TE Vwgh Beschluss 2007/9/21 2007/05/0131

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des Mag. HB, vertreten durch Mag. Sebastian Lesigang, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 29. September 2006, Zl. K 121.226/0005-DSK/2006, wegen Zurückweisung einer Datenschutzbeschwerde, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 11. Juni 2006, bei der belangten Behörde eingelangt am 16. Juni 2006, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Landesgericht für Strafsachen in Wien wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. In seiner Beschwerde nannte er als Zustelladresse seinen nunmehrigen Beschwerdeführervertreter.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde diese Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem nunmehrigen Vertreter des Beschwerdeführers am 9. September 2006 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2006, bei der belangten Behörde eingelangt am 3. November 2006 beantragte der Beschwerdeführer die "Übersendung der Entscheidung"; als Zustelladresse gab der Beschwerdeführer nunmehr die Justizanstalt S. an.

Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. November 2006 den angefochtenen Bescheid mit dem Hinweis, dass er in seiner Beschwerde vom 11. Juni 2006 den nunmehrigen Beschwerdeführervertreter als Zustellungsbevollmächtigten in dieser Sache namhaft gemacht habe und diesem daher auch der Bescheid zugestellt und von diesem übernommen worden sei. Die Übermittlung des Bescheides habe auf die Wirksamkeit der Zustellung mit 9. Oktober 2006 keine Auswirkungen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde wurde am 7. Februar 2007 überreicht. In seinem auf Grund der hg. Verfügung vom 12. Februar 2007 ergänzten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Form E30) vom 2. März 2007 gab der Beschwerdeführer als Zustelldatum des angefochtenen Bescheides den "20.2.07" an.

Nach Bewilligung der Verfahrenshilfe mit hg. Beschluss vom 19. März 2007, der Verfahrenshelferin zugestellt am 16. April 2007, wurde die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom nunmehrigen Beschwerdeführervertreter als Substitut für die bestellte Verfahrenshelferin am 29. Mai 2007 zur Post gegeben.

Mit hg. Verfügung vom 31. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführervertreter aufgefordert bekannt zu geben, ob ihm der angefochtene Bescheid als Zustellbevollmächtigter des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2006 zugestellt worden ist. Hiezu teilte der Beschwerdeführervertreter dem Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 8. August 2007 mit, dass ihm der angefochtene Bescheid tatsächlich am 9. Oktober 2007 zugestellt worden ist, fristgerecht ein Verfahrenshilfeantrag vom Beschwerdeführer vor dem 20. November 2006 an den Verfassungsgerichtshof eingebracht worden sei, der in der Folge offenbar vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten worden sei.

Tatsächlich hat der Verfassungsgerichtshof den an ihn vom Beschwerdeführer gerichteten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den hier angefochtenen Bescheid mit Beschluss vom 14. Dezember 2006, B 1881/06-5, abgewiesen und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Jänner 2007. B 1881/06-6, mitgeteilt, dass es ihm frei stehe durch einen selbst gewählten, bevollmächtigten Rechtsanwalt Beschwerde (gemeint: an den Verfassungsgerichtshof) einzubringen. Eine "Abtretung" des Verfahrens "vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof" ist nicht erfolgt.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt gemäß Z. 1 dieser Gesetzesstelle in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen, oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellvollmacht). Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen (§  Abs. 3 Zustellgesetz).

Im Beschwerdefall steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer dem nunmehrigen Beschwerdeführervertreter für die Zustellung des angefochtenen Bescheides Zustellvollmacht im Sinne des § 9 Abs. 1 Zustellgesetz erteilt hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 96/01/0119). Ist aber ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit - wie im Beschwerdefall - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz diesen als Empfänger zu bezeichnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2003, Zl. 2003/05/0010). Die belangte Behörde war daher verpflichtet, den angefochtenen Bescheid dem Zustellungsbevollmächtigten als Vertreter des Beschwerdeführers zuzustellen. Der Beschwerdeführer muss die solcherart wirksam vorgenommene Zustellung gegen sich gelten lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2001, Zl. 2000/20/0336).

Die gemäß § 26 Abs. 1 VwGG sechswöchige Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde hat somit mit Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführervertreter am 9. Oktober 2006 zu laufen begonnen und endete daher am 20. November 2006. Der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers ist nach Ablauf der sechswöchigen Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde, nämlich am 7. Februar 2007, beim Verwaltungsgerichtshof überreicht worden, sie ist daher verspätet. Die Sonderregelung des § 26 Abs. 3 VwGG über den Beginn der Beschwerdefrist ist nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe (rechtzeitig) innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde beantragt hat. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst mithin keinen neuerlichen Lauf der Beschwerdefrist aus und hat zur Folge, dass die Beschwerde außerhalb der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird (vgl. den hg. Beschluss vom 28. September 2004, Zl. 2002/14/0021).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. September 2007

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007050131.X00

Im RIS seit

15.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten