Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Linz zu FN ***** eingetragenen D***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in L***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Geschäftsführer Hannelore D*****, und Marco D*****, beide vertreten durch Mag. Georg J. Tusek, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 6. Februar 2006, GZ 6 R 27/06t, 6 R 28/06i-53, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs bekämpft einerseits die Verhängung von Zwangsstrafen über die beiden Geschäftsführer zur Erzwingung der Offenlegung des Jahresabschlusses der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 1999/2000 und andererseits die Abweisung eines hilfsweise erhobenen Unterbrechungsantrags. Grund für die Unterbrechung soll ein „nach wie vor anhängiges Schadenersatzverfahren vor dem Gericht I. Instanz der Europäischen Gemeinschaften" sein.1. Der außerordentliche Revisionsrekurs bekämpft einerseits die Verhängung von Zwangsstrafen über die beiden Geschäftsführer zur Erzwingung der Offenlegung des Jahresabschlusses der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 1999/2000 und andererseits die Abweisung eines hilfsweise erhobenen Unterbrechungsantrags. Grund für die Unterbrechung soll ein „nach wie vor anhängiges Schadenersatzverfahren vor dem Gericht römisch eins. Instanz der Europäischen Gemeinschaften" sein.
Sowohl die Entscheidung des Rekursgerichts als auch der außerordentliche Revisionsrekurs entsprechen wortgleich Entscheidung und Rechtsmittel im Verfahren 6 Ob 188/05y (ON 47). Auf die Begründung dieser Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofs kann daher verwiesen werden.
2. Über den im außerordentlichen Revisionsrekurs erhobenen Antrag auf Einstellung des Verfahrens wird das Erstgericht zu entscheiden haben (vgl 6 Ob 208/03m; 6 Ob 212/03z). Behauptet wird, der Geschäftsführer Marco D***** sei am 3. 2. 2006 tödlich verunglückt. Dies ist derzeit allerdings weder aktenkundig noch aus dem Firmenbuch ersichtlich.2. Über den im außerordentlichen Revisionsrekurs erhobenen Antrag auf Einstellung des Verfahrens wird das Erstgericht zu entscheiden haben vergleiche 6 Ob 208/03m; 6 Ob 212/03z). Behauptet wird, der Geschäftsführer Marco D***** sei am 3. 2. 2006 tödlich verunglückt. Dies ist derzeit allerdings weder aktenkundig noch aus dem Firmenbuch ersichtlich.
Anmerkung
E80304 6Ob68.06bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00068.06B.0406.000Dokumentnummer
JJT_20060406_OGH0002_0060OB00068_06B0000_000