Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Scherz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Magen David A*****, Großbritannien, als Fortsetzungsberechtigte nach der am 28. April 2001 verstorbenen Helene P*****, Pensionistin, zuletzt wohnhaft in *****, Großbritannien, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Alterspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Juli 2005, GZ 9 Rs 25/01i-33, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass der früheren Klägerin ein Anspruch auf Alterspension auf Grund der Übergangsbestimmung des Art VI Abs 15 der 44. ASVG-Nov BGBl 1987/609 erst ab 18. 7. 1995 zusteht, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der im Wesentlichen gleichlautenden Übergangsbestimmung des Art VI Abs 12 der 48. ASVG-Nov BGBl 1989/642. Danach gebührt Personen, die erst auf Grund des § 502 Abs 6 ASVG idF der 48. ASVG-Nov Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG erhalten, diese Leistung ab dem 1. 1. 1990, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1990 gestellt wurde, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. In dem der Entscheidung 10 ObS 306/98t (= SSV-NF 12/126) zugrundeliegenden Verfahren hatte die damalige Klägerin, die ebenfalls wegen Verfolgung aus rassischen, religiösen und politischen Gründen aus Österreich emigriert war und seither ständig in Großbritannien lebte, die Voraussetzungen für die begünstigte Anrechnung erst auf Grund des § 502 Abs 6 idF der 48. ASVG-Nov erfüllt. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass gemäß der zitierten Übergangsbestimmung des Art VI Abs 12 der 48. ASVG-Nov die Leistung in einem solchen Fall frühestens ab dem 1. 1. 1990 gebührt. Da die damalige Klägerin einen Pensionsantrag bereits am 11. 6. 1990 gestellt hatte, wurde ihr entsprechend der zitierten Übergangsbestimmung die Leistung ab 1. 1. 1990 zugesprochen. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass sich dieses Ergebnis auch aus dem übrigen Text - und Sinnzusammenhang der Regelung in der zitierten Übergangsbestimmung ableiten lässt. Während nämlich im ersten Satz der Leistungsbeginn ausdrücklich mit (frühestens) 1. 1. 1990 bestimmt wird, stellt der zweite Satz auf den Eintritt des Versicherungsfalles ab und normiert, dass nur die Anspruchsvoraussetzungen (abweichend vom § 223 Abs 2 ASVG) nach diesem Zeitpunkt zu prüfen sind. Dem Eintritt des Versicherungsfalles wird daher nur im Zusammenhang mit der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen Bedeutung zuerkannt; der Leistungsbeginn wird hingegen ausdrücklich mit dem im Gesetz genannten Zeitpunkt statuiert. Ebenso ergibt sich aus Abs 13 der zitierten Übergangsbestimmung, der die Auswirkungen der Neuregelung des § 502 Abs 6 auf bereits bestehende Leistungsansprüche behandelt, dass solche (Erhöhungen von bestehenden Leistungen) auf Grund der Neuregelung ebenfalls erst ab dem 1. 1. 1990 zustehen; eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles ist auch hierin nicht vorgesehen. Die in SSV-NF 7/103 ausgesprochenen Grundsätze konnten deshalb nicht auf den - damals - vorliegenden Fall übertragen werden, weil dieser Entscheidung ein Fall zugrundelag, in welchem die Begünstigung nicht auf Grund des § 502 Abs 6 ASVG idF derDie rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass der früheren Klägerin ein Anspruch auf Alterspension auf Grund der Übergangsbestimmung des Art römisch VI Absatz 15, der 44. ASVG-Nov BGBl 1987/609 erst ab 18. 7. 1995 zusteht, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der im Wesentlichen gleichlautenden Übergangsbestimmung des Art römisch VI Absatz 12, der 48. ASVG-Nov BGBl 1989/642. Danach gebührt Personen, die erst auf Grund des Paragraph 502, Absatz 6, ASVG in der Fassung der 48. ASVG-Nov Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG erhalten, diese Leistung ab dem 1. 1. 1990, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1990 gestellt wurde, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. In dem der Entscheidung 10 ObS 306/98t (= SSV-NF 12/126) zugrundeliegenden Verfahren hatte die damalige Klägerin, die ebenfalls wegen Verfolgung aus rassischen, religiösen und politischen Gründen aus Österreich emigriert war und seither ständig in Großbritannien lebte, die Voraussetzungen für die begünstigte Anrechnung erst auf Grund des Paragraph 502, Absatz 6, in der Fassung der 48. ASVG-Nov erfüllt. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass gemäß der zitierten Übergangsbestimmung des Art römisch VI Absatz 12, der 48. ASVG-Nov die Leistung in einem solchen Fall frühestens ab dem 1. 1. 1990 gebührt. Da die damalige Klägerin einen Pensionsantrag bereits am 11. 6. 1990 gestellt hatte, wurde ihr entsprechend der zitierten Übergangsbestimmung die Leistung ab 1. 1. 1990 zugesprochen. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass sich dieses Ergebnis auch aus dem übrigen Text - und Sinnzusammenhang der Regelung in der zitierten Übergangsbestimmung ableiten lässt. Während nämlich im ersten Satz der Leistungsbeginn ausdrücklich mit (frühestens) 1. 1. 1990 bestimmt wird, stellt der zweite Satz auf den Eintritt des Versicherungsfalles ab und normiert, dass nur die Anspruchsvoraussetzungen (abweichend vom Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) nach diesem Zeitpunkt zu prüfen sind. Dem Eintritt des Versicherungsfalles wird daher nur im Zusammenhang mit der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen Bedeutung zuerkannt; der Leistungsbeginn wird hingegen ausdrücklich mit dem im Gesetz genannten Zeitpunkt statuiert. Ebenso ergibt sich aus Absatz 13, der zitierten Übergangsbestimmung, der die Auswirkungen der Neuregelung des Paragraph 502, Absatz 6, auf bereits bestehende Leistungsansprüche behandelt, dass solche (Erhöhungen von bestehenden Leistungen) auf Grund der Neuregelung ebenfalls erst ab dem 1. 1. 1990 zustehen; eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles ist auch hierin nicht vorgesehen. Die in SSV-NF 7/103 ausgesprochenen Grundsätze konnten deshalb nicht auf den - damals - vorliegenden Fall übertragen werden, weil dieser Entscheidung ein Fall zugrundelag, in welchem die Begünstigung nicht auf Grund des Paragraph 502, Absatz 6, ASVG in der Fassung der
48. ASVG-Nov erfolgte und daher Art VI Abs 12 dieser Novelle, der einen Leistungsbeginn erst ab dem 1. 1. 1990 vorsieht, auch nicht zur Anwendung kam. Auf Grund dieser klaren und eindeutigen Gesetzeslage bleibt auch für eine abweichende „verfassungskonforme Interpretation" kein Raum. Schließlich wurde in der Entscheidung SSV-NF 12/126 noch darauf hingewiesen, dass sich aus dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und Großbritannien über Soziale Sicherheit BGBl 1981/117 idgF kein für die - damalige - Klägerin günstigeres Ergebnis ableiten lässt, weil es sich hier um einen Sonderfall der Begünstigung handelt, in welchem kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung der Anspruch eben erst ab einem bestimmten Zeitpunkt (1. 1. 1990) zusteht.48. ASVG-Nov erfolgte und daher Art römisch VI Absatz 12, dieser Novelle, der einen Leistungsbeginn erst ab dem 1. 1. 1990 vorsieht, auch nicht zur Anwendung kam. Auf Grund dieser klaren und eindeutigen Gesetzeslage bleibt auch für eine abweichende „verfassungskonforme Interpretation" kein Raum. Schließlich wurde in der Entscheidung SSV-NF 12/126 noch darauf hingewiesen, dass sich aus dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und Großbritannien über Soziale Sicherheit BGBl 1981/117 idgF kein für die - damalige - Klägerin günstigeres Ergebnis ableiten lässt, weil es sich hier um einen Sonderfall der Begünstigung handelt, in welchem kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung der Anspruch eben erst ab einem bestimmten Zeitpunkt (1. 1. 1990) zusteht.
Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass die am 30. 8. 1902 geborene frühere Klägerin die Voraussetzungen für die begünstigte Anrechnung erstmals auf Grund des § 502 ASVG idF der 44. ASVG-Nov erfüllte. Gemäß der im Wesentlichen gleichlautenden Übergangsbestimmung des Art VI Abs 15 der 44. ASVG-Nov gebührt die Leistung in einem solchen Fall ab dem 1. 1. 1988, wenn der Antrag bis zum 31. 12. 1988 gestellt wurde, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Tag. Die frühere Klägerin hat unbestritten erstmals am 17. 7. 1995 einen Antrag auf Alterspension gestellt, weshalb von der beklagten Partei entsprechend der zitierten Übergangsbestimmung ein Anspruch auf Alterspension erst ab 18. 7. 1995 anerkannt wurde. Die Abweisung des allein noch strittigen Begehrens auf Gewährung der Alterspension auch für den Zeitraum vom 1. 9. 1962 (Eintritt des Versicherungsfalles) bis 17. 7. 1995 durch die Vorinstanzen steht daher im Einklang mit der vom Obersten Gerichtshof bereits in der zitierten Entscheidung SSV-NF 12/126 vertretenen Rechtsansicht. Die Ausführungen in der Revision bieten keinen Anlass für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung.Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass die am 30. 8. 1902 geborene frühere Klägerin die Voraussetzungen für die begünstigte Anrechnung erstmals auf Grund des Paragraph 502, ASVG in der Fassung der 44. ASVG-Nov erfüllte. Gemäß der im Wesentlichen gleichlautenden Übergangsbestimmung des Art römisch VI Absatz 15, der 44. ASVG-Nov gebührt die Leistung in einem solchen Fall ab dem 1. 1. 1988, wenn der Antrag bis zum 31. 12. 1988 gestellt wurde, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Tag. Die frühere Klägerin hat unbestritten erstmals am 17. 7. 1995 einen Antrag auf Alterspension gestellt, weshalb von der beklagten Partei entsprechend der zitierten Übergangsbestimmung ein Anspruch auf Alterspension erst ab 18. 7. 1995 anerkannt wurde. Die Abweisung des allein noch strittigen Begehrens auf Gewährung der Alterspension auch für den Zeitraum vom 1. 9. 1962 (Eintritt des Versicherungsfalles) bis 17. 7. 1995 durch die Vorinstanzen steht daher im Einklang mit der vom Obersten Gerichtshof bereits in der zitierten Entscheidung SSV-NF 12/126 vertretenen Rechtsansicht. Die Ausführungen in der Revision bieten keinen Anlass für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung.
Die außerordentliche Revision war daher mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision war daher mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten liegen im Hinblick auf die einen vergleichbaren Sachverhalt betreffende Vorentscheidung SSV-NF 12/126 nicht vor.Die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten liegen im Hinblick auf die einen vergleichbaren Sachverhalt betreffende Vorentscheidung SSV-NF 12/126 nicht vor.
Anmerkung
E78787 10ObS96.05yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00096.05Y.1018.000Dokumentnummer
JJT_20051018_OGH0002_010OBS00096_05Y0000_000