Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert H*****, vertreten durch Mag. Dr. Christian Janda, Rechtsanwalts KEG in Kremsmünster, gegen die beklagte Partei T*****, vertreten durch Dr. Arne Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 97.277,48 sA und Feststellung (Streitwertinteresse: EUR 20.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Oktober 2005, GZ 1 R 139/05h-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23. März 2005, GZ 13 Cg 19/04p-22, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, in welchem Umfang der Arzt einen Patienten aufklären muss, stellt eine Rechtsfrage dar, welche stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten und daher im Allgemeinen nicht revisibel ist. Die Ausführungen der Vorinstanzen, dass es aufgrund der knappen zeitlichen Nähe zur ersten Operation, der dasselbe Körperorgan betreffenden zweiten Operation sowie der dem Kläger ja noch frisch im Gedächtnis haftenden ausführlichen Aufklärung vor der ersten Operation der beklagten Partei nicht zum haftungsbegründenden Vorwurf gemacht werden kann, vor der zweiten Operation nicht nochmals den gleichen Aufklärungsumfang angesetzt zu haben, begegnet keinen Bedenken. Dazu kommt, dass nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen der Kläger auch im Fall der (nochmaligen) Aufklärung über das Risiko einer Lähmung in die Folgeoperation eingewilligt hätte (RIS-Justiz RS0026783). Diese Feststellung findet in den den Klageanspruch bestreitenden Behauptungen der beklagten Partei, insbesondere über das anzunehmende Einverständnis des Klägers zur zweiten Operation aufgrund der kurz davor erfolgten umfangreichen Aufklärung anlässlich der ersten Operation, Deckung und ist daher entgegen den Revisionsausführungen nicht überschießend. Die Operation war zur Vermeidung eines Nachwachsens des nicht vollständig entfernten Tumors medizinisch indiziert; die beim Kläger gegebene Anomalie (besonders tiefstehender Conus medullaris) war für den Operateur nicht erkennbar. Ein Hinausschieben der Operation hätte ein erhöhtes Risiko dargestellt; die möglichst frühe Entfernung des Resttumors war daher medizinisch richtig. Mit der Behauptung, dass dem Kläger diese Operation „praktisch aufgedrängt" worden sei, entfernt sich die Revision von der maßgeblichen Feststellungsgrundlage.
Anmerkung
E79757 7Ob293.05xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00293.05X.0125.000Dokumentnummer
JJT_20060125_OGH0002_0070OB00293_05X0000_000