Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der B***** GmbH, *****, über den als „außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichneten Rekurs der Konkursgläubigerin R***** AG, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 24. August 2005, GZ 3 R 119/05z-181, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 30. 5. 2005 verteilte das Erstgericht gemäß § 119 KO, §§ 215 ff EO den Erlös der Veräußerung von (mit Wohnungseigentum) verbundenen Liegenschaftsanteilen der Gemeinschuldnerin.Mit Beschluss vom 30. 5. 2005 verteilte das Erstgericht gemäß Paragraph 119, KO, Paragraphen 215, ff EO den Erlös der Veräußerung von (mit Wohnungseigentum) verbundenen Liegenschaftsanteilen der Gemeinschuldnerin.
Das Rekursgericht hob mit der angefochtenen Entscheidung diesen Beschluss im Umfang einer Zuweisung von EUR 7.930,52 auf und trug dem Erstgericht im Umfang der Aufhebung die Durchführung eines neuerlichen Verteilungsverfahrens auf. Ferner sprach es aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, was es mit dem Fehlen einer Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 78 EO) begründete.Das Rekursgericht hob mit der angefochtenen Entscheidung diesen Beschluss im Umfang einer Zuweisung von EUR 7.930,52 auf und trug dem Erstgericht im Umfang der Aufhebung die Durchführung eines neuerlichen Verteilungsverfahrens auf. Ferner sprach es aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, was es mit dem Fehlen einer Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO) begründete.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs ist - unabhängig davon, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt oder nicht - jedenfalls unzulässig.
Das Rekursgericht hat bereits zutreffend darauf verwiesen, dass auch bei einer außergerichtlichen Verwertung - nicht nur hinsichtlich der Rangordnung, sondern generell - die Vorschriften der EO anzuwenden sind. Dies gilt daher auch für die Frage der Anfechtbarkeit des Verteilungsbeschlusses (8 Ob 128/02k; 8 Ob 270/00i; 8 Ob 215/00a).
Beim angefochtenen Beschluss des Rekursgerichtes handelt es sich um einen „echten" Aufhebungsbeschluss.
Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüsse des Rekursgerichts sind nach der iVm § 78 EO hier anwendbaren Bestimmung des § 527 Abs 2 ZPO nur anfechtbar, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 für gegeben erachtet.Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüsse des Rekursgerichts sind nach der in Verbindung mit Paragraph 78, EO hier anwendbaren Bestimmung des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO nur anfechtbar, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 528, für gegeben erachtet.
Hier hat das Rekursgericht nicht ausgesprochen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist; im Gegenteil: es hat - ohne dass ein solcher Ausspruch vorgesehen wäre - die Unzulässigkeit des „Revisionsrekurses" ausgesprochen und dies mit dem Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage begründet. Damit erweist sich das dessen ungeachtet erhobene Rechtsmittel als unzulässig.
Textnummer
E79161European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00116.05Z.1116.000Im RIS seit
16.12.2005Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012