TE OGH 2006/9/12 1Ob176/06y

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Veröffentlicht am 12.09.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Alexander B*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, wegen Amtshaftung (Streitwert EUR 110.000), über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 30. Juni 2006, GZ 4 R 73/06t-51, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 13. März 2006, GZ 3 Nc 19/03z-48, bestätigt bzw der Rekurs der klagenden Partei zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 13. 2. 2004 den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zur Einbringung einer Amtshaftungsklage ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies es mit Beschluss vom 16. 2. 2005 als verspätet zurück. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge.

Mit Beschluss vom 14. Juli 2005 (ON 37) wies das Erstgericht die Amtshaftungsklage wegen Nichtvornahme der Verbesserung durch anwaltliche Unterfertigung zurück. Dagegen erhob der Kläger einen selbst verfassten Rekurs (ON 38). Mit Beschluss vom 5. 10. 2005 (ON 40) trug das Erstgericht dem Kläger die Verbesserung seines Rekurses durch anwaltliche Unterfertigung auf. Der Kläger beantragte hierauf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zur Rekurserhebung und „für das weitere Verfahren". Mit Beschluss vom 13. 3. 2006 (ON 48) wies das Erstgericht sowohl den Verfahrenshilfeantrag als auch den vom Kläger selbst verfassten Rekurs ON 38 zurück.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den vom Kläger abermals selbst verfassten Rekurs, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Rekurses ON 38 richtete, zurück; soweit sich der Rekurs des Klägers gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags richtete, gab es dem Rekurs nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs im Umfang der Rekurszurückweisung nicht zulässig, im Übrigen jedenfalls unzulässig sei. Dem Rekurswerber sei aus diesem und anderen Verfahren wegen Verfahrenshilfe zur Einbringung von Amtshaftungsklagen hinlänglich bekannt, dass in den kraft Eigenzuständigkeit vor den Gerichtshof erster Instanz gehörenden Amtshaftungssachen absolute Anwaltspflicht für die Einbringung einer Klage sowie für die Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss auf Zurückweisung einer Klage bestehe. Stehe fest, dass eine Partei prozessuale Formvorschriften absichtlich und missbräuchlich verletze, sei kein Verbesserungsverfahren einzuleiten, sondern der Rekurs sogleich zurückzuweisen. Dies sei dem Rekurswerber sowohl aus dem Parallelverfahren 3 Nc 9/04f des Landesgerichts Wels als auch aus der Rechtsmittelbelehrung im Beschluss ON 37 bekannt. Der dennoch wieder ohne anwaltliche Unterfertigung erhobene Rekurs ON 38 sei daher wegen missbräuchlicher Verletzung einer Formvorschrift unzulässig. Gleiches gelte für den abermals selbst verfassten Rekurs, soweit er sich gegen die Rekurszurückweisung betreffend die Zurückweisung der Amtshaftungsklage richte. Wegen der Mutwilligkeit und Unzulässigkeit des Rekurses ON 38 habe das Erstgericht zutreffend für diesen Rekurs dem Kläger auch die nicht sofort mit ON 38, sondern erst verspätet mit ON 42 beantragte Gewährung der Verfahrenshilfe verweigert, weshalb dem Rekurs des Klägers insgesamt der Erfolg versagt bleiben müsse.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der - wieder - vom Kläger selbst verfasste „außerordentliche Revisionsrekurs" mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den „Anträgen/Klage" Folge zu geben; hilfsweise wird die Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung an das Erstgericht beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist, soweit er sich gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wendet, jedenfalls unzulässig. Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und somit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (1 Ob 35/01f; 1 Ob 254/02p; 7 Ob 57/03p uva). Soweit sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" gegen die Zurückweisung des Rekurses, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Rekurses ON 38, mit dem die Zurückweisung der Amtshaftungsklage bekämpft wurde, richtet, fehlt es an der gemäß § 520 Abs 1 ZPO erforderlichen Unterschrift eines Rechtsanwalts. Nach ständiger Rechtsprechung ist das mangelhafte Rechtsmittel ohne Gewährung einer Frist gemäß § 85 Abs 2 ZPO zurückzuweisen, wenn der Rechtsmittelwerber trotz wiederholt erteilter Rechtsbelehrung die Formvorschrift absichtlich verletzt (RIS-Justiz RS0036385 ua). Das Rekursgericht hat bereits zutreffend dargelegt, dass der Rechtsmittelwerber trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrungen und Verbesserungsaufträge in diesem und anderen Verfahren wiederholt schriftliche Rekurse einbringt, die nicht mit der Unterschrift eines Anwalts versehen sind. Der Rekurs ist daher insoweit ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahren zurückzuweisen.Der Rekurs ist, soweit er sich gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wendet, jedenfalls unzulässig. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und somit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (1 Ob 35/01f; 1 Ob 254/02p; 7 Ob 57/03p uva). Soweit sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" gegen die Zurückweisung des Rekurses, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Rekurses ON 38, mit dem die Zurückweisung der Amtshaftungsklage bekämpft wurde, richtet, fehlt es an der gemäß Paragraph 520, Absatz eins, ZPO erforderlichen Unterschrift eines Rechtsanwalts. Nach ständiger Rechtsprechung ist das mangelhafte Rechtsmittel ohne Gewährung einer Frist gemäß Paragraph 85, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen, wenn der Rechtsmittelwerber trotz wiederholt erteilter Rechtsbelehrung die Formvorschrift absichtlich verletzt (RIS-Justiz RS0036385 ua). Das Rekursgericht hat bereits zutreffend dargelegt, dass der Rechtsmittelwerber trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrungen und Verbesserungsaufträge in diesem und anderen Verfahren wiederholt schriftliche Rekurse einbringt, die nicht mit der Unterschrift eines Anwalts versehen sind. Der Rekurs ist daher insoweit ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahren zurückzuweisen.

Anmerkung

E81944 1Ob176.06y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00176.06Y.0912.000

Dokumentnummer

JJT_20060912_OGH0002_0010OB00176_06Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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