Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. August 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Siegfried G***** wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. April 2005, GZ 22 Hv 46/05i-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 31. August 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Siegfried G***** wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. April 2005, GZ 22 Hv 46/05i-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Siegfried G***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (1.), der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (2.) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (3.) schuldig erkannt. Danach hat er vom Frühjahr 2002 bis 12. September 2004 in Birkfeld und Pottenbrunn in mehrfachen AngriffenMit dem angefochtenen Urteil wurde Siegfried G***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (1.), der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (2.) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (3.) schuldig erkannt. Danach hat er vom Frühjahr 2002 bis 12. September 2004 in Birkfeld und Pottenbrunn in mehrfachen Angriffen
1. außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen teils an seiner am 3. November 1990 geborenen unmündigen Tochter Anita G***** vorgenommen, teils von dieser an sich vornehmen lassen, indem er sie an der Brust und an der Scheide berührte, daran rieb sowie auch ihre Hand auf seinen erigierten Penis legte und mit ihrer Hand Masturbationsbewegungen ausführte;1. außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen teils an seiner am 3. November 1990 geborenen unmündigen Tochter Anita G***** vorgenommen, teils von dieser an sich vornehmen lassen, indem er sie an der Brust und an der Scheide berührte, daran rieb sowie auch ihre Hand auf seinen erigierten Penis legte und mit ihrer Hand Masturbationsbewegungen ausführte;
2. mit seiner am 3. November 1990 geborenen unmündigen Tochter Anita G***** dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er ihr zumindest einen Finger in die Scheide einführte, nachdem er sie an der Brust und an der Scheide berührt, daran gerieben sowie auch ihre Hand auf seinen erigierten Penis gelegt, mit ihrer Hand Masturbationsbewegungen ausgeführt und sich in einem Fall mit ihrer Hand bis zum Samenerguss selbst befriedigt hatte;
3. durch die zu 1. und 2. geschilderten Tathandlungen teils mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen, teils von einer solchen Person an sich vornehmen lassen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
In der Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Einvernahme der Zeugen Anita G***** und Mario G***** zum Beweis dafür, dass „auch hinsichtlich anderer Personen Tendenzen bestehen, diese fälschlich zu belasten" (S 378/II). Betreffend die Zeugin Anita G***** übergeht der Rechtsmittelwerber den Umstand, dass diese im Vorverfahren kontradiktorisch vernommen wurde und dabei erklärt hatte, im Fall einer Hauptverhandlung nicht noch einmal aussagen zu wollen (S 404/I). Selbst wenn man den dazu im Zwischenverfahren eingebrachten Beweisantrag (ON 61) berücksichtigt, in dem diese Zeugen zum Nachweis einer Anzeige der Anita G***** betreffend eine sexuelle Belästigung durch Mario G***** geführt werden, legt das Beweisbegehren nicht dar, weshalb aus der Tatsache der Anzeigeerstattung auf eine Verleumdungstendenz des Tatopfers zu schließen sei. Gleiches gilt für die weiters gerügte Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin Katharina H***** zum Beweis dafür, dass Anita G***** diese zur Durchsetzung ihres Willens sogar mit dem Umbringen bedroht habe und dies Rückschlüsse auf den (gemeint offenbar verleumderischen) Charakter des Mädchens zulasse (S 378 f/II). Die in der Verfahrensrüge zudem bekämpfte Abweisung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen Michael H***** zum Beweis dafür, dass Anita G***** sich gerühmt habe, mit diesem ein sexuelles Verhältnis zu haben, wobei sie aber angegeben hatte, keinen sexuellen Kontakt gehabt zu haben (S 379/I), erfolgte schon deswegen zu Recht, weil das Tatopfer anlässlich ihrer kontradiktorischen Vernehmung lediglich behauptet hatte, mit ihrem nunmehrigen Freund bislang keine sexuelle Beziehung aufgenommen zu haben (S 400/I).In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bemängelt der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Einvernahme der Zeugen Anita G***** und Mario G***** zum Beweis dafür, dass „auch hinsichtlich anderer Personen Tendenzen bestehen, diese fälschlich zu belasten" (S 378/II). Betreffend die Zeugin Anita G***** übergeht der Rechtsmittelwerber den Umstand, dass diese im Vorverfahren kontradiktorisch vernommen wurde und dabei erklärt hatte, im Fall einer Hauptverhandlung nicht noch einmal aussagen zu wollen (S 404/I). Selbst wenn man den dazu im Zwischenverfahren eingebrachten Beweisantrag (ON 61) berücksichtigt, in dem diese Zeugen zum Nachweis einer Anzeige der Anita G***** betreffend eine sexuelle Belästigung durch Mario G***** geführt werden, legt das Beweisbegehren nicht dar, weshalb aus der Tatsache der Anzeigeerstattung auf eine Verleumdungstendenz des Tatopfers zu schließen sei. Gleiches gilt für die weiters gerügte Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin Katharina H***** zum Beweis dafür, dass Anita G***** diese zur Durchsetzung ihres Willens sogar mit dem Umbringen bedroht habe und dies Rückschlüsse auf den (gemeint offenbar verleumderischen) Charakter des Mädchens zulasse (S 378 f/II). Die in der Verfahrensrüge zudem bekämpfte Abweisung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen Michael H***** zum Beweis dafür, dass Anita G***** sich gerühmt habe, mit diesem ein sexuelles Verhältnis zu haben, wobei sie aber angegeben hatte, keinen sexuellen Kontakt gehabt zu haben (S 379/I), erfolgte schon deswegen zu Recht, weil das Tatopfer anlässlich ihrer kontradiktorischen Vernehmung lediglich behauptet hatte, mit ihrem nunmehrigen Freund bislang keine sexuelle Beziehung aufgenommen zu haben (S 400/I).
Soweit der Beschwerdeführer hingegen die Nichterledigung seines Antrags auf Vernehmung der Zeugen Sonja D***** und Manfred K***** rügt, übergeht er, dass diese Zeugen zwar im vor der Hauptverhandlung eingebrachten Beweisantrag (ON 61) geführt wurden, in der Hauptverhandlung aber kein Antrag gestellt worden war, diese zu vernehmen, sodass der Schöffensenat auch nicht verhalten war, über den vor der Hauptverhandlung eingebrachten, in dieser aber nicht gestellten Antrag zu entscheiden (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 310). Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht lediglich aus den von den Tatrichtern eingehend gewürdigten Angaben der Zeugin Dr. Ho***** und Rosalinde G***** (US 11 ff) andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen zu ziehen, ohne dadurch sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten Tatsachen aufzuzeigen. Gleiches gilt für die spekulativen, auf Schulschwierigkeiten der Anita G***** gestützten Schlüsse über eine aus der Sicht des Beschwerdeführers daraus ableitbare habituelle Unaufrichtigkeit des Tatopfers.Soweit der Beschwerdeführer hingegen die Nichterledigung seines Antrags auf Vernehmung der Zeugen Sonja D***** und Manfred K***** rügt, übergeht er, dass diese Zeugen zwar im vor der Hauptverhandlung eingebrachten Beweisantrag (ON 61) geführt wurden, in der Hauptverhandlung aber kein Antrag gestellt worden war, diese zu vernehmen, sodass der Schöffensenat auch nicht verhalten war, über den vor der Hauptverhandlung eingebrachten, in dieser aber nicht gestellten Antrag zu entscheiden vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 310). Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht lediglich aus den von den Tatrichtern eingehend gewürdigten Angaben der Zeugin Dr. Ho***** und Rosalinde G***** (US 11 ff) andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen zu ziehen, ohne dadurch sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten Tatsachen aufzuzeigen. Gleiches gilt für die spekulativen, auf Schulschwierigkeiten der Anita G***** gestützten Schlüsse über eine aus der Sicht des Beschwerdeführers daraus ableitbare habituelle Unaufrichtigkeit des Tatopfers.
Mit der Behauptung, das erkennende Gericht habe sich durch das bloß auszugsweise Abspielen der Videobandaufnahme über die kontradiktorische Einvernahme des Tatopfers keinen (hinreichenden) persönlichen Eindruck vom Tatopfer verschaffen können, bewegt sich das Rechtsmittelvorbringen gleichfalls auf der Ebene bloßer Spekulationen und legt überdies nicht dar, weshalb es dem Verteidiger unmöglich gewesen sei, die vollständige Vorführung der Aufzeichnungen zu beantragen.
Dass Anita G***** nach der kontradiktorischen Vernehmung auch ihren Cousin sexueller Belästigungen bezichtigte, zu denen sie in der Hauptverhandlung nicht mehr befragt werden konnte, begründet - der bloß die fehlende Thematisierung dieses Umstands rügenden Beschwerde zuwider - ebenfalls keine erheblichen Bedenken, zumal das erkennende Gericht diesen Umstand gewürdigt, daran aber keine für die Klärung des inkriminierten Sachverhalts maßgebliche Folgerungen geknüpft hatte (US 12).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E78356 13Os79.05zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00079.05Z.0831.000Dokumentnummer
JJT_20050831_OGH0002_0130OS00079_05Z0000_000