TE Vwgh Beschluss 2007/9/11 AW 2007/08/0059

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Veröffentlicht am 11.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §67 Abs10;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Juli 2007, Zl. MA 15-II-2- 6016/2007, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs betreffend Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der mitbeteiligten Partei, mit dem er als Geschäftsführer eines näher bezeichneten Unternehmens gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zur Zahlung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge im Betrage von EUR 19.279,01 verpflichtet wurde, als verspätet zurückgewiesen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zunächst, dass der bekämpfte Bescheid einem Vollzug zugänglich ist. Diese Voraussetzung wurde in der Rechtsprechung für Bescheide, mit denen ein Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen wurde, jedenfalls dann bejaht, wenn der im Verwaltungsverfahren mit dem (sodann zurückgewiesenen) Rechtsmittel bekämpfte Bescheid einem Vollzug zugänglich ist (vgl. z.B. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A). Dies ist hier der Fall, da der Beschwerdeführer mit dem erstinstanzlichen Bescheid zur Zahlung eines Geldbetrages an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse verpflichtet wurde.

Der Antrag ist daher zulässig, er ist aber nicht begründet:

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.

Der Beschwerdeführer hat lediglich vorgebracht, dass er "als Bauarbeiter" nicht in der Lage sei, einen Betrag von EUR 20.000 zu bezahlen und das bereits anhängige Exekutionsverfahren seine Position am Arbeitsmarkt verschlechtere. Zu diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass auch die bereits eingeleitete zwangsweise Einbringung der Forderung durch Vollstreckungshandlungen auf laufende Einkünfte angesichts des Vollstreckungsschutzes der §§ 290 ff EO für sich genommen nicht als unverhältnismäßiger Nachteil zu beurteilen ist und der Beschwerdeführer auch eine nähere Konkretisierung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterlassen hat.

Da der Beschwerdeführer damit dem ihn treffenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hat, war dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattzugeben.

Wien, am 11. September 2007

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007080059.A00

Im RIS seit

20.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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