TE OGH 2005/9/6 10Ob69/05b

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Veröffentlicht am 06.09.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Andrea C*****, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Roland N*****, und der Beteiligten gemäß § 229 AußStrG Hacer R*****, vertreten durch Schneider & Schneider Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 22. März 2005, GZ 16 R 101/05z-18, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom 17. Dezember 2004, GZ 20 C 99/04f-13, bestätigt wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Andrea C*****, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Roland N*****, und der Beteiligten gemäß Paragraph 229, AußStrG Hacer R*****, vertreten durch Schneider & Schneider Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 22. März 2005, GZ 16 R 101/05z-18, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom 17. Dezember 2004, GZ 20 C 99/04f-13, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrt die Fassung eines Beschlusses gemäß § 87 Abs 2 EheG, wonach die Mithauptmietrechte an der Ehewohnung mit Wirkung vom 1. 9. 2003 von der Antragstellerin auf den Antragsgegner übertragen worden seien.Die Antragstellerin begehrt die Fassung eines Beschlusses gemäß Paragraph 87, Absatz 2, EheG, wonach die Mithauptmietrechte an der Ehewohnung mit Wirkung vom 1. 9. 2003 von der Antragstellerin auf den Antragsgegner übertragen worden seien.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin keine Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gegen diese Entscheidung erhob die Antragstellerin einen „außerordentlichen" Revisionsrekurs mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof wolle den Revisionsrekurs als zulässig erachten und den angefochtenen Beschluss im Sinne einer vollinhaltlichen Stattgebung des Antrages der Antragstellerin abändern.

Mit Beschluss vom 28. 6. 2005 stellte der Oberste Gerichtshof den Akt dem Rekursgericht zurück und trug ihm auf, den Ausspruch gemäß § 13 Abs 2 AußStrG (alt) nachzuholen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteigt oder nicht. Mit Beschluss vom 26. Juli 2005 hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 nicht übersteigt, worauf der Akt erneut dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.Mit Beschluss vom 28. 6. 2005 stellte der Oberste Gerichtshof den Akt dem Rekursgericht zurück und trug ihm auf, den Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG (alt) nachzuholen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteigt oder nicht. Mit Beschluss vom 26. Juli 2005 hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 nicht übersteigt, worauf der Akt erneut dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht den hier noch anzuwendenden Bestimmungen des Außerstreitgesetzes RGBl 1854/208 in der zuletzt geltenden Fassung. Nach § 14 Abs 3 AußStrG (alt) ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des § 14a Abs 3 AußStrG (der nachträglichen Zulassungserklärung) - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG (alt) den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann aber eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG (alt) einen - binnen 14 Tagen nach Zustellung der (zweitinstanzlichen) Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, mit dem zugleich der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erachtet wird. Die Rechtsmittelwerberin hat in ihrem als „außerordentlichen" Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmittel auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG alt) gestellt werde.Diese Vorgangsweise widerspricht den hier noch anzuwendenden Bestimmungen des Außerstreitgesetzes RGBl 1854/208 in der zuletzt geltenden Fassung. Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG (alt) ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG (der nachträglichen Zulassungserklärung) - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG (alt) den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann aber eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG (alt) einen - binnen 14 Tagen nach Zustellung der (zweitinstanzlichen) Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, mit dem zugleich der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erachtet wird. Die Rechtsmittelwerberin hat in ihrem als „außerordentlichen" Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmittel auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG alt) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz nach dem Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes jedenfalls nicht mehr dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, da im Streitwertbereich des § 14a AußStrG (alt) Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG (alt) der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sind (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann hätte es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen (1 Ob 82/04x). Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes ist im derzeitigen Verfahrensstadium jedenfalls nicht gegeben. Vielmehr hat das Erstgericht das Rechtsmittel gemäß § 14a Abs 2 AußStrG dem Rekursgericht vorzulegen.Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz nach dem Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes jedenfalls nicht mehr dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, da im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG (alt) Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG (alt) der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sind (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann hätte es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen (1 Ob 82/04x). Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes ist im derzeitigen Verfahrensstadium jedenfalls nicht gegeben. Vielmehr hat das Erstgericht das Rechtsmittel gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG dem Rekursgericht vorzulegen.

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E78403 10Ob69.05b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00069.05B.0906.000

Dokumentnummer

JJT_20050906_OGH0002_0100OB00069_05B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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