Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Salih B*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Auer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Gemeinnützige S***** L***** Betriebsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Univ. Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 30.000 s. A. und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 35.000), über die außerordentliche Revision und den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss und das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28. Februar 2006, GZ 6 R 256/05t-15, womit eine Richtigstellung der Parteibezeichnung vorgenommen und das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 27. Oktober 2005, GZ 12 Cg 117/05m-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Dem Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluss wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.
2. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.2. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger richtete seine Klage zunächst gegen „S***** J*****-Spital L***** S*****, vertreten durch die Gemeinnützige S*****L***** Betriebsgesellschaft mbH" und stützte sein Leistungs- und Feststellungsbegehren auf Schadenersatz. Anlässlich der Durchführung einer Gallenblasenoperation im S***** J*****-Spital sei ein Kunstfehler passiert, welcher beim Kläger Dauerfolgen ausgelöst habe. Überdies hätte er sich bei ausreichender Aufklärung über die möglichen Gefahren durch Komplikationen bei der Narkose der Operation nicht unterzogen. Er brachte vor, seine auf § 1313a ABGB gestützte Klage gegen den Träger der Krankenanstalt einbringen zu wollen, worunter jene juristische Person zu verstehen sei, die die Krankenanstalt errichte und betreibe. In der Klagebeantwortung beantragte die Gemeinnützige S***** L***** Betriebsgesellschaft mbH, welche den Beklagtenvertretern Vollmacht erteilt hatte, die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass das S***** J*****-Spital selbst keine Rechtspersönlichkeit habe. Soweit sich der Kläger auf eine Verjährungsverzichtserklärung berufe, so sei diese vom Land S*****, welches zur Zeit der Behandlung des Klägers Rechtsträger des Spitals gewesen sei, abgegeben worden. Nunmehr sei die Gemeinnützige S***** L***** Betriebs GmbH Rechtsträger. Diese beantrage die Abweisung des Klagebegehrens. Mit Schriftsatz vom 13. 9. 2005 (ON 3) brachte der Kläger daraufhin vor, dass „festgehalten werde, dass die Klage gegen die Gemeinnützigen S***** L***** Betriebsgesellschaft mbH eingebracht wurde". Auch die entsprechende Verjährungsverzichtserklärung sei von der Gemeinnützigen S***** L***** Betriebsgesellschaft mbH abgegeben worden.Der Kläger richtete seine Klage zunächst gegen „S***** J*****-Spital L***** S*****, vertreten durch die Gemeinnützige S*****L***** Betriebsgesellschaft mbH" und stützte sein Leistungs- und Feststellungsbegehren auf Schadenersatz. Anlässlich der Durchführung einer Gallenblasenoperation im S***** J*****-Spital sei ein Kunstfehler passiert, welcher beim Kläger Dauerfolgen ausgelöst habe. Überdies hätte er sich bei ausreichender Aufklärung über die möglichen Gefahren durch Komplikationen bei der Narkose der Operation nicht unterzogen. Er brachte vor, seine auf Paragraph 1313 a, ABGB gestützte Klage gegen den Träger der Krankenanstalt einbringen zu wollen, worunter jene juristische Person zu verstehen sei, die die Krankenanstalt errichte und betreibe. In der Klagebeantwortung beantragte die Gemeinnützige S***** L***** Betriebsgesellschaft mbH, welche den Beklagtenvertretern Vollmacht erteilt hatte, die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass das S***** J*****-Spital selbst keine Rechtspersönlichkeit habe. Soweit sich der Kläger auf eine Verjährungsverzichtserklärung berufe, so sei diese vom Land S*****, welches zur Zeit der Behandlung des Klägers Rechtsträger des Spitals gewesen sei, abgegeben worden. Nunmehr sei die Gemeinnützige S***** L***** Betriebs GmbH Rechtsträger. Diese beantrage die Abweisung des Klagebegehrens. Mit Schriftsatz vom 13. 9. 2005 (ON 3) brachte der Kläger daraufhin vor, dass „festgehalten werde, dass die Klage gegen die Gemeinnützigen S***** L***** Betriebsgesellschaft mbH eingebracht wurde". Auch die entsprechende Verjährungsverzichtserklärung sei von der Gemeinnützigen S***** L***** Betriebsgesellschaft mbH abgegeben worden.
In der Tagsatzung vom 28. 9. 2005 trug der Kläger eingangs der Verhandlung sowohl die Klage als auch den letztgenannten Schriftsatz ON 3 vor. Die Beklagte trug ihren Schriftsatz ON 2 mit der vorgenannten Bestreitung vor. Erst danach beantragte der Kläger, die Berichtigung der Parteienbezeichnung auf „Land S*****, vertreten durch die Landeshauptfrau *****". Dagegen sprach sich die Beklagte aus, zumal es sich um einen unzulässigen Parteiwechsel handle. Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit Urteil ab. Es behandelte bereits implizit die Gemeinnützige S***** L***** Betriebsgesellschaft mbH als Beklagte und vertrat die Rechtsauffassung, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Schadenszufügung nicht die Gemeinnützige S***** L***** Betriebsgesellschaft mbH, sondern das Land S***** Rechtsträger gewesen und daher allein passiv legitimiert sei.
Das Berufungsgericht entschied in einer gemeinsamen Ausfertigung wie folgt: 1. fasste es den Beschluss, die Bezeichnung der beklagten Partei auf „Gemeinnützige S***** L***** Betriebsgesellschaft mbH" richtigzustellen. 2. gab es der Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Den Berichtigungsbeschluss begründete es wie folgt: Der Kläger habe sich - nach dem Einwand der Beklagten - darauf festgelegt, als Rechtsträger die Gemeinnützige S***** L***** Betriebsgesellschaft mbH in Anspruch nehmen zu wollen. Diese sei auch tatsächlich Rechtsträger des S***** J*****-Spitals. Der nachträgliche Antrag, die Parteibezeichnung der Beklagten auf „Land S*****" zu berichtigen, sei der unzulässige Versuch, einen Parteiwechsel herbeizuführen, um der fehlenden materiellen Passivlegitimation der nunmehrigen Rechtsträgerin zu begegnen. Da die Klägerin schon zuvor ausdrücklich kundgetan habe, als Beklagte den Rechtsträger „Gemeinnützige S***** L***** BetriebsgesmbH" in Anspruch nehmen zu wollen, hätte die Berichtigung schon durch das Erstgericht stattfinden können, werde daher vom Berufungsgericht nur nachgeholt.
Die Berufungsentscheidung begründete es damit, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Schadenszufügung nicht die Beklagte Rechtsträger des Spitals und somit auch nicht Vertragspartner des Klägers gewesen sei. Dagegen richtet sich das formell nur als „außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel des Klägers. Sowohl aus dem Rechtsmittelvorbringen als aus dem Rechtsmittelantrag „Richtigstellung der Parteienbezeichnung der beklagten Partei auf Land S*****" ergibt sich aber ausreichend deutlich, dass der Kläger - wenngleich unter falscher Bezeichnung - auch den Berichtigungsbeschluss mit Rekurs bekämpfen will.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die außerordentliche Revision ist unzulässig.
Zum Rekurs gegen die Berichtigung des Parteinamens der Beklagten:
Der Rekurs gegen einen solchen Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem dargestellt werden soll, wer Prozesspartei ist, ist ebenso wie ein Rekurs gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren ungeachtet der Bestimmung des § 519 ZPO zulässig (RIS-Justiz RS0039608, zuletzt 6 Ob 103/02v).Der Rekurs gegen einen solchen Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem dargestellt werden soll, wer Prozesspartei ist, ist ebenso wie ein Rekurs gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 519, ZPO zulässig (RIS-Justiz RS0039608, zuletzt 6 Ob 103/02v).
Das Berufungsgericht hat mit seinem Berichtigungsbeschluss zutreffend die Gemeinnützige S***** L***** Betriebsgesellschaft mbH als beklagte Partei bezeichnet und eine Richtigstellung auf das „Land S*****" ebenso zutreffend abgelehnt. Insoweit kann auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO). Lediglich ergänzend ist den Ausführungen des Rekurswerbers entgegenzuhalten: Der Kläger hat sich durch mündlichen Vortrag des Schriftsatzes ON 3 eindeutig darauf festgelegt, die Gemeinnützige S***** L***** Betriebsgesellschaft mbH als Rechtsträger des S***** J*****-Spitals als Beklagte in Anspruch nehmen zu wollen. Damit hat er sich für einen existenten Rechtsträger entschieden. Die Existenz zweier Rechtssubjekte spricht grundsätzlich für einen Parteiwechsel, die Existenz nur eines aber für eine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung (RIS-Justiz RS0039297). Die Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts (Parteiwechsel) schadet bloß dann nicht, wenn die Parteienbezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben worden ist (RIS-Justiz RS0039297 [T4]). Konnte man bei Klageeinbringung noch annehmen, dass der im Behandlungszeitraum existente Rechtsträger belangt werden sollte, so hat der Kläger durch seinen Schriftsatz aber eindeutig klargestellt, einen anderen, nämlich den aktuellen Rechtsträger in Anspruch nehmen zu wollen. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht eine Richtigstellung auf das Land S***** als unzulässige Parteiänderung abgelehnt.Das Berufungsgericht hat mit seinem Berichtigungsbeschluss zutreffend die Gemeinnützige S***** L***** Betriebsgesellschaft mbH als beklagte Partei bezeichnet und eine Richtigstellung auf das „Land S*****" ebenso zutreffend abgelehnt. Insoweit kann auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Lediglich ergänzend ist den Ausführungen des Rekurswerbers entgegenzuhalten: Der Kläger hat sich durch mündlichen Vortrag des Schriftsatzes ON 3 eindeutig darauf festgelegt, die Gemeinnützige S***** L***** Betriebsgesellschaft mbH als Rechtsträger des S***** J*****-Spitals als Beklagte in Anspruch nehmen zu wollen. Damit hat er sich für einen existenten Rechtsträger entschieden. Die Existenz zweier Rechtssubjekte spricht grundsätzlich für einen Parteiwechsel, die Existenz nur eines aber für eine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung (RIS-Justiz RS0039297). Die Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts (Parteiwechsel) schadet bloß dann nicht, wenn die Parteienbezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben worden ist (RIS-Justiz RS0039297 [T4]). Konnte man bei Klageeinbringung noch annehmen, dass der im Behandlungszeitraum existente Rechtsträger belangt werden sollte, so hat der Kläger durch seinen Schriftsatz aber eindeutig klargestellt, einen anderen, nämlich den aktuellen Rechtsträger in Anspruch nehmen zu wollen. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht eine Richtigstellung auf das Land S***** als unzulässige Parteiänderung abgelehnt.
Zur außerordentlichen Revision:
Das Vorbringen, dass es sich bei der „Gemeinnützigen S***** L***** Betriebsgesellschaft mbH" um den Rechtsnachfolger des Landes S***** handelt und dass das Fehlen diesbezüglicher Feststellungen einen sekundären Feststellungsmangel darstelle, reicht allein nicht aus, dem Begehren zum Erfolg zu verhelfen, zumal in der Berufung mangelnde Erörterung nicht gerügt wurde. Der Kläger hat nie vorgebracht, dass die Beklagte als Gesamtrechtsnachfolger eines früheren Rechtsträgers oder aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung hafte; gerade der Versuch, das Land S***** als seinerzeitigen Rechtsträger in das Verfahren einzubeziehen, zeigt, dass der Kläger in diesem Sinne keine Grundlagen für eine Haftung der Beklagten aufzeigen konnte. Damit vermag der Kläger aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Das Vorbringen, dass es sich bei der „Gemeinnützigen S***** L***** Betriebsgesellschaft mbH" um den Rechtsnachfolger des Landes S***** handelt und dass das Fehlen diesbezüglicher Feststellungen einen sekundären Feststellungsmangel darstelle, reicht allein nicht aus, dem Begehren zum Erfolg zu verhelfen, zumal in der Berufung mangelnde Erörterung nicht gerügt wurde. Der Kläger hat nie vorgebracht, dass die Beklagte als Gesamtrechtsnachfolger eines früheren Rechtsträgers oder aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung hafte; gerade der Versuch, das Land S***** als seinerzeitigen Rechtsträger in das Verfahren einzubeziehen, zeigt, dass der Kläger in diesem Sinne keine Grundlagen für eine Haftung der Beklagten aufzeigen konnte. Damit vermag der Kläger aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 40,, 50 ZPO.
Anmerkung
E81047 9Ob49.06fSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ecolex 2007/62 S 130 - ecolex 2007,130 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00049.06F.0504.000Dokumentnummer
JJT_20060504_OGH0002_0090OB00049_06F0000_000