TE OGH 2005/8/25 6Ob181/05v

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Veröffentlicht am 25.08.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernadette R*****, vertreten durch Dr. Michael Platzer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Johannes S*****, nunmehr vertreten durch Mag. Josef Koller-Mitterweissacher, Rechtsanwalt in Perg, wegen Unterhalts, über die „Revision" der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 31. März 2005, GZ 15 R 414/04i-22, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Pregarten vom 28. Juni 2004, GZ C 65/04z-12, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der mit 10. 6. 2005 datierte, beim Berufungsgericht am 14. 6. 2005 eingelangte Schriftsatz der beklagten Partei wird, soweit er als Revision aufzufassen ist, zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten, ihrem Vater, die Bezahlung eines Unterhaltsrückstands von 3.200 EUR sowie ab 1. 2. 2004 einen laufenden Unterhalt von 550 EUR monatlich.

Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Bezahlung eines Unterhaltsrückstands von 2.220,50 EUR und eines laufenden Unterhalts von 541 EUR monatlich und wies die Mehrbegehren ab.

Dagegen erhob die Klägerin Berufung. Innerhalb der Rechtsmittelfrist brachte der Beklagte ein an den Erstrichter persönlich adressiertes Schreiben ein, in dem er um „einige Aufklärungen" ersuchte und zur Sache auch inhaltlich Stellung nahm. Das Erstgericht stellte das Schreiben dem Beklagten im Original mit einem Verbesserungsauftrag zurück. Der Beklagte möge binnen acht Tagen mitteilen, ob sein Schreiben als Berufung zu verstehen sei, bejahendenfalls sei der Schriftsatz binnen acht Tagen durch Fertigung eines Rechtsanwalts zu verbessern oder aber eine Berufung mündlich bei Gericht zu Protokoll zu geben (ON 15). Eine Verbesserung erfolgte nicht.

Das Berufungsgericht änderte über die Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil teilweise ab und erhöhte den vom Beklagten zu bezahlenden Unterhaltsrückstand auf 3.032 EUR. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

In seiner Übersendungsnote an das Erstgericht vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, dass keine Entscheidung über die „Berufung" des Beklagten zu fällen sei, weil der Schriftsatz dem Beklagten im Original zurückgestellt, aber nicht verbessert und wieder vorgelegt worden sei. Es sei daher kein „wirksames Rechtsmittel" erhoben worden.

Innerhalb der Revisionsfrist langte am 14. 6. 2005 ein an das Berufungsgericht zu Handen des Vorsitzenden adressiertes Schreiben des Beklagten (datiert mit 10. 6. 2005) ein, in dem wiederum zur Sache ein Vorbringen erstattet wurde. Innerhalb der Revisionsfrist wurde dieses Schreiben dem für die Rechtsmitteleinbringung zuständigen Erstgericht übermittelt. Dieses stellte dem Beklagten die Eingabe im Original mit dem Verbesserungsauftrag zurück, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, ob das Schreiben als Revision gegen das Berufungsurteil aufzufassen sei, bejahendenfalls sei die Eingabe in der gesetzten Frist mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts zu versehen, „oder das Rechtsmittel mündlich bei Gericht zu Protokoll zu geben, widrigenfalls die Eingabe als unzulässig zurückgewiesen wird". Der Verbesserungsauftrag wurde dem Beklagten am 23. 6. 2005 durch Hinterlegung zugestellt. Am 30. 6. 2005 langte beim Erstgericht eine Vollmachtsbekanntgabe des Beklagten ein. Der für ihn einschreitende Rechtsanwalt berief sich auf eine erteilte Prozessvollmacht. Das mit 10. 6. 2005 datierte, beim Berufungsgericht am 14. 6. 2005 eingelangte Schreiben des Beklagten wurde nicht verbessert und auch nicht wieder vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Der Schriftsatz des Beklagten ist, soweit er als Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil aufzufassen ist, mangels Verbesserung des Mangels in der gestellten Frist unzulässig und daher zurückzuweisen:

Die Revisionsschrift muss die Unterschrift eines Rechtsanwalts enthalten (§ 506 Abs 1 Z 4 ZPO). Die Überreichung der Revisionsschrift kann nicht durch Erklärungen zu gerichtlichem Protokoll ersetzt werden (§ 507 Abs 6 ZPO). Der Rechtsmittelschriftsatz wurde dem Einschreiter mit Verbesserungsauftrag zurückgestellt, die Verbesserung und Wiedervorlage erfolgte nicht. Zur Klarstellung ist es sinnvoll, über das erhobene Rechtsmittel eine endgültige Entscheidung zu treffen, auch wenn im Akt nur eine Ablichtung des Rechtsmittels einliegt (10 ObS 258/01s; 10 ObS 134/03h). Mit der kommentarlosen Bekanntgabe der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts, auch wenn diese innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgte, wurde keine wirksame Verbesserung des mangelhaften Schriftsatzes des Beklagten bewirkt; ein neuerlicher Verbesserungsauftrag war nicht zu erteilen.Die Revisionsschrift muss die Unterschrift eines Rechtsanwalts enthalten (Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO). Die Überreichung der Revisionsschrift kann nicht durch Erklärungen zu gerichtlichem Protokoll ersetzt werden (Paragraph 507, Absatz 6, ZPO). Der Rechtsmittelschriftsatz wurde dem Einschreiter mit Verbesserungsauftrag zurückgestellt, die Verbesserung und Wiedervorlage erfolgte nicht. Zur Klarstellung ist es sinnvoll, über das erhobene Rechtsmittel eine endgültige Entscheidung zu treffen, auch wenn im Akt nur eine Ablichtung des Rechtsmittels einliegt (10 ObS 258/01s; 10 ObS 134/03h). Mit der kommentarlosen Bekanntgabe der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts, auch wenn diese innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgte, wurde keine wirksame Verbesserung des mangelhaften Schriftsatzes des Beklagten bewirkt; ein neuerlicher Verbesserungsauftrag war nicht zu erteilen.

Textnummer

E78335

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00181.05V.0825.000

Im RIS seit

24.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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