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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des J S B in T, geboren 1988, vertreten durch Mag. Petra Klingenschmid, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Kaiser-Franz-Joseph-Ring 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. März 2005, Zl. 258.355/0-III/09/05, betreffend §§ 5und 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein am 2. Oktober 1988 geborener Staatsangehöriger des Sudan, reiste am 31. Jänner 2005 in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag Asyl.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24. Februar 2005 den Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) zurück, sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages Deutschland zuständig sei und wies den Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 und 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland aus.
Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers ging das Bundesasylamt von dessen Volljährigkeit aus. Die festgestellte "Volljährigkeit" des Beschwerdeführers stützte das Bundesasylamt "auf sein äußeres Erscheinungsbild, sein Verhalten und sein Auftreten". Daher stellte das Bundesasylamt den erstinstanzlichen Bescheid dem Beschwerdeführer persönlich zu. Dieser erhob dagegen Berufung.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8. März 2005 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Februar 2005 gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 5a Abs. 1 AsylG ab.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten betreffend die Altersfeststellung des Beschwerdeführers sowohl in sachverhaltsmäßiger Hinsicht als auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463, zugrunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis verwiesen. Aus den dort genannten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Anzumerken ist, dass der Bescheid der belangten Behörde (auch) dem Bundesasylamt am 11. März 2005 wirksam zugestellt wurde und daher dem Rechtsbestand angehört. Demnach war die Beschwerde nicht wegen unwirksamer Zustellung des angefochtenen Bescheides an den noch minderjährigen Beschwerdeführer zurückzuweisen (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2004/01/0488).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 22. August 2007
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005010271.X00Im RIS seit
04.12.2007