TE OGH 2006/1/24 10ObS1/06d

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Veröffentlicht am 24.01.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Brandl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Georg Eberl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Margit E*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Oktober 2005, GZ 25 Rs 72/05g-23, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die von der Klägerin in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels relevierte Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bei Verrichtung ihrem Leistungskalkül entsprechender Arbeiten künftig Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ist eine Tatsachenfrage, die von den Gerichten erster und zweiter Instanz aufgrund Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist (10 ObS 153/01z ua). Im Ersturteil ist ein zusammenfassendes medizinisches Leistungskalkül festgestellt, nach dem aufgrund der bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen Krankenstände im Ausmaß von sieben oder mehr Wochen pro Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten sind. Die Klägerin hat die Richtigkeit dieser Feststellung im Berufungsverfahren bekämpft und stattdessen die Feststellung begehrt, dass aufgrund der einholten Gutachten ein sieben Wochen übersteigender Krankenstand pro Jahr mangels Wahrscheinlichkeitsprognose nicht ausgeschlossen werden könne. Das Berufungsgericht hat den Berufungsausführungen der Klägerin entgegengehalten, dass die Tatsachen- und Beweisrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt sei, die getroffene Feststellung überdies im Lichte der vorliegenden Beweisergebnisse unbedenklich sei und selbst die von der Klägerin angestrebte Negativfeststellung keinen Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt rechtfertigen würde. Soweit die Klägerin nunmehr in ihrer Zulassungsbeschwerde wiederum die Richtigkeit der vom Erstgericht über das Ausmaß der in Zukunft aus medizinischer Sicht notwendigen Krankenstände getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen versucht, ist darauf hinzuweisen, dass unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung nicht zu den in § 503 ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen gehören, weshalb es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellung überprüfen und auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen weiter einzugehen.Die von der Klägerin in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels relevierte Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bei Verrichtung ihrem Leistungskalkül entsprechender Arbeiten künftig Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ist eine Tatsachenfrage, die von den Gerichten erster und zweiter Instanz aufgrund Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist (10 ObS 153/01z ua). Im Ersturteil ist ein zusammenfassendes medizinisches Leistungskalkül festgestellt, nach dem aufgrund der bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen Krankenstände im Ausmaß von sieben oder mehr Wochen pro Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten sind. Die Klägerin hat die Richtigkeit dieser Feststellung im Berufungsverfahren bekämpft und stattdessen die Feststellung begehrt, dass aufgrund der einholten Gutachten ein sieben Wochen übersteigender Krankenstand pro Jahr mangels Wahrscheinlichkeitsprognose nicht ausgeschlossen werden könne. Das Berufungsgericht hat den Berufungsausführungen der Klägerin entgegengehalten, dass die Tatsachen- und Beweisrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt sei, die getroffene Feststellung überdies im Lichte der vorliegenden Beweisergebnisse unbedenklich sei und selbst die von der Klägerin angestrebte Negativfeststellung keinen Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt rechtfertigen würde. Soweit die Klägerin nunmehr in ihrer Zulassungsbeschwerde wiederum die Richtigkeit der vom Erstgericht über das Ausmaß der in Zukunft aus medizinischer Sicht notwendigen Krankenstände getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen versucht, ist darauf hinzuweisen, dass unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung nicht zu den in Paragraph 503, ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen gehören, weshalb es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellung überprüfen und auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen weiter einzugehen.

Anmerkung

E79680 10ObS1.06d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00001.06D.0124.000

Dokumentnummer

JJT_20060124_OGH0002_010OBS00001_06D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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