im Sinne des Wiener Nationalparkgesetzes hat eine Erschwerung der Wirtschaftsführung bewirkt. Die Antragsteller haben Pachtflächen an eine Unterpächterin verpachtet. Dieser Unterpächterin wurden auch gewisse Bewilligungen über die Bewirtschaftung unter bestimmten Auflagen nach dem Wiener Nationalparkgesetz erteilt, deren Umfang die Unterpächterin beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte.

Ihrem Antrag vom 28. 9. 1999 auf Entschädigung nach § 12 Abs 1 Wiener Nationalparkgesetz (kurz Wr. Nationalparkgesetz) legen die Antragsteller zugrunde, dass durch die Schaffung des Nationalparkes Donau - Auen bestimmte im Antrag genannte Pachtflächen der Antragsteller in das Nationalparkgebiet einbezogen und diese Grundflächen naturschutzrechtlichen Beschränkungen unterworfen wurden. Dadurch sei eine erschwerte landwirtschaftliche Nutzbarkeit der Pachtgründe für die Antragsteller eingetreten. Die Antragsteller begehren eine Entschädigung für die auferlegten Beschränkungen.Ihrem Antrag vom 28. 9. 1999 auf Entschädigung nach Paragraph 12, Absatz eins, Wiener Nationalparkgesetz (kurz Wr. Nationalparkgesetz) legen die Antragsteller zugrunde, dass durch die Schaffung des Nationalparkes Donau - Auen bestimmte im Antrag genannte Pachtflächen der Antragsteller in das Nationalparkgebiet einbezogen und diese Grundflächen naturschutzrechtlichen Beschränkungen unterworfen wurden. Dadurch sei eine erschwerte landwirtschaftliche Nutzbarkeit der Pachtgründe für die Antragsteller eingetreten. Die Antragsteller begehren eine Entschädigung für die auferlegten Beschränkungen.

Dieser Antrag wurde zunächst im Verwaltungsweg mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 3. April 2001 zu Zl MA ***** mangels Antragslegitimation der Antragsteller zurückgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 27. 8. 2002 zu Zl 2002/10/0061-5 die dagegen von den Antragstellern erhobene Beschwerde zurückgewiesen, weil es den Antragstellern im Entschädigungsverfahren freisteht, nach der Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Rahmen einer sukzessiven Kompetenz die ordentlichen Gerichte anzurufen. Nach § 59 Abs 8 Bauordnung für Wien (kurz Wr.BO), auf die im Wr. Nationalparkgesetzes betreffend Entschädigungsansprüche verwiesen wird, kann binnen einer Frist von 3 Monaten nach Zustellung des erstbehördlichen Bescheides das zuständige Außerstreitgericht angerufen werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 27. 8. 2002 zu Zl 2002/10/0061-5 die dagegen von den Antragstellern erhobene Beschwerde zurückgewiesen, weil es den Antragstellern im Entschädigungsverfahren freisteht, nach der Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Rahmen einer sukzessiven Kompetenz die ordentlichen Gerichte anzurufen. Nach Paragraph 59, Absatz 8, Bauordnung für Wien (kurz Wr.BO), auf die im Wr. Nationalparkgesetzes betreffend Entschädigungsansprüche verwiesen wird, kann binnen einer Frist von 3 Monaten nach Zustellung des erstbehördlichen Bescheides das zuständige Außerstreitgericht angerufen werden.

Die Antragsteller stellten dann am 7. Oktober 2002 den hier maßgeblichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Höhe des Entschädigungsbetrages beim Erstgericht. Der damit verbundene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Dreimonatsfrist wurde bewilligt.

Die Antragsteller stützen sich im Wesentlichen darauf, dass auch sie als Pächter „sonstige Verfügungsberechtigte" im Sinne des § 12 Abs 1 Wr. Nationalparkgesetz und damit zur Geltendmachung einer Entschädigung nach dieser Bestimmung berechtigt seien. Sie begründen diese Rechtsansicht sehr ausführlich unter Heranziehung verschiedenster Interpretationsgrundsätze und umfangreicher Rechtsgutachten. Auch wenn die Antragsteller die Pachtflächen selbst wieder unterverpachtet hätten, treffe sie doch zumindest „wirtschaftlich" die Erschwerung der Wirtschaftsführung und der Ertragsminderung. Es werde auch darauf „hingewiesen", dass die Unterpächterin deren Entschädigungsanspüche der Antragstellerin abgetreten habe. Ungeachtet allfälliger Räumungsklagen bzw Verfahren über die Auflagen für die Bewirtschaftung, die nur für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sein könnten, werde die Feststellung begehrt, dass der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe.Die Antragsteller stützen sich im Wesentlichen darauf, dass auch sie als Pächter „sonstige Verfügungsberechtigte" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Wr. Nationalparkgesetz und damit zur Geltendmachung einer Entschädigung nach dieser Bestimmung berechtigt seien. Sie begründen diese Rechtsansicht sehr ausführlich unter Heranziehung verschiedenster Interpretationsgrundsätze und umfangreicher Rechtsgutachten. Auch wenn die Antragsteller die Pachtflächen selbst wieder unterverpachtet hätten, treffe sie doch zumindest „wirtschaftlich" die Erschwerung der Wirtschaftsführung und der Ertragsminderung. Es werde auch darauf „hingewiesen", dass die Unterpächterin deren Entschädigungsanspüche der Antragstellerin abgetreten habe. Ungeachtet allfälliger Räumungsklagen bzw Verfahren über die Auflagen für die Bewirtschaftung, die nur für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sein könnten, werde die Feststellung begehrt, dass der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe.

Die Antragsgegnerin bestritt sehr ausführlich die Antragsberechtigung und wendete vor allem ein, dass Pächter nicht als „sonstige Verfügungsberechtigte" im Sinne des § 12 Abs 1 Wr. Nationalparkgesetzes anzusehen seien. Auch sei den Antragstellern gar kein Schaden entstanden, weil sie selbst die Pachtflächen wieder unterverpachtet hätten und der Unterpächter die Beschränkungen ohnehin nicht beachte.Die Antragsgegnerin bestritt sehr ausführlich die Antragsberechtigung und wendete vor allem ein, dass Pächter nicht als „sonstige Verfügungsberechtigte" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Wr. Nationalparkgesetzes anzusehen seien. Auch sei den Antragstellern gar kein Schaden entstanden, weil sie selbst die Pachtflächen wieder unterverpachtet hätten und der Unterpächter die Beschränkungen ohnehin nicht beachte.

Das Erstgericht fällte einen „Teilbeschluss" über den Grund des Anspruches. Es bejahte die Anspruchsberechtigung der Antragsteller dem Grunde nach. Es vertrat rechtlich die Ansicht, dass der Begriff der „sonstigen Verfügungsberechtigten" nach § 12 Abs 1 Wr. Nationalparkgesetz auch Pächter umfasse. Entscheidend sei nach dem Gesetzeszweck, wem die Nutzungsberechtigung an den Grundflächen tatsächlich zukomme. Die Erlassung eines Teilsachbeschlusses sei verfahrensökonomisch geboten.Das Erstgericht fällte einen „Teilbeschluss" über den Grund des Anspruches. Es bejahte die Anspruchsberechtigung der Antragsteller dem Grunde nach. Es vertrat rechtlich die Ansicht, dass der Begriff der „sonstigen Verfügungsberechtigten" nach Paragraph 12, Absatz eins, Wr. Nationalparkgesetz auch Pächter umfasse. Entscheidend sei nach dem Gesetzeszweck, wem die Nutzungsberechtigung an den Grundflächen tatsächlich zukomme. Die Erlassung eines Teilsachbeschlusses sei verfahrensökonomisch geboten.

Das Rekursgericht teilte die Ansicht des Erstgerichtes und gab dem Rekurs der Antragsgegnerin nicht Folge. In rechtlicher Hinsicht ging das Rekursgericht davon aus, dass es darum gehe, dass dem Rechtssubjekt eine Entschädigung zukomme, in dessen Vermögen sich der Nachteil auswirke. Es sei nicht auf die Verfügungsberechtigung über das Eigentum, sondern auf die Dispositionsmöglichkeit über die Sache abzustellen. Ob den Antragstellern trotz Unterverpachtung ein Schaden entstanden sei, könne nur anhand des Unterpachtvertrages beurteilt werden und betreffe bloß die Höhe, nicht aber den Grund des Anspruches. Der Pächter könne auch nicht bloß auf allfällige der Liegenschaftseigentümerin zu gewährende Entschädigungssummen verwiesen werden, weil dies keine ausreichende Entschädigung darstellte. Der der Pächterin eingetretene Nachteil könne weit größer sein als der durch die Pachtzinsminderung beim Verpächter eintretende Nachteil. In verfahrensrechtlicher Hinsicht vertrat das Rekursgericht die Auffassung, dass eine Entscheidung dem Grunde nach im Außerstreitverfahren nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei. Verfahrensökonomisch sei ein solches Vorgehen gerechtfertigt.

Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht mangels Vorliegens einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung als zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss gerichtete ordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig.

Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.

Zunächst ist der Antragsgegnerin zuzustimmen, dass bisher regelmäßig davon ausgegangen wurde, dass eine analoge Anwendung des § 393 ZPO (Teil- und Zwischenurteil) im Sinne der Zulässigkeit eines Teil- oder Zwischenbeschlusses" im Außerstreitverfahren aF nicht vorgesehen war (6 Ob 89/02k uva; die Entscheidung 5 Ob 288/98h bezog sich auf eine gesetzliche Ausnahme nach § 37 MRG; ebenso 5 Ob 6/03y ua). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass erstgerichtliche Verfahrensmängel, die vom Rekursgericht verneint wurden, im Revisionsrekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr wahrgenommen werden können (4 Ob 524/95, 9 Ob 60/00i uva).Zunächst ist der Antragsgegnerin zuzustimmen, dass bisher regelmäßig davon ausgegangen wurde, dass eine analoge Anwendung des Paragraph 393, ZPO (Teil- und Zwischenurteil) im Sinne der Zulässigkeit eines Teil- oder Zwischenbeschlusses" im Außerstreitverfahren aF nicht vorgesehen war (6 Ob 89/02k uva; die Entscheidung 5 Ob 288/98h bezog sich auf eine gesetzliche Ausnahme nach Paragraph 37, MRG; ebenso 5 Ob 6/03y ua). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass erstgerichtliche Verfahrensmängel, die vom Rekursgericht verneint wurden, im Revisionsrekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr wahrgenommen werden können (4 Ob 524/95, 9 Ob 60/00i uva).

Im Übrigen sieht das mit 1. 1. 2005 bereits in Kraft getretene neue Außerstreitgesetz in § 36 Abs 2 nunmehr die Fällung eines Zwischenbeschlusses im Außerstreitverfahren vor. Selbst bei grundsätzlicher Bejahung der Wahrnehmbarkeit dieses Verfahrensmangels bedürfte es daher weiterer Erörterungen, inwieweit im Hinblick auf die nunmehr verfahrensrechtlich gedeckte Möglichkeit eines Zwischenbeschlusses in dem fortzusetzenden erstgerichtlichen Verfahren noch ein rechtliches Interesse (Beschwer) der Antragsgegnerin an der Wahrnehmung eines solchen Verfahrensmangels zu bejahen wäre.Im Übrigen sieht das mit 1. 1. 2005 bereits in Kraft getretene neue Außerstreitgesetz in Paragraph 36, Absatz 2, nunmehr die Fällung eines Zwischenbeschlusses im Außerstreitverfahren vor. Selbst bei grundsätzlicher Bejahung der Wahrnehmbarkeit dieses Verfahrensmangels bedürfte es daher weiterer Erörterungen, inwieweit im Hinblick auf die nunmehr verfahrensrechtlich gedeckte Möglichkeit eines Zwischenbeschlusses in dem fortzusetzenden erstgerichtlichen Verfahren noch ein rechtliches Interesse (Beschwer) der Antragsgegnerin an der Wahrnehmung eines solchen Verfahrensmangels zu bejahen wäre.

Konkret zu beurteilen ist nun die Frage, ob unter „sonstigen Verfügungsberechtigter" nach § 12 Abs 1 Wr. Nationalparkgesetz auch Pächter im Rahmen eines Landpachtvertrages anzusehen sind, oder nur - wie die Antragsgegnerin vermeint - dinglich Berechtigte. Eine andere Frage ist, inwieweit obligatorisch berechtigte Pächter allenfalls gegen den Eigentümer als Verpächter Ansprüche etwa auf Minderung des Pachtzinses oder Berücksichtigung ihrer Beeinträchtigung in einem vom Eigentümer eingeleiteten Entschädigungsverfahren haben.Konkret zu beurteilen ist nun die Frage, ob unter „sonstigen Verfügungsberechtigter" nach Paragraph 12, Absatz eins, Wr. Nationalparkgesetz auch Pächter im Rahmen eines Landpachtvertrages anzusehen sind, oder nur - wie die Antragsgegnerin vermeint - dinglich Berechtigte. Eine andere Frage ist, inwieweit obligatorisch berechtigte Pächter allenfalls gegen den Eigentümer als Verpächter Ansprüche etwa auf Minderung des Pachtzinses oder Berücksichtigung ihrer Beeinträchtigung in einem vom Eigentümer eingeleiteten Entschädigungsverfahren haben.

Was allfällige verfassungsrechtliche Vorgaben für die Festlegung von Entschädigungsansprüchen anlangt, so kann auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 9. 19. 2001 zu G 148/01 (VfSlg 16316), die das Wr. Naturschutzgesetz betroffen hat, verwiesen werden. Darin hat der Verfassungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu VfSlg. 6780/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur, VfSlg. 9189/1981, 12.227/1989, 12.998/1992) gilt der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Art 5 StGG ebenso für Eigentumsbeschränkungen, auf die sich allerdings auch der im zweiten Absatz des Art 1 des 1. ZP EMRK ausdrücklich formulierte Gesetzesvorbehalt erstreckt: Der Gesetzgeber kann daher verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl. VfSlg. 9189/1981), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. VfSlg. 9911/1983, 11.402/1987, 12.227/1989) und nicht unverhältnismäßig ist (VfSlg. 13.964/1994). Die Eigentumsbeschränkung der Grundstückseigentümer in Form einer Bewilligungspflicht gemäß §7 Wr NatParkG scheint als zur Verwirklichung der im § 1 Abs 1 normierten Ziele erforderlich anzusehen und damit im öffentlichen Interesse gelegen zu sein. Sie scheint - im Hinblick auf die Bewilligungskriterien im § 7 Abs 3 Wr NatParkG - auch nicht unverhältnismäßig zu sein. Dies scheint auch für die Verwirklichung des Zieles gemäß § 1 Abs 1 Z 5 Wr NatParkG (den Besuchern ein Naturerlebnis zu ermöglichen) zuzutreffen. (...) Es kann dahingestellt bleiben, ob für Eigentumsbeschränkungen der hier vorliegenden Intensität eine Entschädigungspflicht von Verfassungs wegen besteht. Jedenfalls scheint es der Gleichheitssatz zu verbieten, für gleichartige Eigentumsbeschränkungen in einem Fall eine Entschädigung vorzusehen und in einem anderen Fall eine solche auszuschließen."„Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche dazu VfSlg. 6780/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur, VfSlg. 9189/1981, 12.227/1989, 12.998/1992) gilt der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Artikel 5, StGG ebenso für Eigentumsbeschränkungen, auf die sich allerdings auch der im zweiten Absatz des Artikel eins, des 1. ZP EMRK ausdrücklich formulierte Gesetzesvorbehalt erstreckt: Der Gesetzgeber kann daher verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt vergleiche VfSlg. 9189/1981), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt vergleiche VfSlg. 9911/1983, 11.402/1987, 12.227/1989) und nicht unverhältnismäßig ist (VfSlg. 13.964/1994). Die Eigentumsbeschränkung der Grundstückseigentümer in Form einer Bewilligungspflicht gemäß §7 Wr NatParkG scheint als zur Verwirklichung der im Paragraph eins, Absatz eins, normierten Ziele erforderlich anzusehen und damit im öffentlichen Interesse gelegen zu sein. Sie scheint - im Hinblick auf die Bewilligungskriterien im Paragraph 7, Absatz 3, Wr NatParkG - auch nicht unverhältnismäßig zu sein. Dies scheint auch für die Verwirklichung des Zieles gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, Wr NatParkG (den Besuchern ein Naturerlebnis zu ermöglichen) zuzutreffen. (...) Es kann dahingestellt bleiben, ob für Eigentumsbeschränkungen der hier vorliegenden Intensität eine Entschädigungspflicht von Verfassungs wegen besteht. Jedenfalls scheint es der Gleichheitssatz zu verbieten, für gleichartige Eigentumsbeschränkungen in einem Fall eine Entschädigung vorzusehen und in einem anderen Fall eine solche auszuschließen."

In dem den vorliegenden Antrag im Verwaltungsverfahren betreffenden Ablehnungsbeschluss vom 25. 2. 2002 hat der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich auf die Entscheidung VfSlg 9094/1981 verwiesen.

Dort hat der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der vom Gesetzgeber im Ergebnis verneinten Parteistellung von „Bestandnehmern" in einem Enteignungsverfahren Folgendes ausgeführt (Hervorhebung nicht im Original):

Es steht dem Gesetzgeber aber frei, an die bloß schuldrechtliche - also relative - Natur des Bestandrechts anzuknüpfen, die Benützung der Sache durch den Bestandnehmer im Rahmen des Verfahrens gegen den durch den Bestandvertrag zur Wahrung der Interessen des Bestandnehmers verhaltenen Eigentümer zu berücksichtigen und den auf ihn entfallenden Teil der Entschädigung mit der Entschädigung des Eigentümers zu verbinden (nach § 5 des sinngemäß anwendbaren EisenbahnenteignungsG ist bei der Ermittlung der Entschädigung auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die die Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden, und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt; der auf die Vergütung dieser Nachteile entfallende Betrag ist nach § 30 Abs 1 iVm § 25 Abs 4 leg. cit. auch besonders zu bestimmen)."„Es steht dem Gesetzgeber aber frei, an die bloß schuldrechtliche - also relative - Natur des Bestandrechts anzuknüpfen, die Benützung der Sache durch den Bestandnehmer im Rahmen des Verfahrens gegen den durch den Bestandvertrag zur Wahrung der Interessen des Bestandnehmers verhaltenen Eigentümer zu berücksichtigen und den auf ihn entfallenden Teil der Entschädigung mit der Entschädigung des Eigentümers zu verbinden (nach Paragraph 5, des sinngemäß anwendbaren EisenbahnenteignungsG ist bei der Ermittlung der Entschädigung auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die die Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden, und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt; der auf die Vergütung dieser Nachteile entfallende Betrag ist nach Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 4, leg. cit. auch besonders zu bestimmen)."

Im Wesentlichen bleiben die zwei unterschiedlichen Wege der Berücksichtigung obligatorischer Rechte in Entschädigungsverfahren, einerseits durch Zuerkennung eines unmittelbaren Entschädigungsanspruches und andererseits dadurch, dass die Nachteile des bloß obligatorisch Berechtigen vom Eigentümer im Entschädigungsverfahren wahrgenommen werden. Bei bloßen „Eigentumsbeschränkungen" kommt hinzu, dass - wie oben dargestellt - nicht generell bei jedem Grad der Betroffenheit von einer Verpflichtung einer zur vollen Entschädigung ausgegangen werden kann (vgl ausführlich Korinek in Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts 37 ff - zur nach der Intensität vorgenommene Abgrenzung zwischen entschädigungspflichtigen und entschädigungsfreien Eigentumsbeschränkungen; zum Aspekt der "Übertragung" konkreter Rechte VfSlg 11.209; vgl etwa VfSlg 17.701). So werden obligatorisch Berechtigte in den nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz zu beurteilenden Enteignungsfällen mit ihren Ansprüchen nicht direkt auf den Enteigner, sondern auf den enteigneten Eigentümer verwiesen, der bei der Bemessung seiner Enteignungsentschädigung die Interessen seiner obligatorisch berechtigten Pächter und Mieter mitzuberücksichtigen hat (Rummel-Schlager, Enteignungsentschädigung, 133 ff; RIS-Justiz RS0057994 mwN etwa SZ 62/78, 8 Ob 227/97 h oder 7 Ob 319/99h; RIS-Justiz RS0053788 , zum Umfang des Begriffes der „Nebenberechtigten" RIS-Justiz RS0057988 mwN). In anderen Fällen sind aber auch unmittelbare Ersatzansprüche vorgesehen und wirkt dann das obligatorische Recht bei der Ermittlung des Entschädigungsanspruches des Eigentümers mindernd (vgl Rummel/Schlager aaO, 139; vgl zur Darstellung der Rechtslage bei Naturschutzgesetzen in den verschiedenen Bundesländern OGH 16. 10. 2003, 2 Ob 22/03d). Es ist also von einem gewissen Gestaltungsspielraum des Gesetzgeber auszugehen.Im Wesentlichen bleiben die zwei unterschiedlichen Wege der Berücksichtigung obligatorischer Rechte in Entschädigungsverfahren, einerseits durch Zuerkennung eines unmittelbaren Entschädigungsanspruches und andererseits dadurch, dass die Nachteile des bloß obligatorisch Berechtigen vom Eigentümer im Entschädigungsverfahren wahrgenommen werden. Bei bloßen „Eigentumsbeschränkungen" kommt hinzu, dass - wie oben dargestellt - nicht generell bei jedem Grad der Betroffenheit von einer Verpflichtung einer zur vollen Entschädigung ausgegangen werden kann vergleiche ausführlich Korinek in Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts 37 ff - zur nach der Intensität vorgenommene Abgrenzung zwischen entschädigungspflichtigen und entschädigungsfreien Eigentumsbeschränkungen; zum Aspekt der "Übertragung" konkreter Rechte VfSlg 11.209; vergleiche etwa VfSlg 17.701). So werden obligatorisch Berechtigte in den nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz zu beurteilenden Enteignungsfällen mit ihren Ansprüchen nicht direkt auf den Enteigner, sondern auf den enteigneten Eigentümer verwiesen, der bei der Bemessung seiner Enteignungsentschädigung die Interessen seiner obligatorisch berechtigten Pächter und Mieter mitzuberücksichtigen hat (Rummel-Schlager, Enteignungsentschädigung, 133 ff; RIS-Justiz RS0057994 mwN etwa SZ 62/78, 8 Ob 227/97 h oder 7 Ob 319/99h; RIS-Justiz RS0053788 , zum Umfang des Begriffes der „Nebenberechtigten" RIS-Justiz RS0057988 mwN). In anderen Fällen sind aber auch unmittelbare Ersatzansprüche vorgesehen und wirkt dann das obligatorische Recht bei der Ermittlung des Entschädigungsanspruches des Eigentümers mindernd vergleiche Rummel/Schlager aaO, 139; vergleiche zur Darstellung der Rechtslage bei Naturschutzgesetzen in den verschiedenen Bundesländern OGH 16. 10. 2003, 2 Ob 22/03d). Es ist also von einem gewissen Gestaltungsspielraum des Gesetzgeber auszugehen.

Damit stellt sich die Frage, was dem Gesetz hier nun tatsächlich für die Antragsberechtigung zu entnehmen ist.

Dabei stehen die Fragen, welche Eingriffe und in welchem Umfang sie entschädigt werden sollen, mit der Frage der Ermittlung der Antragsberechtigung im Zusammenhang.

Wesentlich ist nun der Gesamtzusammenhang in dem die hier maßgeblich Bestimmung des § 12 Wr. Nationalparkgesetz steht.Wesentlich ist nun der Gesamtzusammenhang in dem die hier maßgeblich Bestimmung des Paragraph 12, Wr. Nationalparkgesetz steht.

Als Ziele des Wr. Nationalparkgesetz bestimmt dessen § 1 im Wesentlichen die nachhaltige Gewährleistung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der natürlichen Entwicklung des Auenökosystems in seiner aktuellen Erscheinungsform durch Setzung der erforderlichen Erhaltungs-, Ergänzungs- und Erneuerungsmaßnahmen. Die Bundeshauptstadt Wien hat im Rahmen der Erfüllung aller ihr nach landesgesetzlichen Vorschriften obliegenden Befugnisse und Aufgaben und als Trägerin von Privatrechten auf die Ziele des Gesetzes Bedacht zu nehmen.Als Ziele des Wr. Nationalparkgesetz bestimmt dessen Paragraph eins, im Wesentlichen die nachhaltige Gewährleistung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der natürlichen Entwicklung des Auenökosystems in seiner aktuellen Erscheinungsform durch Setzung der erforderlichen Erhaltungs-, Ergänzungs- und Erneuerungsmaßnahmen. Die Bundeshauptstadt Wien hat im Rahmen der Erfüllung aller ihr nach landesgesetzlichen Vorschriften obliegenden Befugnisse und Aufgaben und als Trägerin von Privatrechten auf die Ziele des Gesetzes Bedacht zu nehmen.

Innerhalb der Nationalparkflächen wird zufolge § 5 Wr. Nationalparkgesetz zwischen Nationalparkflächen, "Naturzonen" , "Naturzonen mit Managementmaßnahmen" oder "Außenzonen", die jeweils durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen sind, unterschieden. Zu "Naturzonen" sind Nationalparkflächen zu erklären, die über ein ausreichendes Potential zur dauerhaften Entwicklung zu natürlichen Auwaldbeständen verfügen oder Pflanzen- und Tierarten, Lebensräume oder geomorphologische Erscheinungen von besonderer Bedeutung für die Ziele des § 1 enthalten. In den Naturzonen ist der Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit möglichst unter Berücksichtigung des Ablaufes natürlicher Entwicklungen und unter Ausschuss jeglicher wirtschaftlicher Nutzung nach Maßgabe von Naturraumplänen zu gewährleisten. Zu "Naturzonen mit Managementmaßnahmen" sind Nationalparkflächen zu erklären, die artenreiche Wiesenflächen, Heißländen oder Waldflächen sind, sowie Ackerflächen, die über ein ausreichendes Potenzial zur Entwicklung artenreicher Wiesenflächen, Heißländen, Waldflächen oder offener Sukzessionsflächen verfügen. Für Naturzonen mit Managementmaßnahmen hat die Behörde auf Vorschlag der Nationalpark Donau-Auen GmbH und unter Bedachtnahme auf die Ziele des Gesetzes Managementpläne festzulegen, welche jedenfalls 1. die Festlegung eines Dünge- und Pestizidverzichts, 2. die Festlegung der Pflegemaßnahmen auf waldfreien Flächen, 3. die Festlegung der waldbaulichen Pflege- und Verjüngungsmaßnahmen in den Wäldern sowie 4. Maßnahmen zur Besucherlenkung zu enthalten haben.Innerhalb der Nationalparkflächen wird zufolge Paragraph 5, Wr. Nationalparkgesetz zwischen Nationalparkflächen, "Naturzonen" , "Naturzonen mit Managementmaßnahmen" oder "Außenzonen", die jeweils durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen sind, unterschieden. Zu "Naturzonen" sind Nationalparkflächen zu erklären, die über ein ausreichendes Potential zur dauerhaften Entwicklung zu natürlichen Auwaldbeständen verfügen oder Pflanzen- und Tierarten, Lebensräume oder geomorphologische Erscheinungen von besonderer Bedeutung für die Ziele des Paragraph eins, enthalten. In den Naturzonen ist der Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit möglichst unter Berücksichtigung des Ablaufes natürlicher Entwicklungen und unter Ausschuss jeglicher wirtschaftlicher Nutzung nach Maßgabe von Naturraumplänen zu gewährleisten. Zu "Naturzonen mit Managementmaßnahmen" sind Nationalparkflächen zu erklären, die artenreiche Wiesenflächen, Heißländen oder Waldflächen sind, sowie Ackerflächen, die über ein ausreichendes Potenzial zur Entwicklung artenreicher Wiesenflächen, Heißländen, Waldflächen oder offener Sukzessionsflächen verfügen. Für Naturzonen mit Managementmaßnahmen hat die Behörde auf Vorschlag der Nationalpark Donau-Auen GmbH und unter Bedachtnahme auf die Ziele des Gesetzes Managementpläne festzulegen, welche jedenfalls 1. die Festlegung eines Dünge- und Pestizidverzichts, 2. die Festlegung der Pflegemaßnahmen auf waldfreien Flächen, 3. die Festlegung der waldbaulichen Pflege- und Verjüngungsmaßnahmen in den Wäldern sowie 4. Maßnahmen zur Besucherlenkung zu enthalten haben.

Die „Eingriffsverbote" werden in § 6 geregelt, der vorsieht, dass sämtliche Eingriffe in die Natur verboten sind, soferne nicht im Gesetz bestimmte Ausnahmefälle (§ 6 Abs 3) oder eine Bewilligung gemäß § 7 des Wr. Nationalparkgesetz vorliegt bzw dies zur Durchführung bestimmter Managementpläne gehört.Die „Eingriffsverbote" werden in Paragraph 6, geregelt, der vorsieht, dass sämtliche Eingriffe in die Natur verboten sind, soferne nicht im Gesetz bestimmte Ausnahmefälle (Paragraph 6, Absatz 3,) oder eine Bewilligung gemäß Paragraph 7, des Wr. Nationalparkgesetz vorliegt bzw dies zur Durchführung bestimmter Managementpläne gehört.

Bewilligungspflichtig sind zufolge § 7 Abs 1 Wr. Nationalparkgesetz die Durchführung von Maßnahmen, die geeignet sind, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen bei der Behörde beantragten Maßnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Ziele des Nationalparks zu haben. Eine Bewilligung ist im Wesentlichen dann zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen bei der Behörde beantragten Maßnahmen die Zielsetzungen des Nationalparks nicht wesentlich beeinträchtigt. Diese Bewilligungen ersetzen die naturschutzbehördliche Bewilligung. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes möglichst gering zu halten. Im Verfahren gemäß haben zufolge § 7 Abs 5 Wr. Nationalparkgesetz neben dem Antragsteller unter anderem die von der Maßnahme betroffenen Grundeigentümer, Jagdausübungs- und Fischereiberechtigten Parteistellung. Auch ist eine schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist, nunmehr erforderlich.Bewilligungspflichtig sind zufolge Paragraph 7, Absatz eins, Wr. Nationalparkgesetz die Durchführung von Maßnahmen, die geeignet sind, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen bei der Behörde beantragten Maßnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Ziele des Nationalparks zu haben. Eine Bewilligung ist im Wesentlichen dann zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen bei der Behörde beantragten Maßnahmen die Zielsetzungen des Nationalparks nicht wesentlich beeinträchtigt. Diese Bewilligungen ersetzen die naturschutzbehördliche Bewilligung. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes möglichst gering zu halten. Im Verfahren gemäß haben zufolge Paragraph 7, Absatz 5, Wr. Nationalparkgesetz neben dem Antragsteller unter anderem die von der Maßnahme betroffenen Grundeigentümer, Jagdausübungs- und Fischereiberechtigten Parteistellung. Auch ist eine schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist, nunmehr erforderlich.

Der dritte Abschnitt, in dem sich unter anderem auch die hier maßgebliche Bestimmung des § 12 findet hat die Überschrift „Vertragsnaturschutz und Entschädigungen"Der dritte Abschnitt, in dem sich unter anderem auch die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 12, findet hat die Überschrift „Vertragsnaturschutz und Entschädigungen"

§ 11 Wr. Nationalparkgesetz lautet in der hier maßgeblichen Fassung dann unter der Überschrift „Vertragsnaturschutz" wie folgt (Hervorhebung nicht im Gesetzestext)Paragraph 11, Wr. Nationalparkgesetz lautet in der hier maßgeblichen Fassung dann unter der Überschrift „Vertragsnaturschutz" wie folgt (Hervorhebung nicht im Gesetzestext)

"Mit Eigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten der im Nationalparkt gelegenen Grundstücke, mit Jagd- und Fischereiberechtigten oder mit Inhabern sonstiger öffentlicher Rechte, die mit einem derartigen Grundstück verbunden sind, können von der Nationalparkverwaltung (§ 15) zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes Bestandverträge oder Verträge über die Abgeltung bestimmter Leistungen, Beschränkungen oder sonstiger Maßnahmen abgeschlossen werden.""Mit Eigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten der im Nationalparkt gelegenen Grundstücke, mit Jagd- und Fischereiberechtigten oder mit Inhabern sonstiger öffentlicher Rechte, die mit einem derartigen Grundstück verbunden sind, können von der Nationalparkverwaltung (Paragraph 15,) zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes Bestandverträge oder Verträge über die Abgeltung bestimmter Leistungen, Beschränkungen oder sonstiger Maßnahmen abgeschlossen werden."

Die hier maßgebliche Bestimmung des § 12 Wr. Nationalparkgesetz steht unter der Überschrift „Entschädigung" und lautet in der hier noch maßgeblichen Fassung vor der Novelle des Wr. Nationalparkgesetz LGBl Nr 53/ 2001 wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 12, Wr. Nationalparkgesetz steht unter der Überschrift „Entschädigung" und lautet in der hier noch maßgeblichen Fassung vor der Novelle des Wr. Nationalparkgesetz LGBl Nr 53/ 2001 wie folgt:

„§ 12. (1) Hat die Einbeziehung eines Grundstückes in das Nationalparkgebiet (§ 4) eine Ertragsminderung des betroffenen Grundstückes oder eine Erschwerung der Wirtschaftsführung zur Folge, so hat der Eigentümer oder ein sonstiger Verfügungsberechtigter gegenüber dem Land Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 365 ABGB).„§ 12. (1) Hat die Einbeziehung eines Grundstückes in das Nationalparkgebiet (Paragraph 4,) eine Ertragsminderung des betroffenen Grundstückes oder eine Erschwerung der Wirtschaftsführung zur Folge, so hat der Eigentümer oder ein sonstiger Verfügungsberechtigter gegenüber dem Land Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Paragraph 365, ABGB).

(2) Eine Entschädigung gebührt auch für die Einschränkung der Jagd und Fischerei auf den Nationalparkflächen.

(3) Die Entschädigungsgrundsätze des § 57 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung, finden auf Entschädigungen gemäß Abs. 1 und 2 sinngemäß Anwendung."(3) Die Entschädigungsgrundsätze des Paragraph 57, Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung, finden auf Entschädigungen gemäß Absatz eins und 2 sinngemäß Anwendung."

Die neue Fassung des § 12 Abs 1 Wr. Nationalparkgesetz hat folgenden Wortlaut.Die neue Fassung des Paragraph 12, Absatz eins, Wr. Nationalparkgesetz hat folgenden Wortlaut.

„§ 12. (1) Hat die Einbeziehung eines Grundstückes in das Gebiet des Nationalparks Donau-Auen oder eine sich aus der Anwendung des § 7 Abs. 2 und 3 ergebende Rechtsfolge eine Ertragsminderung des betroffenen Grundstückes zur Folge, so hat der Eigentümer oder ein sonstiger dinglich Berechtigter gegenüber dem Land einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 365 ABGB)."„§ 12. (1) Hat die Einbeziehung eines Grundstückes in das Gebiet des Nationalparks Donau-Auen oder eine sich aus der Anwendung des Paragraph 7, Absatz 2 und 3 ergebende Rechtsfolge eine Ertragsminderung des betroffenen Grundstückes zur Folge, so hat der Eigentümer oder ein sonstiger dinglich Berechtigter gegenüber dem Land einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Paragraph 365, ABGB)."

In den Erläuterungen zu der Novelle LGBl 49/2002 wurde festgehalten, dass durch die Wahl des Begriffes der „dinglichen Berechtigten" statt des Begriffes der „Verfügungsberechtigten" nur eine „Klarstellung" und „Präzisierung" erfolgen solle. Mit den dinglich Berechtigten seien unter anderem Dienstbarkeiten, etwa Fruchtgenussrechte und Wegerechte gemeint.In den Erläuterungen zu der Novelle Landesgesetzblatt 49 aus 2002, wurde festgehalten, dass durch die Wahl des Begriffes der „dinglichen Berechtigten" statt des Begriffes der „Verfügungsberechtigten" nur eine „Klarstellung" und „Präzisierung" erfolgen solle. Mit den dinglich Berechtigten seien unter anderem Dienstbarkeiten, etwa Fruchtgenussrechte und Wegerechte gemeint.

§ 57 der Bauordnung für Wien, auf den § 13 Abs 1 Wr. Nationalparkgesetz verweist lautet unter der Überschrift „Entschädigungsgrundsätze" auszugsweise wie folgt (Hervorhebung nicht im Text).Paragraph 57, der Bauordnung für Wien, auf den Paragraph 13, Absatz eins, Wr. Nationalparkgesetz verweist lautet unter der Überschrift „Entschädigungsgrundsätze" auszugsweise wie folgt (Hervorhebung nicht im Text).

§ 57. (1) Für Beschränkungen und Entziehungen des Eigentums wird nur insofern Entschädigung gewährt, als sie in diesem Gesetz vorgesehen ist.Paragraph 57, (1) Für Beschränkungen und Entziehungen des Eigentums wird nur insofern Entschädigung gewährt, als sie in diesem Gesetz vorgesehen ist.

(2) Die bei Enteignungen zu leistende Entschädigung hat den Ersatz aller dem Enteigneten und den an enteigneten Grundflächen dinglich Berechtigten durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu umfassen.

(3) Bei Ermittlung der Entschädigung für Grundflächen und deren Zugehör ist in einem eigenen Verfahren der Wert (§ 305 ABGB) nach Zeit, Lage, Beschaffenheit und jenem Nutzen festzustellen, den jedermann bei vernünftigem Gebrauch erzielen kann. ..........."(3) Bei Ermittlung der Entschädigung für Grundflächen und deren Zugehör ist in einem eigenen Verfahren der Wert (Paragraph 305, ABGB) nach Zeit, Lage, Beschaffenheit und jenem Nutzen festzustellen, den jedermann bei vernünftigem Gebrauch erzielen kann. ..........."

Im § 13 Wr. Nationalparkgesetz wird dann die Möglichkeit der Grundeinlösung für den Fall vorgesehen, dass ein Grundstück durch die Einbeziehung in das Gebiet des Nationalparks Donau-Auen für den Eigentümer zur Gänze und auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit verliert.Im Paragraph 13, Wr. Nationalparkgesetz wird dann die Möglichkeit der Grundeinlösung für den Fall vorgesehen, dass ein Grundstück durch die Einbeziehung in das Gebiet des Nationalparks Donau-Auen für den Eigentümer zur Gänze und auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit verliert.

§ 14 Wr. Nationalparkgesetz bestimmt, dass für das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigungen nach § 12 sowie für Grundeinlösungen nach § 13 die Bestimmungen des § 59 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden sind. Für die Einleitung eines Entschädigungs- oder Einlösungsverfahrens ist nachzuweisen, dass erfolglos über eine gütliche Einigung verhandelt worden ist. Die Zeiten derartiger Verhandlungen sind in die Fristen zur Geltendmachung der Ansprüche nicht einzurechnen.Paragraph 14, Wr. Nationalparkgesetz bestimmt, dass für das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigungen nach Paragraph 12, sowie für Grundeinlösungen nach Paragraph 13, die Bestimmungen des Paragraph 59, Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden sind. Für die Einleitung eines Entschädigungs- oder Einlösungsverfahrens ist nachzuweisen, dass erfolglos über eine gütliche Einigung verhandelt worden ist. Die Zeiten derartiger Verhandlungen sind in die Fristen zur Geltendmachung der Ansprüche nicht einzurechnen.

§ 59 der Bauordnung stellt in seinem Abs 1 betreffend den Einlösungsanspruch auf den „Eigentümer" ab. Abs 4 sieht aber vor, dass bei Einlösungsanträgen, die ganze Grundstücke betreffen, die Zustimmung aller „dinglich Berechtigter" nachzuweisen ist. Weiters findet sich dort dann die Regelung, dass drei Monate nach Zustellung des Einlösungsbescheides die Entscheidung der ordentlichen Gerichte über die Höhe der Entschädigung begehrt werden kann.Paragraph 59, der Bauordnung stellt in seinem Absatz eins, betreffend den Einlösungsanspruch auf den „Eigentümer" ab. Absatz 4, sieht aber vor, dass bei Einlösungsanträgen, die ganze Grundstücke betreffen, die Zustimmung aller „dinglich Berechtigter" nachzuweisen ist. Weiters findet sich dort dann die Regelung, dass drei Monate nach Zustellung des Einlösungsbescheides die Entscheidung der ordentlichen Gerichte über die Höhe der Entschädigung begehrt werden kann.

Eine unmittelbare Anwendung der bundesgesetzlichen Regelungen im Eisenbahnenteignungsgesetz für die Regelung der Enteignungsentschädigung selbst kommt nicht in Betracht. § 13 VEG, der auf dieses „Verfahren" verweist schränkt dies auf Enteignungen ein. Die Bundeskompetenz nach Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG erfasst auch keine Enteignungen, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen (vgl im Übrigen auch Pauger in Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts, 57 ff; auch zur Geltung hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Bestimmungen für das Gerichtsverfahren und den Anforderungen des Art 15 Abs 9 B-VG für allfällige abweichende Reglungen in Landesgesetzen).Eine unmittelbare Anwendung der bundesgesetzlichen Regelungen im Eisenbahnenteignungsgesetz für die Regelung der Enteignungsentschädigung selbst kommt nicht in Betracht. Paragraph 13, VEG, der auf dieses „Verfahren" verweist schränkt dies auf Enteignungen ein. Die Bundeskompetenz nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG erfasst auch keine Enteignungen, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen vergleiche im Übrigen auch Pauger in Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts, 57 ff; auch zur Geltung hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Bestimmungen für das Gerichtsverfahren und den Anforderungen des Artikel 15, Absatz 9, B-VG für allfällige abweichende Reglungen in Landesgesetzen).

Bei der Beurteilung der Frage, wer nun unter den „Verfügungsberechtigten" im § 12 Abs 1 Nationaparkgesetz in der hier maßgeblichen Fassung gemeint ist, ist die Wortinterpretation, nicht ergiebig. Eine gesetzliche Definiton dessen, was unter „Verfügungsberechtigten" hier zu verstehen ist liegt nicht vor. Allgemein hat der Begriff der Verfügungsberechtigten eine vielfältigen Inhalt, je nachdem in welchem Zusammenhang er gebraucht wird. So umfasst der Begriff des über die Ehewohnung „verfügungsberechtigten" Ehegatten in § 97 ABGB unstrittig sowohl dinglich als auch obligatorisch berechtigte Ehegatten (vgl etwa Stabentheiner in Rummel ABGB2 Rz 1; vgl etwa zum Kommissär als „Verfügungsberechtigten" § 6 Abs 4 Denkmalschutzgesetz). Anderseits wird im Bereich des Sachenrechts, das wegen seiner Wirkung gegenüber „Dritten" („Zuordnungsnomen") den Grundsätzen der Typenzwangs und der „geschlossenen Zahl" unterliegt (vgl Koziol/Welser Bürgerliches Recht12, 212f) - naturgemäß - der Begriff der „Verfügungsbefugnis" - häufig im Zusammenhang mit jenem des „Verfügungsgeschäftes" - auf dingliche (sachenrechtliche) Rechtspositionen bezogen.Bei der Beurteilung der Frage, wer nun unter den „Verfügungsberechtigten" im Paragraph 12, Absatz eins, Nationaparkgesetz in der hier maßgeblichen Fassung gemeint ist, ist die Wortinterpretation, nicht ergiebig. Eine gesetzliche Definiton dessen, was unter „Verfügungsberechtigten" hier zu verstehen ist liegt nicht vor. Allgemein hat der Begriff der Verfügungsberechtigten eine vielfältigen Inhalt, je nachdem in welchem Zusammenhang er gebraucht wird. So umfasst der Begriff des über die Ehewohnung „verfügungsberechtigten" Ehegatten in Paragraph 97, ABGB unstrittig sowohl dinglich als auch obligatorisch berechtigte Ehegatten vergleiche etwa Stabentheiner in Rummel ABGB2 Rz 1; vergleiche etwa zum Kommissär als „Verfügungsberechtigten" Paragraph 6, Absatz 4, Denkmalschutzgesetz). Anderseits wird im Bereich des Sachenrechts, das wegen seiner Wirkung gegenüber „Dritten" („Zuordnungsnomen") den Grundsätzen der Typenzwangs und der „geschlossenen Zahl" unterliegt vergleiche Koziol/Welser Bürgerliches Recht12, 212f) - naturgemäß - der Begriff der „Verfügungsbefugnis" - häufig im Zusammenhang mit jenem des „Verfügungsgeschäftes" - auf dingliche (sachenrechtliche) Rechtspositionen bezogen.

Eine historische Interpretation ist ebenfalls nicht ergiebig, weil entsprechende Erläuterungen zum relevanten LGBl 37/1996 nicht vorliegen. Der später geäußerten Ansicht einer bloßen „Klarstellung" auf „dingliche Berechtigte" kann schon deshalb wenig Gewicht zukommen, weil einer Berücksichtigung als Absicht des „früheren" - womöglich auch anders zusammengesetzten - historischen Gesetzgebers wegen der fehlenden Publizität bei der Erlassung des Gesetzes die Grundsätze des Rechtsstaatsgebotes (vgl Walter/Mayer Bundesverfassungsrecht9 Rz 165 ff) entgegenstehen. Eine „rückwirkende" ersatzlose Beseitigung des Entschädigungsanspruches von obligatorisch Berechtigten müsste aber wohl unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes geprüft werden (vgl Walter/Mayer Bundesverfassungsrecht9 Rz 1350/2).Eine historische Interpretation ist ebenfalls nicht ergiebig, weil entsprechende Erläuterungen zum relevanten Landesgesetzblatt 37 aus 1996, nicht vorliegen. Der später geäußerten Ansicht einer bloßen „Klarstellung" auf „dingliche Berechtigte" kann schon deshalb wenig Gewicht zukommen, weil einer Berücksichtigung als Absicht des „früheren" - womöglich auch anders zusammengesetzten - historischen Gesetzgebers wegen der fehlenden Publizität bei der Erlassung des Gesetzes die Grundsätze des Rechtsstaatsgebotes vergleiche Walter/Mayer Bundesverfassungsrecht9 Rz 165 ff) entgegenstehen. Eine „rückwirkende" ersatzlose Beseitigung des Entschädigungsanspruches von obligatorisch Berechtigten müsste aber wohl unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes geprüft werden vergleiche Walter/Mayer Bundesverfassungsrecht9 Rz 1350/2).

Entscheidend sind die Überlegungen aus der objektiv teleologischen Interpretation (vgl im Zusammenhang auch RIS-Justiz RS0109735 mwN).Entscheidend sind die Überlegungen aus der objektiv teleologischen Interpretation vergleiche im Zusammenhang auch RIS-Justiz RS0109735 mwN).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis zu G 148/01 schon davon ausgegangen ist, dass nicht nur unmittelbar mit der Einbeziehung von Grundstückflächen Entschädigungsansprüche entstehen können, sondern auch danach. Auch der Aufbau des Gesetzes, das die Erlassung von „Managementplänen" und Bewilligungen für potentiell nachteilige Maßnahmen vorsieht, zeigt die durchaus zeitliche schwankende Intensität der Eigentumsbeschränkung. Weiters ist hervorzuheben, dass Grundlage des Entschädigungsanspruches ja nicht unmittelbar eine „Wertminderung" der Grundstückes sein soll, sondern das Gesetz auf die „Ertragsminderung" und die „Erschwerung der Wirtschaftsführung" abstellt.

Während es also bei einer typische Enteignung - unbeschadet allfälliger Rückübereignungansprüche - um die Vollbeendigung einer Rechtposition zu einem bestimmten Zeitpunkt und die Ermittlung des Wertes zu diesem Zeitpunkt geht, lassen sich hier doch Anhaltspunkte dafür ableiten, dass die in der jeweiligen zeitlichen Periode wirksamen Beeinträchtigungen abgegolten werden sollen. Damit verliert aber auch die Überlegung an Bedeutung, dass eine Bestimmung der Entschädigung für eine „Wertminderung" zu einem bestimmten Zeitpunkt bei obligatorisch Berechtigten mit der Schwierigkeit konfrontiert ist, dass noch nicht sicher absehbar ist, wie lange das zu ersetzende Vertragsverhältnis noch besteht und ob die an den Pächter ausbezahlte Entschädigungssumme tatsächlich bei längerer oder kürzerer Vertragsdauer auch angemessen ist. Bei der Bestimmung einer dauerhaft eintretenden „Wertminderung", spräche wohl mehr dafür die Aufteilung der dafür zuerkannten Entschädigung dann entsprechend den verschiedenen Vertragsverhältnissen und den daraus ableitbaren Risikosphäre der Vertragspartner dem „Eigentümer" zu überlassen; so kann auch dem Umstand, dass für die zu Zahlung der Entschädigung verpflichtete Gebietskörperschaft die Unterschiedlichkeit und Vielfalt der diversen Vertragskonstruktionen ja regelmäßig schwer ermittelbar ist und uferlos erscheinen könnte, Rechnung getragen werden.

Genau dieses Grundverständnis einer einmaligen feststehenden Eigentumsbeschränkung, die mit einer einmaligen Leistung abzugelten ist, liegt aber hier dem Gesetz eben nicht zugrunde, sondern es wird auf die durch „Managementpläne" und Bewilligungen in ihrer Intensität für die verschiedenen Jahre der Bewirtschaftung ja durchaus schwankende „Ertragsminderungen" und die „Erschwerung der Wirtschaftsführung" abgestellt.

Dieser Ansatz spricht aber dafür, unter „sonstigen Verfügungsberechtigten" jene zu verstehen, die über die „Wirtschaftsführung" und die Ertragsgestaltung „verfügen". Dass das Gesetz diese ebenfalls für berechtigt erachtet, zeigt sich auch aus der Ausgestaltung der Bewilligungsverfahren nach § 7 Wr. Nationalparkgesetz, der ja ausdrücklich zugrunde gelegt, dass es neben dem Eigentümer auch noch andere „Antragsberechtigte" geben kann.Dieser

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten